Beschluss
270 F 223/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2015:1202.270F223.14.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 02.12.2015
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. C
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 02.12.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. C beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und der leibliche Kindesvater leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Kinder G F und Q K L wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika im Wege der Leihmutterschaft gezeugt und von der Leihmutter L X W entbunden. Die Kinder haben die deutsche und die us-amerikanische Staatsangehörigkeit; der Antragsteller und der Kindesvater sind Deutsche. Die Eizelle entstammt einer anonymen Eizellspende. Der Antragsteller beantragt, die Annahme der Kinder G F und Q K L als Kind auszusprechen. Die Leihmutter und der Kindesvater haben der Adoption zugestimmt. Das Jugendamt sowie das Landesjugendamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Jugendamt Düsseldorf befürwortet die Adoption. Das Landesjugendamt meint, die Adoption sei wegen der Zeugung der Kinder im Wege der Leihmutterschaft nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zu beurteilen und nur zulässig, wenn diese für das Kindeswohl erforderlich sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Gerichts Bezug genommen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Adoption der Kinder G F und Q K L durch den Antragsteller S N C liegen nicht vor. Denn die Annahme als Kind wäre nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl der Kinder erforderlich wäre, § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist aber nicht der Fall. 1. Der Anwendungsbereich des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB ist eröffnet. Die Zeugung und Geburt der Kinder im Rahmen eines Leihmutterschaftsvertrages stellt eine gesetzes-/sittenwidrige Vermittlung der Kinder dar. Auch die Leihmutterschaft stellt eine „Vermittlung“ i.S.d. § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Inanspruchnahme der Eizelle und der Leihmutterschaft vor Geburt der Kinder zugetragen haben. Der Begriff der „Vermittlung“ des § 1741 BGB ist entgegen der Auffassung des Antragstellers so auszulegen, dass er neben der Adoptionsvermittlung im engeren Sinne (die im Übrigen nach dem Wortlaut von § 1 S. 2 AdVermG durchaus auch ungeborene Kinder betreffen kann) in gleicher Weise auch die Leihmuttervermittlung sanktioniert. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 AdVermG die Ersatzmuttervermittlung keine Adoptionsvermittlung ist. Denn es ist davon auszugehen, dass Adoptions- und Leihmuttervermittlung in gleicher Weise sanktioniert werden sollten. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des AdVermG ist der Standort für die Verbote der Leihmutterschaft im AdVermG gerade deshalb gewählt worden, weil das AdVermG „eine leicht handhabbare Anknüpfungsmöglichkeit für die im Umfeld der Ersatzmutterschaft vorzusehenden Sanktionen bietet. Hinzu kommt, daß die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung schon heute die Sanktionsnormen des Adoptionsvermittlungsgesetzes auf Ersatzmuttervermittlungsfälle anwendet, da es sich bei den letzteren begrifflich um nichts anderes als um eine in die Zeit vor der Zeugung eines Kindes vorverlagerte Adoptionsvermittlung handelt.“ (BT-Drs. 11/4154, S. 8). Danach ist ersichtlich, dass die Leihmutterschaft gerade denselben Sanktionen ausgesetzt werden sollte wie die verbotene Adoptionsvermittlung, da beide letztlich denselben Sachverhalt betreffen. Bei der Leihmutterschaft ist die Vermittlungshandlung lediglich bereits vorverlagert auf einen Zeitpunkt vor der Zeugung. Gerichtet ist der Handel aber auf Verschaffung des noch zu zeugenden und zu gebärenden Kindes. Auch im Übrigen ist eine Differenzierung zwischen der Ersatzmutterschaft und der verbotenen Adoptionsvermittlung nicht geboten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der Vermittlung des BGB nur auf die Adoptionsvermittlung nach dem AdVermG im engeren Sinne zielen soll, nicht aber auf den nach dem Willen des Gesetzgebers sanktionsrechtlich gerade gleich zu behandelnden Sachverhalt der Leihmutterschaft. 