OffeneUrteileSuche
Beschluss

254 F 68/16

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2016:1121.254F68.16.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 21.11.2016

durch die Richterin am Amtsgericht Q

beschlossen:

Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgegeben, das Kind I1, geb. am ##.##.2005 an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden und das Kind einer Beschulung zuzuführen. Hierzu wird eine Frist bis zum 31.12.2016 gesetzt.

Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Auflage erteilt für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, den täglichen Schulbesuch sicherzustellen, mit der Schule bzw. den Lehren zusammenzuarbeiten, Maßnahmen im Hinblick auf das Schulproblem zu unterstützen und nicht zu boykottieren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 21.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Q beschlossen: Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgegeben, das Kind I1, geb. am ##.##.2005 an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden und das Kind einer Beschulung zuzuführen. Hierzu wird eine Frist bis zum 31.12.2016 gesetzt. Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Auflage erteilt für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, den täglichen Schulbesuch sicherzustellen, mit der Schule bzw. den Lehren zusammenzuarbeiten, Maßnahmen im Hinblick auf das Schulproblem zu unterstützen und nicht zu boykottieren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Aus der Beziehung der Frau I und des Herrn S ist das Kind I1 I geb. am ##.##.2005 hervorgegangen. I1 lebt im Haushalt der Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist. Mit Beginn der Schulpflicht ist I1 einige Tage in die Grundschule gegangen, danach hat er nie wieder eine Schule besucht. I1 hatte erklärt, dass es ihm in der Schule nicht gefalle, die Mutter möchte ihn zum Schulbesuch nicht zwingen, sie akzeptiert die Entscheidung des Kindes sich selbst frei zu bilden. Da I1 bislang keine Schule besucht hat, hat das Jugendamt das Konzept der Distanzbeschulung vorgeschlagen, um das Kind an eine Beschulung heranzuführen. I1 würde bei diesem Konzept zunächst im häuslichen Umfeld von einem Lehrer allein unterrichtet werden. Einen entsprechenden Hilfsantrag zu diesem Konzept hat die Kindesmutter nicht gestellt. I1 kann sich nicht damit anfreunden, von einem Lehrer im häuslichen Umfeld unterrichtet zu werden, er möchte selbst entscheiden mit welchen Themen er sich beschäftigt. I1 kann sich vorstellen, die „Demokratische Schule Düsseldorf“ zu besuchen, das dortige Lernkonzept könne er akzeptieren. An demokratischen Schulen können die Schüler eigenständig entscheiden, was, wann, wie und mit wem sie lernen wollen. In Düsseldorf gibt es zu dieser Schulform eine Gründungsinitiative, das Schulprojekt soll möglicherweise im Jahr 2017 von der Schulverwaltung anerkannt und Realität werden. Aktuell existiert diese Schulform in Düsseldorf nicht. Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Das Kind, die Eltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt sind vom Familiengericht persönlich angehört worden. II. Das Gericht hat nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine festgestellte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwenden. Voraussetzung für ein Eingreifen ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die Weigerung der Mutter, ihren schulpflichtigen Sohn der öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ( BGH Beschluss v. 17.10.2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45). Hier kann dahinstehen, ob durch das praktizierte „Selbstlernen“ eine hinreichende Wissensvermittlung gewährleistet ist. Denn der Schulbesuch dient nicht nur der reinen Wissensvermittlung. Die schulpflichtigen Kinder sollen in der Gemeinschaft auch die Gelegenheit erhalten, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Erziehung und Bildung können vornehmlich in der Gemeinschaft durchgeführt werden, was gewisse „Spielregeln“ erforderlich macht, nach denen sich der einzelne Schüler in die Gemeinschaft mit anderen einzuordnen hat. Es ist daher notwendig, ein Kind auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es die erforderlichen Erfahrung machen und die erforderlichen Fähigkeiten entwickeln kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007 6 UF 53/06). Mit einem Schulbesuch sind erhebliche Vorteile für das künftige Leben eines Kindes verbunden, insbesondere werden auch soziale Kompetenzen erlernt. Das Kind erlernt in der schulischen Gemeinschaft den Umgang mit Andersdenkenden, Durchsetzungsvermögen, Selbstbehauptung, Toleranz und das Einhalten von Regeln. Die sozialen Entwicklungsmöglichkeiten, die ein Kind beim regelmäßigen Schulbesuch erfahren kann, werden durch Schulverweigerung abgeschnitten. Zum anderen kann durch den Schulbesuch ein formaler Bildungsabschluss erworben werden, der für das Ergreifen bestimmter Berufe unabdingbar ist. Der Nichtbesuch einer anerkannten Schule bedeutet für das betroffene Kind insgesamt eine Verkürzung von Lebenschancen. Durch das Fernhalten vom regelmäßigen Schulbesuch nimmt die Mutter ihrem Sohn die Möglichkeit, diese für seine Entwicklung wichtigen Erfahrungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind sich momentan wohl fühlt und bereits Beeinträchtigungen des geistigen oder seelischen Wohls festzustellen sind. Ein Einschreiten nach § 1666 BGB ist geboten, weil aus den genannten Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Kind besteht und ohne das Eingreifen von Maßnahmen bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist. I1 als elfjähriges Kind kann nicht beurteilen, welche Konsequenzen seine Schulverweigerung haben werden; so dass sein Entschluss, lieber „frei zu lernen“ nicht maßgeblich sein kann. Da das Kind I1 als schulpflichtiges Kind keine Schule besucht, ist der Mutter die Weisung zu erteilen, ihren Sohn einer öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen. Dieser Eingriff in das Elternrecht ist auch verfassungsgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme von Verfassungsbeschwerden gegen die bestehende Schulpflicht zurückgewiesen. Das Elternrecht auf Erziehung der Kinder aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wird durch die staatliche Schulpflicht als Ausfluss des staatlichen Erziehungsauftrages gemäß Art. 7 Abs. 1 GG eingeschränkt (BVerfG NJW 2015 44). Der Bundesgerichtshof hat bestätigt (BGH, Beschluss vom 11.09.2007 XII ZB 41/07 FPR 2008, 115), dass eine beharrliche Verweigerung der Erfüllung der Schulpflicht für Kinder die notwendigen familiengerichtlichen Maßnahmen nach sich ziehen. Hinsichtlich des Umfangs des Eingriffs in das Elternrecht, hat das Familiengericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die erteilte Weisung ist verhältnismäßig, geringere Eingriffe zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung kommen nicht in Betracht. Einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hält das Gericht derzeit noch nicht für erforderlich, da das Gericht davon ausgeht, dass die Mutter einen Schulbesuch des Kindes nunmehr sicherstellen wird. Die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Schulzwangs steht familiengerichtlichen Eingriffen nicht entgegen (Coester in Staudinger zu § 1666 BGB (2016) Rz. 137). Sorgerechtliche Maßnahmen des Familiengerichts haben nicht deshalb zurückzustehen, weil die Erfüllung der Schulpflicht auch durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann. Die schulrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften lassen die familienrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unberührt (OLG Hamm Beschluss v. 20.02.2007, 6 UF 53/06). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Q Richterin am Amtsgericht