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Urteil

32 C 329/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2016:0413.32C329.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. N

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. N für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche des Klägers auf Erstattung der Sachverständigenkosten sind durch die vorprozessuale Zahlung erloschen, § 362 BGB. Der Schadensersatzanspruch erfasst gem. § 249 BGB grundsätzlich auch die angefallenen Sachverständigenkosten, sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe dabei regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen, sofern der Geschädigte diese Rechnung beglichen hat, der Kostenaufwand mit der zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung übereinstimmt und die Preise nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch Vorlage des Auszugs des Anderkontos seines Prozessbevollmächtigten substantiiert dargelegt, dass er die Rechnung des Sachverständigen über seinen Prozessbevollmächtigten beglichen hat. Der Kläger hat allerdings eine Preisvereinbarung zwischen ihm und dem Sachverständigen nicht substantiiert dargelegt. Eine schriftliche Preisvereinbarung wird nicht vorgelegt. Inwieweit der Kläger sich mit dem Sachverständigen mündlich über etwaige Preise geeinigt haben will, trägt er nicht substantiiert vor. Das Gericht entscheidet daher gem. § 287 ZPO über die Höhe der zur Wiederherstellung erforderlichen Sachverständigenkosten im Wege der Schätzung nach freier Überzeugung. Als Schätzgrundlage zieht das Gericht die Befragung der DVSK aus dem Jahr 2013 zur Höhe des üblichen KFZ-Sachverständigenhonorars heran. Unter Zugrundelegung der DVSK-Tabelle aus dem Jahr 2013 hält das Gericht ein Grundhonorar von 559,50 Euro netto, also 665,81 Euro brutto für angemessen. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars ist grundsätzlich zulässig, sofern sich die Pauschalierung im Rahmen der ortsüblichen Honorare bewegt. Das Gericht sieht das Grundhonorar gem. HB III als unangemessen an, da bei 95 % der Befragten das Grundhonorar weniger betragen würde. Ebenso sieht das Gericht eine Berechnung nach der Position HB II als unangemessen an, da 90 % der Befragten die in HB II genannten Beträge als zu niedrig einordnen. Im Ergebnis scheint dem Gericht daher eine Bezifferung anhand des arithmetischen Mittels des unter HB V angegebenen Honorarkorridors für sachgerecht (so auch LG Nürnberg, Urteil vom 29.02.2012, 8 S 2791/11; Landgericht Rostock, Urteil vom 18.04.2013, 1 S 225/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2015, 41 C 83/15). Neben dem Grundhonorar kann grundsätzlich auch die Pauschalierung der Nebenkosten zulässig und damit erstattungsfähig sein. Die gesonderte Vergütung von üblicherweise anfallenden Nebenleistungen setzt allerdings eine entsprechende Vereinbarung voraus (Palandt, BGB, 74. Auflage 215, § 632 Rd.Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine entsprechende Vereinbarung hat der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht substantiiert vorgetragen. Der Sachverständige hatte damit gegen den Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung der Nebenleistungen. Die entsprechenden Arbeiten sind mangels gesonderter Vereinbarung bereits durch das Grundhonorar abgegolten. Mangels Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen, Nebenleistungen gesondert zu vergüten, ist ein diesbezüglicher Schaden des Klägers nicht ersichtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 511 Abs. 4 ZPO). Streitwert: 302,74 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Dr. N