2. Die Vermittlung ist sittenwidrig erfolgt. Der Antragsteller und der Kindesvater haben mit der Kindesmutter vereinbart, Kinder zu zeugen, die dann nach der Geburt an den Antragsteller und den Kindesvater übergeben werden sollten. Dass eine Mutter ein Kind zeugen lässt und austrägt in der bereits vor Zeugung bestehenden Absicht, die ihr nach dem Gesetz als Mutter zukommende rechtliche Verantwortung für das Kind nicht wahrzunehmen, sondern das Kind an Dritte abzugeben, ist mit ethischen Grundüberzeugungen nicht vereinbar (so auch BT-Drs. 11/4154, S. 7). Gleiches gilt für die Bestelleltern, die auf diese Art und Weise ein Kind zeugen lassen. a. Die Ersatzmutterschaft ist in Deutschland verboten und wird nach § 1 ESchG, § 14 AdVermG strafrechtlich geahndet. Der Berücksichtigung dessen steht zunächst nicht entgegen, dass Ersatzmutter und Bestelleltern nach § 1 Abs. 3 ESchG, § 14 Abs. 4 AdVermG nicht bestraft werden. Dies bedeutet nicht, dass ihr Handeln nicht verboten ist oder gar gebilligt würde, sondern lediglich, dass davon abgesehen wird, dieses Verhalten strafrechtlich zu sanktionieren. Auch die Ersatzmutter und die Bestelleltern handeln strafrechtlich relevant; es liegt lediglich ein persönlicher Strafausschließungsgrund vor (zum AdVermG BT-Drs. 11/4154, S. 1; zum ESchG vgl. LG Berlin, Urteil v. 25.11.2008 – 15 O 146/08; Erbs/Kohlhaas/ Pelchen/Häberle , Strafrechtliche Nebengesetze, 204. EL, § 1 ESchG Rdnr. 12). Unbeachtlich ist auch, dass die Leihmutterschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen wurde, wo sie nicht verboten ist. Die Adoption richtet sich nach deutschem Recht, Art. 23 EGBGB. Dass die Ersatzmutterschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt ist, entbindet nicht von der Prüfung, ob sie mit den Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist. Es könnte allenfalls als Irrtum erheblich sein, wenn dem Antragsteller und dem Kindesvater nicht bekannt gewesen wäre, dass die Leihmutterschaft in Deutschland, anders als in den USA, verboten ist. Nach dem Bericht des Jugendamtes war dem Kindesvater und dem Antragsteller aber bekannt, dass Leihmutterschaft vom deutschen Recht missbilligt wird und in Deutschland verboten ist. Dies war der Grund ihres Vorgehens. Jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gem. § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Grundlage für das in Deutschland bestehende Verbot – dass Leihmutterschaft eine Verletzung der Menschenwürde darstellt – relevant. b. Das Verbot der Leihmutterschaft begründet sich besonders durch den Schutz der Menschenwürde von Kind und Mutter (für das AdVermG: BT-Drs. 11/4154, S. 6; für das ESchG: BT-Drs. 11/5460, S. 6). Ziel der Regelungen über die Ersatzmutterschaft im AdVermG „ist es, im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes dazu beizutragen, daß Ersatzmutterschaften unterbleiben und auf diese Weise sowohl die Entstehung menschlichen Lebens geschützt als auch Störungen der pränatalen Entwicklung und menschenunwürdige Konflikte bei den betroffenen Frauen und Kindern vermieden werden.“ So geht der Gesetzgeber „hinsichtlich der pränatalen Mutter-Kind-Beziehung davon aus, dass Vereinbarungen über Ersatzmutterschaften wesentliche Belange der auf diese Weise entstehenden Kinder missachten, da die Bedeutung der Entwicklung im Mutterleib für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und der bedeutende Beitrag der biologischen und psychischen Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind zu dieser Entwicklung außeracht gelassen werden. Diese besonders geartete Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung, da die für die Entwicklung des Kindes wesentliche enge persönliche Beziehung zwischen der Schwangeren und dem Kind unter diesen Umständen kaum zustande kommen könnte. Nicht weniger wichtig ist es, den Schutz der betroffenen Frauen und Kinder gegen gesundheitliche und psychische Gefährdungen nach der Geburt sicherzustellen. Bei Kindern geht es vor allem um eine ungestörte Identitätsfindung und eine gesicherte familiäre Zuordnung, bei den Frauen darum, menschenunwürdige Konflikte aus einer Übernahme von Schwangerschaften als Dienstleistung und nicht zuletzt mögliche Streitigkeiten um die Herausgabe des Kindes auszuschließen. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Probleme der Spaltung in natürliche und soziale Mutterschaft, die noch verstärkt werden, wenn die Ersatzmutter ein genetisch fremdes Kind austrägt. Letzterem Gesichtspunkt kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, dass gespaltene Mutterschaft auch bei der Adoption eintritt, da es zu einer dem Kindeswohl dienenden Adoption keine vertretbare Alternative gibt, während bei der Ersatzmutterschaft die maßgebliche Vereinbarung schon getroffen wird, bevor das Kind überhaupt gezeugt ist.“ (BT-Drs. 11/4154, S. 6 f.) Besonderer Schutz soll dabei nicht nur der Ersatzmutter zuteilwerden, sondern besonders auch dem Kind, das durch „die Ersatzmutterschaft […] in der Weise zum Objekt eines Rechtsgeschäfts [gemacht wird], dass die spätere Zeugung und Geburt eines Kindes zum Inhalt einer Vereinbarung gemacht wird, wonach dieses, obwohl im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht gezeugt, nach seiner Geburt nicht bei seiner Mutter bleiben soll. Es erscheint allein sachgerecht, eine solche Vereinbarung mit den für die Gestaltung einer Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.