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Urteil

58 C 4015/14

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2015:0811.58C4015.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des weiteren ärztlichen Honorars in Höhe von 418,66 EUR aus abgetretenem Recht, §§ 611 Abs. 2, 398 BGB. Die Parteien streiten um die Abrechnungsfähigkeit privatärztlicher Leistungen im Rahmen eine stationären Behandlung im Universitätsklinikum E durch Professor Dr. T aus der Rechnung vom 11.7.2012 (Bl. 9 ff. der Akte) in Höhe von insgesamt 418,66 EUR hinsichtlich der Gebührenziffern 2183 (operatives Anlegen einer Extension am Schädel § 6 entspricht: Mayfield- Halterung) und 2562 (9803 Zielbestimmungen zu den Leistungen 2560 und 2561 § 6 entspricht: Neuronavigation) GOÄ. Die streitigen Positionen, die Gebührenziffern Nr. 2183 und 2562, wurden zu Unrecht berechnet. Die Frage, welche Einzelleistungen des Arztes gesondert abgerechnet werden können, bestimmt sich nach § 4 GOÄ. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, die nach Absatz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Grundsätzlich kommen alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechnungsfähig sind, ist das in § 4 Abs. 2 a GOÄ festgelegte Zielleistungsprinzip maßgeblich. Danach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Für den selbständigen Charakter einer Leistung ist entscheidend, ob sie das Leistungsziel selbst oder nur einen Teilschritt auf dem Weg zur Erreichung des Leistungsziels darstellt. Es sind also von der Zielleistung Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen zu unterscheiden, die keinen selbständigen Leistungscharakter haben und daher nicht gesondert neben der Gebühr für die Zielleistung abgerechnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine selbstständige Leistung jedenfalls dann vor, wenn sie wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen wird und nicht allein deshalb, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1135 ff.). Für die Beurteilung der Eigenständigkeit einer Leistung ist dabei zwischen der medizinischen Erforderlichkeit der Leistung für die konkrete Operation und der methodischen Notwendigkeit zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2006 (Az. III ZR117/06) ausgeführt, dass auch eine Maßnahme, welche zur Durchführung einer Operation lege artis erforderlich sei, nicht allein aus diesem Grund ihre Selbstständigkeit verliere. Daraus ist zu folgern, dass nicht jede medizinisch erforderliche Maßnahme allein aus diesem Grund als unselbstständige Leistung nach § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ anzusehen und deshalb von einer gesonderten Vergütung ausgenommen ist. Die weitere Abgrenzung zwischen selbstständigen Leistungen im Verhältnis zur Zielleistung ist in der Rechtsprechung umstritten. Während ein Teil der Rechtsprechung darauf abstellt, ob eine Maßnahme typischer Weise zur Erfüllung der Zielleistung erfolgt, und damit eine abstrakt-typisierende Abgrenzung vornimmt (vgl. LG Karlsruhe, MedR 2004, 63ff.; LG Stade, Urteil vom 31.03.2004, Az.: 2 S81/03; LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 5 S 241/06; LG Münster, Urteil vom 15.12.2005, Az.: 11 S 4 /05; LG Regensburg, Urteil vom 09.01.2007, Az.: 2 S 214/06), stellt die Gegenansicht auf die konkrete Operation und darauf ab, welche Maßnahmen im Rahmen dieser konkreten Operation erforderlich sind, um den Operationserfolg zu sichern (vgl. LG Hannover, Urteil vom 24.07.2003, Az.: 19 S 47/02; AG Groß-Gerau, Urteil vom 13.05.2004, Az.: 66 C 176/03). Die Abteilungsrichterin schließt sich der Auffassung der 22. Kammer des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.08.2007 (22 S 69/97) an, welche eine abstrakt typisierenden Abgrenzung der Leistungen vornimmt. Gegen die Abgrenzung nach den im konkreten Fall medizinisch erforderlichen Maßnahmen spricht zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wie bereits dargelegt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht jede aus medizinischer Sicht für eine konkrete Operation erforderliche Maßnahme eine methodisch notwendige Maßnahme im Sinne des Gebührenrechts ist (vgl. BGH Urteil vom 21.06.2006). Es ist daher zwingend zwischen der rein medizinischen Beurteilung eines Falles und der daran anschließenden gebührenrechtlichen Bewertung zu differenzieren. Würde man mit der Gegenansicht darauf abstellen, welche Maßnahmen im Einzelfall medizinisch geboten sind, würde dies zu einer Gleichstellung beider Bereiche führen, welche so nicht gerechtfertigt ist. So können Leistungen, welche während einer laufenden Operation aufgrund einer eigenständigen medizinischen Indikation erforderlich werden, sich zwar positiv auf den Operationserfolg betreffend der ursprünglichen Zielleistung auswirken und damit für eine lege artis durchgeführte Operation notwendig sein. Ein die gesonderte Abrechnung ausschließender Zusammenhang zwischen den Leistungen ist damit aber nicht zwingend begründet. