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Urteil

45 C 21/15

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Annullierung eines Fluges mit Anschlussflug ist für die Bemessung der Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO 261/2004 die Gesamtreiseentfernung maßgeblich. • Bei mehrgliedrigen Flügen ist die Entfernung durch Addition der nach der Großkreismethode ermittelten Einzelstrecken zu berechnen, nicht nur die Teilstrecke bis zum annullierten Segment. • Bei endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Zahlung entsteht Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Anspruch auf Verzugszinsen und erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsleistung nach VO 261/2004 bei annulliertem Anschlussflug: Addition der Einzelstrecken • Bei Annullierung eines Fluges mit Anschlussflug ist für die Bemessung der Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO 261/2004 die Gesamtreiseentfernung maßgeblich. • Bei mehrgliedrigen Flügen ist die Entfernung durch Addition der nach der Großkreismethode ermittelten Einzelstrecken zu berechnen, nicht nur die Teilstrecke bis zum annullierten Segment. • Bei endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Zahlung entsteht Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Anspruch auf Verzugszinsen und erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kläger buchten einen Flug von Düsseldorf über Zürich nach Valencia; der erste Flugabschnitt Düsseldorf–Zürich wurde annulliert. Die Beklagte buchte die Kläger auf eine andere Verbindung um, sodass Valencia mit einer Verspätung von rund 6 Stunden erreicht wurde. Die Kläger fordern Ausgleichszahlungen nach VO 261/2004 sowie Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte leistete bereits Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 250,00, verweigerte jedoch weitere Zahlungen und bestätigte die Ablehnung per E‑Mail vom 01.11.2014. Streitpunkt war insbesondere die maßgebliche Entfernungsberechnung zur Bemessung der Ausgleichshöhe (direkte Großkreisentfernung Düsseldorf–Valencia vs. Addition der Einzelstrecken). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Einzelstrecken zu addieren sind und welche Ansprüche den Klägern zustehen. • Anwendbare Normen: Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 VO 261/2004 sowie Art. 7 Abs. 4 VO 261/2004; §§ 280, 286, 288 BGB; §§ 91, 91a, 313a ZPO. • Auslegung der VO 261/2004: Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung; Zweck der Staffelung ist, dass mit wachsender Entfernung auch die Flugzeit und die Unannehmlichkeiten zunehmen. • Bei mehrgliedrigen Flügen schützt Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO 261/2004 den Fluggast zu seinem Endziel, ohne jedoch die Berechnungsmethode vorzuschreiben. • Die Großkreismethode (Art. 7 Abs. 4) bestimmt die geografische Entfernung zwischen Flughäfen; sie lässt zu, die Gesamtstrecke entweder als direkte Großkreisentfernung zwischen erstem Start- und Endflughafen oder durch Addition der nach Großkreismethode ermittelten Einzelstrecken zu ermitteln. • Aus Sinn und Zweck der Verordnung sowie aus Rechtsprechung (BGH und andere Entscheidungen) folgt, dass bei einer Flugverbindung mit Zwischenstopp die auf dem Flugplan ausgewiesenen Einzelstrecken kumulativ zu addieren sind, weil der Zwischenstopp regelmäßig einen Umweg und damit eine längere Flugzeit und höhere Unannehmlichkeiten bedeutet. • Angewandt auf den Streitfall: Direkte Großkreisentfernung Düsseldorf–Valencia beträgt 1.427 km; addiert man Düsseldorf–Zürich (445 km) und Zürich–Valencia (1.147 km), ergibt sich eine Gesamtstrecke von 1.592 km, weshalb die Staffelung des Art. 7 Abs. 1 lit. b) (EUR 400) greift. • Zum Verzugs- und Kostenanspruch: Die Beklagte hat durch die E‑Mail vom 01.11.2014 die Zahlung endgültig verweigert und geriet damit in Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB; daher stehen Verzugszinsen und erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Klage ist überwiegend begründet. Den Klägern steht aufgrund der Addition der Einzelstrecken ein je-persönlicher Ausgleichsanspruch von EUR 400,00 nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO 261/2004 zu, da die kumulierte Entfernung 1.592 km beträgt. Zudem haben die Kläger Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014, weil die Beklagte die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 27,07 (jeweils EUR 13,54 für zwei Kläger) stehen den Klägern zu, abzüglich bereits geleisteter Beträge; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Insgesamt hat die Beklagte deshalb an jede der drei klagenden Personen bzw. Anspruchsgruppen die festgelegten Beträge zu zahlen und ist zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.