“ (BT-Drs. 11/4154, S. 7) Diesen Erwägungen schließt das erkennende Gericht sich an. Das Institut der Leihmutterschaft verletzt die Würde des Menschen, die in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird und deren Schutz Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Durch die Leihmutterschaft wird aus der Zeugung, Austragung und Geburt eines Kindes eine Dienstleistung. Dies ist – auch wenn es im Ausland (dort legal) durchgeführt wurde – mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar und sittenwidrig. aa. Zunächst verletzt die Ersatzmutterschaft die Menschenwürde der Mutter selbst. Die Ersatzmutter übernimmt eine Schwangerschaft als Dienstleistung und verpflichtet sich schon vor der Zeugung des Kindes dazu, dieses nach der Geburt an die Bestelleltern abzugeben. Hierdurch wird der Anteil der Ersatzmutter an der Existenz der Kinder auf das technische Zurverfügungstellen ihrer Gebärmutter reduziert. Dies gilt besonders, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – auch die Eizelle nicht von der Ersatzmutter stammt, sondern aus einer Eizellspende. Dies wird der besonderen Bedeutung, die die Mutter bereits während der Schwangerschaft für das werdende Leben hat, nicht gerecht. Bereits vorgeburtlich besteht eine Beziehung zwischen Mutter und ungeborenem Kind. Dies führt auch zum Risiko der oben beschriebenen Konflikte, falls entweder die Bestelleltern später das Kind nicht annehmen wollen oder aber besonders auch, falls die Ersatzmutter das Kind nach der Geburt nicht abgeben will. (a) Ob die Kindesmutter die Leihmuttervereinbarung freiwillig abgeschlossen hat und das Kind nach der Geburt freiwillig abgegeben hat, ist dabei unbeachtlich. An der Verletzung der Menschenwürde ändert dies nichts. Zum einen sind die oben genannten Gründe, die dazu führen, dass die Ersatzmutterschaft auch die Würde der Mutter verletzt, nicht auf den Fall der unfreiwilligen Ersatzmutterschaft beschränkt. Das erkennende Gericht verkennt nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 –. Diese führt jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Deutschland zu akzeptieren ist. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der ordre public verletzt ist. Dabei war der – großzügige – anerkennungsrechtliche Maßstab für den ordre public anzusetzen (BGH, Beschluss v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13 –, zit. nach juris, Rdnr. 28 ff.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.04.2015 – II-1 UF 258/13). Im hier vorliegenden Fall jedoch geht es nicht um die Frage, ob die Entscheidung eines ausländischen Gerichts vom deutschen Staat zu akzeptieren ist; vielmehr ist eine eigene Entscheidung auf der Grundlage der deutschen Rechtsordnung zu treffen. Für diese Prüfung ist der Prüfungsmaßstab des deutschen Rechts anzulegen. Jedenfalls für diesen hier zu entscheidenden Fall ist die Frage, ob die Leihmutter freiwillig handelt, unbeachtlich. Die oben genannten Bedenken gegen die Leihmutterschaft gelten nicht nur dann, wenn die Leihmutter unter Zwang oder sonst unfreiwillig die Vereinbarung eingeht. Die Konflikte, die entstehen, wenn die Leihmutter nach der Geburt das Kind entgegen der Vereinbarung nicht freiwillig abgeben will, sind zwar in der Gesetzesbegründung als ein besonders gegen die Leihmutterschaft sprechendes Argument genannt worden. Sie sind jedoch nicht die einzige Begründung; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Leihmutterschaft sprechenden Gründe bei Freiwilligkeit der Leihmutter aus der Welt geschafft sind. Wäre dies der Fall, hätte auch eine gesetzliche Regelung nahegelegen, die nicht – wie in der derzeit aktuellen Gesetzeslage geregelt – die Leihmutterschaft, gleich aus welchem Motiv und gleichgültig, ob freiwillig oder nicht, verbietet. Nahegelegen hätte eine Differenzierung gleich der, die der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung für die Beurteilung ausländischer Entscheidungen durchgeführt hat. Eine solche Differenzierung ergibt sich aus dem Gesetz aber gerade nicht. Es ist auch selbst die altruistische Ersatzmutterschaft erheblichen Bedenken ausgesetzt, da die oben beschriebenen besonderen Konflikte – etwa, wenn nach der Geburt eines behinderten Kindes die Bestelleltern dieses nicht übernehmen wollen, wenn die Ersatzmutter sich nach der Geburt nicht von dem Kind trennen möchte oder während der Schwangerschaft die Frage eines Abbruchs entsteht – auch in diesem Fall entstehen können, und zwar was die aus einer später heranreifenden Bindung zu dem Kind entstehenden Konflikte anbelangt, in verstärkter Form (vgl. dazu auch BT-Drs. 11/4154, S. 7). Der Gesetzgeber hat demnach eine Differenzierung danach, ob die einzelne Leihmutter freiwillig handelt oder nicht, gerade nicht gewollt. Diese