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 a GOÄ sind nur die für die Zielleistung "methodisch notwendigen" operativen Einzelschritte von der Gesamtleistung erfasst. Methodisch notwendig in diesem Sinne sind die Maßnahmen, welche mit der jeweiligen Operation standard- und routinemäßig verbunden sind (LG Karlsruhe a.a.O.). Durch das Abstellen auf die mit einer Standardoperation verbundenen Einzelleistung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der GOÄ um eine Gebührenordnung handelt, welche die angemessene Vergütung für konkrete Leistung anhand von Erfahrungswerten und damit typischen Abläufen festlegt. Es entspricht daher einem angemessen Interessenausgleich zwischen Arzt und Patient, wenn der Arzt für Leistungen, welche aufgrund zusätzlicher medizinischer Probleme erforderlich werden und über die typischen Einzelschritte hinausgehen, auch eine zusätzliche Vergütung berechnen kann (m.w.N. LG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2007 – 22 S 69/07 –, Rn. 12 f., juris). Der Zedent war nach Maßgabe dieser Voraussetzungen nicht berechtigt, das Anlegen einer Mayfield-Klemme mit der Gebührenpositionen 2183 (oder sogar 2184) gesondert in Rechnung zu stellen. Es handelt sich um eine unselbstständige Teilleistung der erbrachten operativen Komplexleistung, deren gesonderte Berechenbarkeit nach Maßgabe des §§ 4 Abs. 2, Abs. 2a GOÄ verankerten Ziellleistungsprinzip ausscheidet. Für eine Gehirnoperation, die ein besonders präzises Arbeiten des Arztes verlangt, ist die Fixierung des Kopfes des Patienten wesentlicher Bestandteil der Operation. Ohne Fixierung des Kopfes kann eine Gehirnoperation nicht durchgeführt werden. Diese Tatsache wird auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt und auch dem Verordnungsgeber wird dies bewusst gewesen sein. Das Gericht folgt dem Sachverständigen hinsichtlich seiner gezogenen Schlussfolgerungen nicht, da es sich in letzter Konsequenz um nicht bindende Rechtsausführungen handelt. Demgegenüber legt das Gericht die von ihm festgestellten tatsächlichen und medizinischen Umstände zugrunde, die zwischen den Parteien aber auch unstreitig sind. Bei der Anlegung der Mayfield-Klemme handelt es sich für Gehirnoperationen der vergleichbaren Art um eine methodische Notwendigkeit. Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 8.6.2015 ausgeführt hat, dass neben der Mayfieldhalterung auch die Fixierung mittels einer Kopfschale in Betracht komme, verfängt dies nicht, da er selbst einschränkend erklärt, dass bei bestimmten Operationen abhängig von Lage des Prozesses und Eloquenz der Hirnregion und der Frage, ob der Patient wach sei, der Eingriff ohne Mayfieldextension nicht durchzuführen sei. Was vorliegend für eine Situation vorlag, erklärt der Sachverständige jedoch nicht. Dabei verfängt es nicht, dass viele Operationen auch mit einer Kopfschale möglich sein sollen, da sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen folgern lässt, dass die Mayfield-Klemme üblich ist. Dass die Fixierung außerhalb des eigentlichen OP-Feldes und zeitlich deutlich vor der OP erfolgte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausschlaggebend, da die Maßnahme der Durchführung der Leistung dient. Den Rechtsausführung des Sachverständigen, dass nach § 6 (2) eine solche selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen worden sei entsprechend nach einer Art, Kosten-und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden könne, folgt das Gericht nicht, da es bereits das Vorliegen einer selbstständigen Leistung nicht feststellen kann. Zudem besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebührenziffer 2562. Die Neuronavigation kann nicht gesondert abgerechnet werden (vergleiche BGH NJW-RR 2010, 1355 ff.). Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich um eine Vorbereitungsleistung, die dann folgerichtig nach dem Zielleistungsprinzip Bestandteil der Hauptleistung ist. Soweit der Sachverständige ausführt, der Entscheidung des BGH liege seiner Auffassung nach eine falsche Auslegung der Gebührenziffer zu Grunde, folgt das Gericht ihm nicht. Es handelt sich insoweit um eine nicht bindende Rechtsauffassung des Sachverständigen. So hatte er selbst ausgeführt, dass es heutzutage nicht mehr üblich sei, die während einer Operation durchgeführten Neuronavigationsmaßnahmen gesondert zu berechnen. An der fehlenden Abrechenbarkeit ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung bereits am Vortag durchgeführt wurde. Dass der Datensatz vor dem Eingriff gewonnen wird, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung (Landgericht Hagen vom 30. März 2012, 1 S 239 / 11). Da die Neuronavigation zur Unterstützung des Arztes bei der Operationsplanung und -durchführung dient, ist sie als besondere Ausführung im Sinne des §§ 4 Abs. 2a GOÄ innerhalb der Zielleistung der 2528 GOÄ anzusehen (Landgericht Hagen vom 30. März 2012, 1 S 329/11). Soweit der Sachverständige weiter ausführt, das eigentliche Problem sei, dass die Navigation zum Zeitpunkt der Novellierung der GOÄ mit Einführung des Zielleistungsprinzips noch nicht entwickelt gewesen sei, so dass heute ein entsprechender Analogansatz für diese Vorbereitungsleistungen im Rahmen der Anwendung des Navigationssystems entsprechend analog angesetzt werden müsse, verfängt dies nicht. Treten zur ursprünglichen Therapie neue Arbeitsschritte hinzu, die sich aus einer Verbesserung des Therapieverfahrens ergeben, haben diese keinen selbständigen Charakter und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (vergleiche Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt-und Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006, § 4 GOÄ Rn. 16 ff.). Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung, §§ 288, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 418,66 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.