Urteil
57 C 9341/14
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Familienanschluss genügt die bloße Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen, um die Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers zu widerlegen.
• Gelingt dem Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast nicht, ist er als Täter der Urheberrechtsverletzung nach §97 Abs.2 UrhG zu behandeln.
• Schadenersatz wegen unerlaubter Verbreitung im Filesharing kann nach der Lizenzanalogie bemessen werden, wenn die vom Kläger gehaltenen Internetnutzungsrechte mit der verletzten Nutzungsart vergleichbar sind.
• Bei nur einer ermittelten IP-Adresse ist bei der Lizenzberechnung von einer Verbreitungsdauer zumindest während der eigenen Downloadzeit auszugehen; ein Verdopplungsfaktor zur Berücksichtigung realistischer Verbreitungsdauer kann angemessen sein.
• Die Erstattung der Abmahnkosten bemisst sich nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs; gegenüber Privatpersonen ist dieser zurückhaltend zu bestimmen (hier fünffacher lizenzanaloger Schadenersatz).
Entscheidungsgründe
Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing; Lizenzanalogie und Abmahnkosten • Bei einem Familienanschluss genügt die bloße Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen, um die Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers zu widerlegen. • Gelingt dem Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast nicht, ist er als Täter der Urheberrechtsverletzung nach §97 Abs.2 UrhG zu behandeln. • Schadenersatz wegen unerlaubter Verbreitung im Filesharing kann nach der Lizenzanalogie bemessen werden, wenn die vom Kläger gehaltenen Internetnutzungsrechte mit der verletzten Nutzungsart vergleichbar sind. • Bei nur einer ermittelten IP-Adresse ist bei der Lizenzberechnung von einer Verbreitungsdauer zumindest während der eigenen Downloadzeit auszugehen; ein Verdopplungsfaktor zur Berücksichtigung realistischer Verbreitungsdauer kann angemessen sein. • Die Erstattung der Abmahnkosten bemisst sich nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs; gegenüber Privatpersonen ist dieser zurückhaltend zu bestimmen (hier fünffacher lizenzanaloger Schadenersatz). Die Klägerin hält ausschließliche Verwertungsrechte an einem Film sowie das Recht zum On‑Demand‑View. Am 10.11.2009 wurde unter einer dem Beklagten zugeordneten IP‑Adresse eine Verbreitung des Films via Bittorrent festgestellt. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und verlangte lizenzanalogen Schadenersatz von mindestens 400 Euro sowie Erstattung der Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt die Ansprüche; er gab an, es handele sich um einen Familienanschluss, den Bruder und Eltern mitnutzen. Die Klägerin hatte zuvor ein Mahnverfahren betrieben; die Streitsache landete beim Amtsgericht. Das Gericht prüfte, ob die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung greift, ob der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat und wie der Schadenseratz und die Abmahnkosten zu bemessen sind. • Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende Vermutung der Alleinnutzung; diese fällt bereits bei der bloßen Zugriffsmöglichkeit Dritter weg. Liegt ein Familienanschluss vor, ist die Vermutung hierdurch entkräftet. Der Anschlussinhaber hat sodann eine sekundäre Darlegungslast, konkret darzulegen, dass andere Mitnutzer ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Mutmaßungen oder pauschaler Vortrag genügen nicht. • Feststellung der Täterschaft: Der Beklagte hat zwar angegeben, dass Bruder und Eltern den Anschluss nutzten, konnte aber nicht darlegen, dass diese Personen ernsthaft als Täter in Betracht kommen oder dass unberechtigte Dritte über das WLAN zugegriffen haben. Daher blieb die sekundäre Darlegungslast unerfüllt; der Beklagte ist als Täter im Sinne des §97 Abs.2 UrhG anzusehen. • Anwendbarkeit der Lizenzanalogie: Schadenersatz ist nach der Lizenzanalogie zu berechnen, wenn die dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte mit der verletzten Nutzungsart vergleichbar sind. Das On‑Demand‑View‑Recht der Klägerin ist für eine Vergleichbarkeit ausreichend, weil sowohl On‑Demand‑Angebote als auch Filesharing Dritten die Möglichkeit verschaffen, zeitversetzt eine Kopie zu nutzen. • Berechnung des lizenzanalogen Schadens: Bei nur einer ermittelten IP‑Adresse geht das Gericht von einer Verbreitung während der eigenen Downloadzeit aus. Wegen Dateigröße, angenommener Leitungsgeschwindigkeit und Chunkgröße ergab sich rechnerisch ein Faktor von 6 relevanten Downloads; daraus folgte ein Basisbetrag, Verdopplung wegen Eingriffsschwere und weitere Verdopplung zur Berücksichtigung realistischer Verbreitungsdauer, womit ein angemessener Schadenersatz von 60 Euro ermittelt wurde. • Abmahnkosten und Streitwert: Die Kosten der Abmahnung bemessen sich nach dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs. Gegenüber Privatpersonen ist der Streitwert zurückhaltend zu bestimmen; das Gericht setzte den Streitwert auf das Fünffache des lizenzanalogen Schadens (300 Euro) und errechnete daraus Abmahnkosten nach altem RVG in Höhe von 39 Euro. • Zinsen und Kostenfolge: Zinsen wurden ab dem 18.07.2014 zugesprochen; die Kostenentscheidung erfolgte anteilig zugunsten des Beklagten und der Klägerin gemäß §§91,92 ZPO, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage war teilweise erfolgreich. Der Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 99,00 Euro an die Klägerin verurteilt (60,00 Euro lizenzanaloger Schadenersatz und 39,00 Euro Erstattung der Abmahnkosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014. Die weitergehenden Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Das Gericht hielt den Beklagten aufgrund Nichtwiderlegung der sekundären Darlegungslast für täterschaftlich verantwortlich nach §97 Abs.2 UrhG, wogegen die Abmahnkosten und der Schadenersatz nach den dargestellten Grundsätzen und Schätzungen berechnet wurden. Die Parteien tragen die Prozesskosten überwiegend zugunsten des Beklagten anteilig (Klägerin 90%, Beklagter 10%); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.