Wertung ist auch sachgerecht. Jedenfalls die Entscheidung, das Kind nach der Geburt abzugeben, kann kaum unter wirklich freien Umständen getroffen werden. Auch wenn der Leihmuttervertrag im Einzelfall freiwillig abgeschlossen wird, so wird doch mit Vertragsschluss bereits Druck auf die Kindesmutter ausgeübt, das Kind nach der Geburt – vereinbarungsgemäß – an die Bestelleltern herauszugeben, auch wenn sich während der Schwangerschaft eine Bindung zum ungeborenen Kind entwickeln sollte. Hat sie also einmal in eine solche Vereinbarung eingewilligt, könnte sie sich später nur dafür entscheiden, das Kind zu behalten, indem sie sich gleichzeitig vertragsbrüchig verhielte. Der Leihmutter drohen in diesem Fall Unannehmlichkeiten seitens der unzufriedenen Bestelleltern, ggf. materielle Rückforderungen, schlimmstenfalls eine Herausgabeklage seitens der Bestelleltern. Bereits dieser Druck, sich schon vor der Zeugung eines Kindes dazu zu verpflichten, es nach der Geburt wegzugeben, ist nicht mit den guten Sitten vereinbar. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller und der Kindesvater nach ihrem Vortrag die Kindesmutter aus privatem Rahmen kennen. Dennoch ist hier ein Geschäft über die Zeugung und Austragung der noch ungeborenen Kinder für die Bestelleltern abgeschlossen worden, was zu den obigen Bedenken führt und im übrigen – was sogleich auszuführen sein wird – auch mit der Würde der Kinder nicht vereinbar ist. Eine Differenzierung danach, ob die Leihmutterschaft freiwillig eingegangen und das Kind freiwillig abgegeben wird, hätte dann die Folge, dass die Frage, ob eine Ersatzmutterschaft menschenwürdewidrig ist, erst im Nachhinein – nach der Geburt des Kindes – entschieden werden könnte. Wäre die Leihmutter in diesem Zeitpunkt noch immer freiwillig zur Abgabe des Kindes bereit, wäre der Fall nach dieser differenzierenden Rechtsauffassung unproblematisch. Wollte sie das Kind aber behalten, drohten ihr die oben geschilderten Folgen. Diese sind mit dem Wertesystem der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar. Hiernach müsste man nun im Nachhinein zum Ergebnis kommen, dass der Vertrag sittenwidrig und daher nichtig oder aber zumindest nicht durchsetzbar wäre. Die Beurteilung des vor Zeugung des Kindes geschlossenen Vertrags kann aber nicht davon abhängig sein, ob die Kindesmutter später noch einverstanden ist. Aufgrund dieser möglichen Konflikte ist der Vertrag vielmehr von Anfang an als nichtig anzusehen. Auch insoweit ist es nicht möglich, diese Probleme bei einer Leihmutterschaft im Ausland bei der Prüfung nach deutschem Recht außen vor zu lassen mit der Erwägung, ein eventueller Konflikt der Bestelleltern mit der Ersatzmutter sei ggf. im Geburtsland zu klären, dem deutschen Gericht obliege dann die Entscheidung, ob eine etwa im Geburtsland ergangene Herausgabeanordnung in Deutschland anzuerkennen sei. Denn die Möglichkeit, die ausländische Entscheidung ggf. nicht anzuerkennen, ändert nichts an dem Bestehen des Konflikts. Auch wenn der Leihmutter nur in ihrem eigenen Land Konsequenzen drohen, ist dies nicht hinnehmbar. (b) Unerheblich ist auch der Umfang, in dem der Kindesvater und der Antragsteller finanzielle Leistungen an die Kindesmutter erbracht haben. Selbst wenn im vorliegenden Fall sowohl Leihmuttervermittlung als auch Leihmutter entgeltfrei und altruistisch gehandelt hätten, würde das die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht ändern. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Das AdVermG beschränkt das Verbot der Leihmutterschaft nicht auf die entgeltliche Vermittlung und Übernahme der Leihmutterschaft, ebenso ist auch die Strafnorm des § 1 ESchG nicht auf die entgeltliche Leihmutterschaft beschränkt. Wie bereits ausgeführt, ist auch die altruistische Ersatzmutterschaft erheblichen Bedenken ausgesetzt. (c) Ist die Leihmutterschaft danach menschenwürdewidrig, kann in die Verletzung der Menschenwürde nicht tatbestandsausschließend durch die Leihmutter eingewilligt werden. Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (BVerwG, Urteil v. 15.12.1981 – 1 C 232/79 –, NJW 1982, 664; VG Neustadt, Beschluss v. 21.05.1992 – 7 L 1271/92 –, NVwZ 1993, 98). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der in seiner Menschenwürde geschützte einzelne seinen individuellen privaten Lebensbereich nach seinem Belieben – insbesondere nach seinen Anschauungen darüber, was die Würde seiner Person ausmacht – ohne staatliche Einwirkung gestalten kann (vgl. BVerwG, a.a.O.). Denn jedenfalls geht es hier nicht nur um die Ausgestaltung des privaten Lebensbereiches der Kindesmutter sowie des Kindesvaters und des Antragstellers. Durch die Zeugung von Kindern, denen eine ureigene Würde innewohnt, greift das Verhalten über den rein privaten Lebensraum der Bestelleltern und der Leihmutter hinaus. Die Einwilligung des Betroffenen vermag eine Verletzung der Menschenwürde nur auszuschließen, wenn die Verletzung der Menschenwürde gerade und nur durch das Fehlen der Einwilligung des Betroffenen in die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung begründet wird (BVerwG, a.a.O.). So liegt es im vorliegenden Fall aber nicht. Nicht allein die fehlende Einwilligung begründet die Menschenwürdewidrigkeit der Leihmutterschaft, sondern die Herabsetzung der Schwangerschaft zu einer Dienstleistung und die oben bereits genannten Konflikte für die Leihmutter sowie die Verobjektivierung der Kinder. bb. Denn auch die Würde der im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kinder ist verletzt. Die Leihmutterschaft macht die Zeugung eines Kindes zum Objekt eines Rechtsgeschäfts, wobei bereits vor der Zeugung vereinbart wird, dass das Kind nicht bei seiner Mutter verbleiben wird. Diese Verletzung der Menschenwürde der Kinder dadurch, dass ihre Zeugung und Austragung zur handelbaren Dienstleistung gemacht werden, kann nicht durch eine Übereinstimmung der Leihmutter und der Bestelleltern ausgeschlossen werden. Spiegelbildlich zu dem Fall, dass die Leihmutter die Kinder nicht herausgeben will, besteht die Besorgnis, dass die Eltern das Kind nach der Geburt nicht annehmen wollen, etwa weil die Bestelleltern sich in der Zwischenzeit getrennt haben oder wegen einer Behinderung oder prä- bzw. perinatalen Schädigung des Kindes. Eine Auseinandersetzung darüber, ob Bestelleltern verpflichtet sind, ein Kind abzunehmen oder ob sie die Annahme wegen Veränderung persönlicher Umstände oder weil ihre „Qualitätsansprüche“ an das Kind nicht erfüllt worden sind verweigern dürfen, reduziert das Kind auf eine Handelsware. Dieser Konflikt wird auch nicht nachträglich dadurch „geheilt“, dass die Kinder G und Q gesund geboren und von dem Antragsteller und dem Kindesvater aufgenommen worden sind. Hinzu kommt, dass durch die Leihmutterschaft das Recht der Kinder auf eine ungestörte Identitätsfindung und familiäre Zuordnung beeinträchtigt ist. Gerade die Findung der eigenen Identität ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Kindheit und Jugend. Durch die Leihmutterschaft wird die während der Schwangerschaft entstehende Mutter-Kind-Beziehung unmittelbar nach der Geburt durch die Übergabe an die Bestelleltern gekappt. Anders als im Fall einer Adoption, in dem sich eine Mutter nach Feststellung einer Schwangerschaft dazu entschließt, ihr Kind zur Adoption freizugeben, weil sie es nicht selbst aufziehen kann, und in dem dieser Beziehungsabbruch mangels Alternativen hinzunehmen ist, wird bei der Leihmutterschaft die Schwangerschaft bereits mit diesem Ziel absichtlich herbeigeführt. Das Kind muss dann verarbeiten, dass es nicht nur von seiner Mutter nach der Geburt weggegeben wurde, sondern auch, dass dies schon vor der Zeugung so vereinbart worden war. Zutreffend ist zwar, dass auch bei natürlichen Schwangerschaften eine vorgeburtliche Beziehung zwischen Mutter und Kind in Einzelfällen nicht zustande kommt und deshalb auch im Fall der Leihmutterschaft nicht in jedem Fall eine vorgeburtliche Bindung zwischen Leihmutter und Kind(ern) entstehen wird. Sollte es möglich sein, den Beziehungsaufbau auch aktiv und bewusst zu verhindern, mag dies zwar den Beziehungsabbruch nach der Geburt weniger einschneidend machen; dieses Verhalten wäre aber ethisch nicht vertretbar. Zudem ist auch die Erkenntnis, dass die austragende Mutter tatsächlich nur rein technisch ihre Gebärmutter für das Kind zur Verfügung gestellt und neun Monate lang vermieden hat, eine Beziehung zu ihrem ungeborenen Kind aufzubauen, für die Identitätsfindung des Kindes ebenfalls als problematisch anzusehen. Zudem kommt es in vielen Fällen der Ersatzmutterschaft – so auch im vorliegenden Fall – zu einer sog. gespaltenen Mutterschaft, bei der austragende und genetische Mutter nicht identisch sind. Hier bestehen erhebliche Risiken für die Identitätsfindung des Kindes schon dadurch, dass das Kind mütterlicherseits sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen als auch durch die enge während der Schwangerschaft bestehende Bindung zwischen ihm und der austragenden Mutter geprägt wird (dazu BT-Drs. 11/5460, S. 7). Hinzu kommt der Samenspender, so dass das Kind biologisch drei Elternteile aufweist. Im Fall der Leihmutterschaft kommt dann noch hinzu, dass die Bindung an die austragende Mutter nach der Geburt gekappt wird und ein weiterer Bestellelternteil als sozialer Elternteil hinzukommt. Selbst wenn einer der Bestellelternteile biologisch mit dem Kind verwandt ist, ist damit bereits bei Vertragsschluss klar, dass das Kind schlussendlich über (mindestens) vier Elternteile verfügt, falls auch der Samen von einem Spender stammt, gar fünf. Bei Leihmutter, evtl. Eizellenspenderin