Urteil
47 C 13251/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2015:0402.47C13251.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger verlangen nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrages von der Beklagten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die aus jeder von den Klägern geleisteten Ratenzahlung gezogenen Nutzungen. Die Parteien schlossen am 20.08.2009 einen schriftlichen Immobiliendarlehensvertrag. Die Kläger nahmen bei der Beklagten zur Finanzierung eines Eigenheims zu einem Nennbetrag in Höhe von 25.000 €, einem Sollzins von 4,12% und einem Tilgungsanteil von 1% einen Verbraucherkredit auf. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Rate in Höhe von 106,67 €. Auf Seite 6 der Vertragsurkunde befindet sich folgende Widerrufsbelehrung: „ Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage K 1 verwiesen. Die Kläger kündigten im Januar 2014 wegen Verkaufs des Objekts den Darlehensvertrag und lösten das Darlehen vorzeitig durch Rückzahlung der vollständig zur Verfügung gestellten Darlehensvaluta noch im Januar 2014 ab. Sie zahlten der Beklagten die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.112,15 €. Zudem wurde das Darlehenskonto aufgelöst. Mit außergerichtlichem Rechtsanwaltschreiben vom 04.04.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf. Neben der geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung begehren die Kläger von der Beklagten Rückzahlung der durch die Zahlung der Tilgungsraten gezogenen Nutzungen in Höhe von 610,78 €. Wegen der Zinsberechnung hinsichtlich der gezogenen Nutzungen wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Die Belehrung entspreche nicht dem in der Anlage 2 der BGB-InfoV dargestellten Muster. Die Kläger seien nicht ordnungsgemäß über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden, da in der Widerrufsbelehrung nicht auf den „Vertragsantrag des Verbrauchers“ abstellt worden sei. Ferner sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen irreführend. So dürfte der Satz 2 unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ nicht neben dem Satz 3 stehen, sondern Satz 3 müsste vielmehr den Satz 2 ersetzen, da es sich um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks handele. Zudem seien die Sätze 11 und 12 sowie der Gedankenstrich in Satz 9 bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft überflüssig und müssten gestrichen werden, um den Verbraucher nicht zu verwirren. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei der erklärten Widerruf nicht verfristet. Die im Januar 2014 erklärte Kündigung des Darlehensvertrages stehe einem später erklärten Widerruf nicht entgegen. Es liege zudem kein Fall der Verwirkung vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 3.112,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2014 zu zahlen; 2. an sie 610,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Kläger könnten den Vertrag wegen der bereits erklärten Kündigung und der vollständigen Erbringung der gegenseitigen Leistungen nicht mehr wirksam widerrufen. Die Kläger seien mit der Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen, da sie ihren Anspruch verwirkt hätten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als von der Beklagten empfangene Leistung gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2, 355 Abs. 1, S. 1 BGB a.F. (Fassung vom 08.12.2004) zu. Der von den Klägern am 04.04.2014 erklärte Widerruf war nicht wirksam. Grundsätzlich stand den Kläger ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um ein Verbraucherdarlehen handelt. Es kann jedoch dahinstehen, ob fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist und über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden ist, und damit der Widerruf gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nicht schon verfristet ist, da jedenfalls der erklärte Widerruf nicht wirksam war. a) Die Kläger konnten den Widerruf mangels Fortbestehens des Schuldverhältnisses nicht wirksam erklären. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Widerruf nicht mehr wirksam erklärt werden kann, wenn das Schuldverhältnis bereits beendet ist und sämtliche wechselseitigen Leistungen bereits vollständig erbracht worden sind. So liegt der Fall hier. Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Es dient daher der Umgestaltung eines noch bestehenden Schuldverhältnisses und kann deshalb keine Anwendung mehr finden, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, bereits auf andere Weise zum Wegfall gekommen und vollständig abgewickelt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, I-6 W 221/11, 6 W 221/11 zitiert nach juris Rn. 15, LG Köln, Urteil vom 22.07.2014 – 3 O 255/13, zitiert nach juris Rn. 18). Zwar geht ein der Kündigung zeitlich nachfolgender Widerruf nicht zwingend ins Leere. Denn anders als bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung, wandelt die Kündigung den ursprünglichen Darlehensvertrag lediglich in ein Abwicklungsverhältnis um. Dadurch ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ersatzlos beendet. Es ist vielmehr noch solange einem Widerruf zugänglich, bis die wechselseitigen Leistungen vollständig erbracht worden sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.07.2014 – 3 O 255/13, zitiert nach juris Rn. 18). Sind jedoch die wechselseitigen Leistungen vollständig erbracht, ist ein Widerruf mangels eines noch bestehenden Rechtsverhältnisses nicht mehr möglich. Die Kläger kündigten im Januar 2014 den mit der Beklagten bestehenden Darlehensvertrag. Noch im selben Monaten zahlten die Kläger der Beklagten die Darlehensvaluta zurück und leisteten die von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentschädigung. Schließlich wurde auch das Darlehenskonto aufgelöst. Damit waren sämtliche wechselseitigen Leistungen vor dem im April 2014 durch die Kläger erklärten Widerruf vollständig erbracht. Das Vorbringen der Kläger, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt gewesen sei, ist unerheblich, da sich dieser Vortrag lediglich als eine pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung darstellt. Der Vortrag der Kläger ist insofern widersprüchlich, als dass sie zuvor selbst vorgetragen haben, dass sie das Darlehen im Januar 2014 abgelöst und der Beklagten die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hatten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern noch keine vollständig Abwicklung des gekündigten Darlehensvertrages erfolgt sein soll. Eine nähere Darstellung durch die Kläger erfolgte nicht. Auf den Vortrag der Beklagten zu den konkreten Daten der bereits im Januar 2014 wechselseitig vollständig erfüllten Ansprüche der Parteien im Schriftsatz vom 20.02.2015, der den Klägern erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist, kam es aus den zuvor aufgeführten Gründen nicht an. Der Vortrag der Kläger, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt gewesen sei, ist pauschal und erweist sich als widersprüchlich (s.o.) b) Schließlich kann die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die obigen Ausführungen unter a) auch dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, dahinstehen, denn der Ausübung des erst am 04.04.2014 erklärten Widerrufs steht jedenfalls der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, so dass die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02, OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2014 – 17 W 11/14, zitiert nach juris Rn. 14). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 242 Rn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – I-13 U 30/11, 13 U 30/11, zitiert nach juris Rn. 12). Das sog. Zeitmoment ist erfüllt. Die Kläger haben das am 20.08.2009 aufgenommene und im Januar 2014 vorzeitig abgelöste Darlehen erst mit außergerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2014 widerrufen. Damit haben sie beginnend von der Aufnahme des Darlehens bis zum erklärten Widerruf einen Zeitraum von knapp 4 ¾ Jahren verstreichen lassen. Dieser Zeitraum übersteigt deutlich die für eine regelmäßige Verjährung geltende Frist von drei Jahren. Dass zwischen vorzeitiger Ablösung des Darlehens und dem erklärten Widerruf lediglich ein Zeitraum von etwa drei Monaten lag, ist unter Berücksichtigung des von den Klägern geschaffenen Vertrauenstatbestandes und des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit der Beklagten im konkreten Fall unerheblich. Angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertritt das Gericht die Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte brauchte nicht mehr mit dem Widerruf des Darlehensvertrages rechnen. Sie durfte vielmehr auf den Bestand der mit der vorzeitigen Ablösung im Januar 2014 erfolgten beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Unerheblich ist dabei, ob die vorzeitige Auflösung des Vertrages im Wege einer einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien oder durch außerordentliche Kündigung der Kläger gemäß § 490 Abs. 2 BGB erfolgt ist. Bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages erkennen die Darlehensnehmer zugleich eigenverantwortlich ihre Bindung an den Vertrag für die Vergangenheit an und schaffen damit ein schutzwürdiges Vertrauen der Banken (vgl. LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 6 O 12/14, zitiert nach juris Rn. 30). Bei einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach § 490 Abs. 2 BGB kann nichts anderes gelten. Denn es bedurfte nur deshalb keiner einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages, da sich die Kläger auch ohne ein Mitwirken der Beklagten vom Vertrag lösen konnten, da sie das für die außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB erforderliche berechtigte Interesse nachweisen konnten. Mit der vorbehaltslosen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bestätigten die Darlehensnehmer –wie auch bei der Aufhebung des Vertrages durch einvernehmliche Aufhebung- ihre grundsätzliche Bindung an den Darlehensvertrag in der Vergangenheit. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt den Schaden der Beklagten dar, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstanden ist, vgl. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches in Form der Vorfälligkeitsentschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn vom Vorliegen eines ursprünglich bestehenden und wirksamen Darlehensvertrages ausgegangen wird. Ansonsten würden bereits die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorliegen. Durch die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung haben die Kläger damit ihre Bindung an den Darlehensvertrag für die Vergangenheit zum Ausdruck gebracht. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seiner Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht bekannt war (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06, OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – I-13 U 30/11 zitiert nach juris Rn. 26). Zwar kann der Verpflichtete in den Fällen, in denen er eine Belehrung des Berechtigten über sein Widerrufsrecht gänzlich unterlassen hat oder die Belehrung an wesentlichen und schwerwiegenden Mängeln leidet, aus einem unterbliebenen Widerruf nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Berechtigte auch in Zukunft nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur für den Fall, dass dem Kunden eine ersichtlich irreführende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. War der Inhalt der Erklärung dagegen grundsätzlich dazu geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, besteht für einen derart weitgehenden Schutz des Verbrauchers keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2014 – I-14 U 55/13, 14 U 55/13 –,zitiert nach juris Rn. 24). Anders als beim Fehlen jeglicher Belehrung oder bei Vorliegen einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft, konnten die Kläger hier nicht über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches im Unklaren gelassen werden. Selbst wenn die Kläger ggf. durch die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nicht genügend präzise hinsichtlich des Fristbeginns belehrt worden sein sollten, konnten sich die Kläger über die befristete Befugnis zum Widerruf der Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Soweit die Belehrung über die Widerrufsfolgen ggf. Darstellungen enthielten, die für den konkreten Fall nicht erforderlich gewesen wären, ist dies ebenso unschädlich, da in ihr jedenfalls keine unzulässigen nachteiligen Rechtsfolgen aufgeführt waren. Die erteilte Belehrung war nicht geeignet, die Kläger von einem Widerruf abzuhalten. Die Belehrung war ggf. missverständlich, jedoch nur im Hinblick auf die Widerrufsfrist, und nicht betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechtes als solches. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht vor vertraglichen Bindungen schützen soll, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 6 O 12/14, zitiert nach juris Rn. 30). Die Kläger handelten nicht, um sich von einem übereilt abgeschlossenen Darlehensvertrag zu lösen. Denn der Widerruf ist einerseits erst fast fünf Jahre nach Vertragsschluss und nach vollständiger Abwicklung des Vertrages erfolgt und andererseits sind die Kläger –wie bereits ausgeführt- über das Bestehen eines befristetes Widerrufsrechts nicht im Unklaren gewesen (s.o.). Die Beklagte ist auch nicht deshalb weniger schutzwürdig, weil sie letztlich eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Das Berufen auf die Verwirkung des Widerrufsrechts stellt sich nicht seinerseits als treuwirdrig dar. Denn aus den bereits zuvor dargestellten Gründen ergibt sich, dass sie nach der vollständigen Abwicklung des Vertrages dennoch nicht mehr mit einem Widerruf hätte rechnen müssen. Die Kläger wurden nicht über das Bestehen eines nur befristeten Widerrufsrechts im Unklaren gelassen. Der Annahme der Verwirkung steht es nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-13 U 30/11, 13 U 30/11 –, zitiert nach juris Rn. 25, OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13, 14 U 55/13, zitiert nach juris Rn. 31). 2. Aus den zuvor aufgeführten Gründen steht den Klägern auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aufgrund der von den geleisteten Ratenzahlungen gezogenen Nutzungen der Beklagten gemäß §§ 355 Abs. 1, S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. zu. Der erklärte Widerruf ist unwirksam bzw. verwirkt (s.o.) 3. Mangels bestehender Hauptforderungen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 bzw. 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 27.03.2015 gab keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da lediglich Rechtsausführungen vorgetragen worden sind. IV. Der Streitwert wird auf 3.722,93 € (3.112,15 € + 610,78 €) festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.