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Beschluss

92b VI 75/16

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nottestament nach §2250 BGB ist wirksam, wenn objektive Anhaltspunkte oder die Überzeugung aller drei Zeugen für eine nahe Todesgefahr vorliegen. • Sind die notwendigen formalen Voraussetzungen eines Nottestaments durch Zeugenaussagen glaubhaft belegt und unterschreiben Erblasserin und Zeugen die Niederschrift, greift die gesetzliche Vermutung, dass Vorlesen und Genehmigung stattgefunden haben (§2250 Abs.3 BGB i.V.m. §13 BeurkG). • Zur Feststellung der Testierfähigkeit nach §2229 BGB bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen; bloße körperliche Krankheit oder frühere Suchterkrankungen begründen diese nicht ohne weitere Hinweise.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines Nottestaments und Erteilung des Erbscheins trotz Widerspruchs • Ein Nottestament nach §2250 BGB ist wirksam, wenn objektive Anhaltspunkte oder die Überzeugung aller drei Zeugen für eine nahe Todesgefahr vorliegen. • Sind die notwendigen formalen Voraussetzungen eines Nottestaments durch Zeugenaussagen glaubhaft belegt und unterschreiben Erblasserin und Zeugen die Niederschrift, greift die gesetzliche Vermutung, dass Vorlesen und Genehmigung stattgefunden haben (§2250 Abs.3 BGB i.V.m. §13 BeurkG). • Zur Feststellung der Testierfähigkeit nach §2229 BGB bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen; bloße körperliche Krankheit oder frühere Suchterkrankungen begründen diese nicht ohne weitere Hinweise. Die Erblasserin lebte getrennt von ihrem formalen Ehemann (Beteiligter zu 2.), war aber mit dem Beteiligten zu 1.) liiert. Am 24.01.2016 errichtete sie vor drei Zeugen ein Nottestament, in dem sie den Beteiligten zu 1.) zum Alleinerben einsetzte und den formalen Ehemann enterbte. Einen Tag später wurde die Erblasserin ins Krankenhaus eingeliefert und in ein künstliches Koma versetzt; sie verstarb am 08.02.2016. Der Beteiligte zu 1.) beantragte einen Erbschein; der Beteiligte zu 2.) widersprach und rügte formale Mängel, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift sowie an der Testierfähigkeit wegen Vorerkrankungen und früherem Kokainkonsum. Das Gericht vernahm die drei Zeugen und wertete den Krankenhausbericht aus. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins liegen vor; der Beteiligte zu 1. wurde durch das Nottestament Alleinerbe. • Anforderungen an Nottestament (§2250 BGB): Am 24.01.2016 lag eine nahe Todesgefahr oder eine objektiv einschlägige drohende Testierunfähigkeit vor, was durch die Einlieferung ins Krankenhaus und das folgende Koma am 25.01.2016 indiziert wird. Die Hinzuziehung eines Notars war am Sonntag nicht möglich. • Formelle Wirksamkeit (§2250 Abs.3 BGB i.V.m. §13 BeurkG): Die drei Zeugen wurden vernommen; Ausschließungsgründe lagen nicht vor. Nach den glaubhaften Zeugenaussagen wurde das von Zeuge M verfasste Schriftstück in Anwesenheit der Zeugen vorgelesen und von der Erblasserin sowie den Zeugen unterschrieben. Die gesetzliche Vermutung, dass Vorlesen und Genehmigung stattgefunden haben, greift und wurde vom Widersprechenden nicht substantiiert widerlegt. Ein inhaltlich unwirksames Vermächtnis zugunsten einer Zeugin berührt nicht die Wirksamkeit der Erbeinsetzung. • Testierfähigkeit (§2229 BGB): Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Körperliche Schwere der Erkrankung allein sowie frühere Sucht- oder psychiatrische Behandlungen genügen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen nicht, um Testierunfähigkeit anzunehmen. • Formfehler unbeachtlich: Das Fehlen der ausdrücklichen Angabe in der Niederschrift, dass vorgelesen und genehmigt wurde, ist nach §13 Abs.1 S.2 BeurkG lediglich eine Soll-Vorschrift und unbeachtlich, wenn die übrigen Indizien eine Genehmigung nahelegen. • Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit: Wegen des erhobenen Widerspruchs wurde gemäß §352e Abs.2 S.2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückgestellt. Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Erbscheins wurde als begründet festgestellt: Das Nottestament vom 24.01.2016 ist wirksam und setzt ihn als Alleinerben ein. Form- und Echtheitszweifel sowie Behauptungen zur mangelnden Testierfähigkeit wurden nicht substantiiert nachgewiesen; die Zeugenaussagen und der Krankenhausbericht stützen die Wirksamkeit der Niederschrift und die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. Der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch auf Grundlage des Widerspruchs des Beteiligten zu 2. gem. §352e Abs.2 S.2 FamFG die Wirkung entzogen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Kosten trägt jede Partei für sich nach den Bestimmungen des FamFG.