und evtl. Samenspender wird bereits vor Zeugung des Kindes vereinbart, dass diese als Eltern nicht zur Verfügung stehen sollen. Ihr Anteil an der Existenz des Kindes kann aber nicht negiert werden. Diese Situation birgt erhebliche Gefahren für die Identitätsfindung und familiäre Zuordnung der Kinder. Anders als im Fall der Adoption, in dem das Leben bereits entstanden ist und sich dann herausstellt, dass das Kind nicht bei den leiblichen Eltern verbleiben kann und deshalb die Adoptiveltern hinzutreten, ist diese Vielzahl von Elternteilen bei der Leihmutterschaft auch nicht etwas, was vorgegeben ist und mangels Alternativen hingenommen werden muss, sie wird vielmehr im Rahmen der Vertragsgestaltung bewusst in Kauf genommen und gestaltet, noch bevor das Kind überhaupt gezeugt wird. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller eine Dissertation zitiert, nach der Studien zum Ergebnis geführt hätten, dass sich Leihmutterschaft nicht negativ auf die kindliche Entwicklung auswirkten. Hierbei handelt es sich um Stimmen im wissenschaftlichen Diskurs. Dass die Unbedenklichkeit der Leihmutterschaft für die kindliche Entwicklung nicht nur von einzelnen Studien behauptet, sondern nunmehr wissenschaftlich einhellig festgestellt sei, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich jedenfalls auch durch diese Studien nicht veranlasst gesehen, seine Bewertung der Leihmutterschaft zu ändern und diese zuzulassen. Das erkennende Gericht sieht angesichts der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenfalls keinen Anlass, derzeit von der bisherigen Bewertung abzuweichen. 3. Eine Adoption der Kinder durch den Antragsteller käme danach nur in Betracht, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich wäre, § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. a. Dabei braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, welche rechtlichen Folgen es hätte, falls durch die ablehnende Entscheidung ein hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller entstünde oder aufrechterhalten würde. Denn vorliegend besteht ein solches hinkendes Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller jedenfalls gerade nicht; dieses entstünde vielmehr durch die Adoption erst. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (hierzu BGH, a.a.O., Rdnrn. 54 ff.) entschiedenen Fall, in dem der Lebenspartner des leiblichen Vaters in der us-amerikanischen Geburtsurkunde als Vater eingetragen war, ist der Antragsteller weder nach amerikanischem noch nach deutschem Recht Vater der Kinder. Durch Adoption und Eintragung in die deutsche Geburtsurkunde entstünde vielmehr erst eine hinkende Verwandtschaft zum Antragsteller. Eine hinkende Verwandtschaft besteht lediglich zur Kindesmutter, die nach deutschem Recht Mutter ist, wenn auch nicht nach amerikanischem. Durch die Adoption der Kinder durch den Antragsteller würde dieses hinkende Verwandtschaftsverhältnis lediglich durch ein anderes ersetzt. b. Es ist für auch das Kindeswohl nicht allgemein erforderlich, dass die sozialen und rechtlichen Eltern übereinstimmen. Diese Übereinstimmung mag auch heutzutage noch häufig sein und insgesamt als wünschenswert betrachtet werden. Sie mag auch viele Dinge erleichtern und unter schenkungs- und erbrechtlichen Aspekten vorteilhaft sein. Allerdings ist die Konstellation, dass die rechtlichen Eltern dem Kind nicht (beide) als soziale Eltern zur Verfügung stehen, heutzutage nicht selten und wird vom Gesetzgeber nicht grundsätzlich missbilligt. Selbst der Fall, dass überhaupt nur ein rechtlicher Elternteil zur Verfügung steht, ist nicht ausgeschlossen und nicht schlechthin kindeswohlwidrig. Jedenfalls in Deutschland haben die Kinder G und Q rechtlich Vater und Mutter. Nicht ausschlaggebend ist, ob die Kindesmutter die Mutterrolle bei den Kindern annehmen will und der Antragsteller im Gegenzug adoptionswillig ist. Wegen der Schwere der betroffenen Rechtsgüter ist auch die Adoption nicht bereits deshalb auszusprechen, weil die Kinder seit ihrer Geburt mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben. Allein, dass ein Elternteil seine elterliche Rolle bei seinem Kind nicht einnehmen will, führt nicht dazu, dass diesem Kind zwingend ein anderer Elternteil seiner Wahl zuzuordnen ist. Zwar werden auch Rechte der Kinder betroffen, wenn eine statusrechtliche Zuordnung zu einem (Wunsch-)Elternteil versagt wird (hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.). Allerdings gibt es ein Recht, sich Eltern frei zu wählen und unter allen Umständen dem bestimmten gewünschten Elternteil rechtlich zugeordnet zu werden, nicht. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (Urteil v. 