Urteil
231 C 1266/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2015:1123.231C1266.14.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.743,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 sowie weitere 265,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 und weitere 10,00 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für Hilfeleistungen in Steuersachen. 3 Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die von der Beklagten im Jahr 2012 mehrfach mit der Erbringung verschiedener Hilfeleistungen in Steuerangelegenheiten beauftragt wurde. Die Klägerin erstellte für das Jahr 2012 einen Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes nebst Anhang, eine Anlagenbuchführung, eine Körperschaftssteuererklärung, eine Erklärung zur Gewerbesteuer sowie eine Umsatzsteuererklärung und prüfte Steuerbescheide der Klägerin aus vorangegangenen Jahren. 4 Mit Rechnung vom 27.04.2013 rechnete die Klägerin für ihre Tätigkeiten insgesamt 4.054,33 Euro brutto ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Nachdem ein Ausgleich der Rechnung nicht erfolgte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2013 nochmals erfolglos zur Zahlung der Honorarforderung auf. Vor Einleitung des Mahnverfahrens holte die Klägerin eine Handelsregisterauskunft über die Beklagte ein, wofür ihr Kosten in Höhe von 10,00 Euro entstanden sind. 5 Die Klägerin behauptet, der Umfang und die Schwierigkeiten der einzelnen Tätigkeiten seien jedenfalls durchschnittlich gewesen. Insoweit ist sie der Ansicht, die von ihr angesetzten Mittelgebühren seien angemessen. Auch sei der Vortrag der Beklagten zu etwaigen Mängeln der durchgeführten Arbeiten unsubstantiiert. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.054,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 sowie weitere 293,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides und weitere 10,00 Euro zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe – da sie von ihrer beruflichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sei – gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Sie behauptet, die Erstellung eines Anhanges sei für sie als Kleinstkapitalgesellschaft i.S.v. § 267a HGB nicht notwendig gewesen. Auch gehöre die Anlagenbuchführung zu den Arbeiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses und sei insoweit nicht separat abrechenbar. Die Arbeiten der Klägerin seien zudem mangelhaft gewesen mit der Folge, dass weitere zeit- und kostenintensive Arbeiten auf Seiten der Beklagten erforderlich gewesen seien. Durch diese Arbeiten sei der Beklagten ein Schaden entstanden. Sie ist der Ansicht, die seitens der Klägerin angesetzten Gebühren seien übersetzt. 11 Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 23.07.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 08.06.2015 Bezug genommen. Ferner wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage hat nur im erkannten Umfang Erfolg. 14 I. 15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungen in Höhe von 3.743,74 Euro aus § 675 BGB. 16 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin für die Beklagte im Jahr 2012 diverse (Hilfs-)Tätigkeiten im Bereich der Steuerangelegenheiten durchgeführt hat. Die Tätigkeiten eines Steuerberaters stellen eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB dar (vgl. Sprau/Palandt, BGB, 74. Aufl., § 675, Rn. 26). Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der StBVV bzw. vormals StBGebV (vgl. Sprau/Palandt, aaO). 17 Die Klägerin kann von der Beklagten vorliegend ein Honorar in Höhe von 3.743,74 Euro verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus den unstreitig durchgeführten Tätigkeiten für die Aufstellung des Jahresabschlusses (1.585,00 Euro), die Erstellung eines Anhangs (443,80 Euro), der Erstellung einer Körperschaftssteuererklärung (263,00 Euro), der Erstellung einer Erklärung zur Gewerbesteuer (144,20 Euro), der Erstellung einer Umsatzsteuererklärung (540,00 Euro), der Prüfung der Steuerbescheide vorangegangener Jahre (120,00 Euro) sowie Bürokosten (50,00 Euro) jeweils zzgl. Umsatzsteuer zusammen. 18 Soweit die Beklagte Einwendung im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Leistungen bzw. des ihr durch die Nachbearbeitung vermeintlich entstandenen Vermögensschadens erhoben hat, kann sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Grundsätzlich ist die Beklagte für das Vorliegen von Mängeln bzw. eines ihr durch eine Pflichtverletzung der Klägerin entstandenen Schadens darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Sprau/Palandt, BGB, 74. Aufl., § 675, Rn. 44 m.w.N.). Trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2015 hat die Beklagte nur unzureichend zu den behaupteten Mängeln vorgetragen. Soweit die Beklagte im Rahmen der vorbereitenden Schriftsätze exemplarisch auf einige vermeintliche Mängel in der Arbeit der Klägerin verwiesen hat, hätte die Beklagte darlegen müssen, wieso die bemängelten Punkte die Verwertbarkeit der Tätigkeiten der Klägerin beeinträchtigt bzw. aufgehoben haben. Darüber hat es die Beklagte unterlassen, den ihr vermeintlich entstandenen Schaden so konkret wie möglich zu beziffern. 19 Die Klägerin kann hingegen ein Honorar für die Anlagenbuchführung und Fortführung des Anlagenverzeichnisses in Höhe von weiteren 261,00 Euro netto nicht verlangen. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin nicht explizit mit dieser Tätigkeit beauftragt hat. Im Übrigen ist die Anlagenbuchführung auch nur in Einzelfällen gesondert abrechenbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2002, Az. 23 U 193/01, zitiert nach juris). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Ausweislich der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen T, die sich das Gericht ausdrücklich zu Eigen macht, war wegen des geringen Umfangs des Anlagenvermögens der Beklagten eine Anlagenbuchführung nicht erforderlich. Zudem war sie auch nicht geeignet, der Beklagten unterjährig entscheidungserhebliche Information zu liefern. 20 II. 21 Die Klägerin kann von der Beklagten auch Zahlung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,00 Euro sowie Ersatz der Kosten für die Einholung einer Handelsregisterauskunft in Höhe von 10,00 Euro aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. 22 Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht vorliegend eine 1,0 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG sowie die allgemeines Auslagenpauschale geltend. Bei einem anzusetzenden Streitwert bis 4.000 ergibt sich vorliegend ein Anspruch in Höhe von 265,00 Euro (245,00 Euro + 20,00 Euro). 23 III. 24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2, 291BGB. 25 IV. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 27 Streitwert: 4.054,33 Euro 28 Rechtsbehelfsbelehrung: 29 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 30 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 31 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 32 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 33 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 34 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 35 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.