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 –, zit. nach juris) steht der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist auch nach der Entscheidung des BVerfG nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich eine soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deshalb eine Adoptionsmöglichkeit zu eröffnen (BVerfG, a.a.O.). Soweit das BVerfG in dieser Entscheidung im Verbot der Sukzessivadoption gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eine Grundrechtsverletzung gesehen hat, so lag diese in der Ungleichbehandlung der adoptierten Kinder gleichgeschlechtlicher Paare zu denen ungleichgeschlechtlicher Paare bzw. zu leiblichen Kindern gleichgeschlechtlicher Paare. Im hier vorliegenden Fall wird allerdings keine derartige Unterscheidung getroffen. Auch die Berücksichtigung von Art. 8 EMRK führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann hier berührt sein. Allerdings sind Eingriffe in dieses Recht im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Hierbei ist im Fall der Leihmutterschaft den Mitgliedsstaaten grds. ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen, dies insbesondere, da in Europa ein Konsens über die Rechtmäßigkeit der Leihmutterschaft und die rechtliche Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses zwischen den Wunscheltern und den (legal) im Ausland gezeugten Kindern nicht besteht; in 14 von 35 Mitgliedsstaaten (zzgl. Frankreichs) ist die Leihmutterschaft verboten, in sieben erlaubt (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 26.06.2014 – 65941/11 (Labassee) –, zit. nach juris, Rdnrn. 31 ff., 55 ff.; Urteil v. 26.06.2014 – 65192/11 (Mennesson), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145389, Rdnrn. 77 ff.). Das Ziel, Staatsbürger von Leihmutterschaften im Ausland abzuhalten und hierdurch die Kinder sowie die Leihmütter zu schützen, wird auch im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK als legitimes Ziel akzeptiert (EGMR, Urteil vom 26.06.2014 – 65941/11 (Labassee) –, zit. nach juris, Rdnrn. 54, 78; Urteil v. 26.06.2014 – 65192/11 (Mennesson), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145389, Rdnr. 99). Zwar ist der weite Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsgüter einzuschränken (EGMR, Urteil vom 26.06.2014 – 65941/11 (Labassee) –, zit. nach juris, Rdnr. 59). Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK ist nach dieser Rechtsprechung des EGMR dann anzunehmen, wenn der biologische Vater nicht als Vater eingetragen werden durfte. Der leibliche Vater der Kinder G und Q ist aber als Vater der Kinder rechtlich anerkannt. Die Versagung einer rechtlichen Beziehung zum nicht verwandten Wunschelternteil wird in den genannten Entscheidungen problematisiert. Zum einen betreffen die Entscheidungen aber den Fall, dass der zweite Wunschelternteil im Ausland bereits als Elternteil anerkannt ist. Der Antragsteller ist aber in keiner Rechtsordnung rechtlicher Vater der Kinder G und Q . Zum anderen versteht das erkennende Gericht die Entscheidungen auch so, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK insoweit nicht festgestellt worden ist. Eine Verpflichtung, auch dem nicht mit den Kindern verwandten Wunschelternteil zu einer rechtlichen Elternstellung zu verhelfen, ergibt sich aus Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht. c. Durch die Versagung der Adoption durch den Antragsteller nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB werden auch nicht – wie vom Antragsteller dargestellt – die Kinder bestraft. Zutreffend ist, dass die Kinder für die Situation keinerlei Verantwortung tragen. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass auch bei sittenwidriger Vermittlung eines Kindes die Adoption dann möglich ist, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Nicht jede Ungleichbehandlung gegenüber Kindern, die auf rechtmäßige Weise zur Adoption vermittelt wurden, stellt aber eine unzulässige „Bestrafung“ der Kinder dar. Die unterschiedliche Behandlung beruht darauf, dass auch unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Auch Art. 3 GG steht einer ungleichen Behandlung ungleicher Sachverhalte nicht entgegen. Auch ist die Anwendung von § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kinder bereits geboren und in der Zielfamilie angekommen sind. Die Würde des Menschen als das zentrale Prinzip des Grundgesetzes kann dabei nicht einfach mit der Begründung, die Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung diene dem Kindeswohl und die Rechtsverletzung durch die Leihmutterschaft sei ohnehin irreparabel, als unbeachtlich zurückgestellt werden. Denn der Schutz der Menschenwürde, der durch das Verbot der Leihmutterschaft bezweckt wird, würde ausgehöhlt, wenn er auf diese Weise unproblematisch umgangen werden könnte. Das Verbot der Ersatzmutterschaft würde so zur generalpräventiven Absichtserklärung ohne Schutzcharakter. Dahinstehen kann dabei, ob im Rahmen der Prüfung von § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB generalpräventive Erwägungen vollständig außen vor zu lassen sind. Die Auswirkungen, die Zeugung der Kinder durch Leihmutterschaft auf deren konkrete Identitätsfindung und ihre familiäre Zuordnung haben wird (hierzu BT-Drs. 11/4154, S. 6 f.), sind zwar derzeit nicht absehbar, können aber deshalb nicht als rein generalpräventive Erwägungen unbeachtet gelassen werden. Aus diesem Grund steht der Versagung der Adoption entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass das Zusammenleben der Kinder G und Q mit dem leiblichen Vater und dem Antragsteller akzeptiert wird. In der Tat sieht das Gericht keinen Anlass, dieses Zusammenleben nach § 1666 BGB zu verwehren, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder lieblos behandelt oder vernachlässigt würden, gibt es keine. Dass die Kinder derzeit gut versorgt sind, ändert jedoch nichts an den Umständen ihrer Zeugung, die nicht unbeachtet bleiben können. Dies gilt zumal die Kinder noch sehr klein sind und die Auswirkungen der Leihmutterschaft durch die Aufnahme in die Lebenspartnerschaft nicht beseitigt sind. Die Gefahren für die Identitätsbildung der Kinder werden erst in einem höheren Alter virulent werden. Im Hinblick auf den Kindesvater und den Antragsteller sowie die Leihmutter kann die Regelung zudem sehr wohl spezialpräventive Wirkung entfalten. Denn diese könnten hierdurch davon abgehalten werden, in Zukunft noch weitere Kinder im Wege der Leihmutterschaft zu zeugen. d. Ebenfalls ist die Adoption für das Kindeswohl auch nicht aus dem Grund erforderlich, dass die Kinder ohne die Adoption erbrechtlich und schenkungsrechtlich nicht als Kinder des Antragstellers zählen. Es ist dem Antragsteller und seinem Vater unbenommen, den Kindern Vermögen zu schenken oder im Wege der gewillkürten Erbfolge zuzuwenden. Dass die Kinder steuerrechtlich schlechter gestellt werden als leibliche oder adoptierte Kinder des Antragstellers ist kein Grund, der die Adoption als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen ließe. e. Auch dass für den Antragsteller und die Kinder ohne die Adoption ein vermehrter Begründungsaufwand entsteht, weil der Antragsteller etwa gegenüber Schule und Behörden nicht vollberechtigt als Vater auftreten kann, ist kein unzumutbarer Nachteil. Die Situation, dass soziale und rechtliche Elternschaft auseinanderfallen, ist, etwa in den sog. „Patchwork-Familien“, nicht außergewöhnlich. Auch in diesen Fällen kann der Stiefelternteil bzw. der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht von Gesetzes wegen vollberechtigt für die Kinder auftreten. Bedenklich für das Kindeswohl sind diese Konstellationen grundsätzlich nicht. Verschiedene Sorgerechtskonstellationen sind vom Gesetz vielmehr vorgesehen. Den Kindern G und Q würde dadurch keine besonders schlechte und unsichere soziale bzw. rechtliche Lage aufgebürdet. Gegenüber Schulen und Behörden kann der Antragsteller umfänglich bevollmächtigt werden. Im Übrigen steht es dem Kindesvater frei, dem Annehmenden das „kleine Sorgerecht“ gem. § 9 LPartG einzuräumen. Die Regelung der vom „kleinen Sorgerecht“ nicht erfassten Einzelmaterien mag aufwendig sein, ist aber – ggf. unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung – möglich. Auch dass der Antragsteller im Fall des Versterbens des Kindesvaters nur als Vormund für die Kinder eingesetzt werden könnte, lässt die Adoption nicht als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen. Dass er in diesem Fall als Vormund eingesetzt würde und nicht eine fremde Person, ist aus heutiger Sicht zumindest sehr wahrscheinlich. Als Vormund könnte der Antragsteller alles für das Kindeswohl Erforderliche unternehmen. Dass er Berichtspflichten gegenüber Jugendamt und Gericht hätte, wäre für den Antragsteller lästig, beeinträchtigt das Wohl der Kinder aber nicht. Die Auseinandersetzung mit den Umständen ihrer Geburt könnte den Kindern hingegen auch durch die Adoption nicht abgenommen werden. Denn dies sind keine rechtlichen Gesichtspunkte. Der Annehmende und der Kindesvater haben auch selbst angegeben, dass sie gegenüber den Kindern offen mit der Ersatzmutterschaft umgehen wollen. Die Kinder werden also nicht nur in ihrem außerfamiliären Umfeld, sondern auch in der Familie selbst lernen, dass die Umstände ihrer Zeugung und Geburt anders waren als bei anderen Kindern. Die Schwierigkeiten, die dies für ihre Identitätsfindung aufwirft, sind bereits oben erörtert worden. Diese würden aber auch durch eine Adoption durch den Antragsteller nicht beseitigt, sondern werden von den Kindern in jedem Fall bewältigt werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Verfahrenswert: 5.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1 oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. C