Urteil
39 C 104/16
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2016:1201.39C104.16.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht K
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 12 % und dem beklagten Land zu 88 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht K für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 12 % und dem beklagten Land zu 88 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist, soweit sie noch nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nicht begründet. Den ursprünglich klageweise erhobenen Anspruch i.H.v. 300,00 € nebst Zinsen haben die Parteien übereinstimmend i.H.v. 263,40 € für erledigt erklärt. Nicht von der Erledigungserklärung umfasst ist ein Restanspruch i.H.v. 36,60 €. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages von 36,60 € nach § 143 Abs. 1 InsO. Zwar ist der Anfechtungsgrund zwischen den Parteien nicht im Streit und wird nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger kann indes die Rückgewähr restlicher 36,60 € nicht beanspruchen, da es sich um Vollstreckungskosten handelt, die der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher nach § 15 Abs. 1 GvKostKG im Wege der Entnahme einbehalten hat. Unmittelbar an das beklagte Land ist der noch streitgegenständliche Betrag somit nicht geflossen. Zwar besteht eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 70/03) grundsätzlich auch in Fällen der Entnahme eines rückgewährpflichtigen Vollstreckungsbetrages durch den Gerichtsvollzieher zur Deckung seiner Kosten. Begründet wird dies allerdings damit, dass der Vollstreckungsgläubiger in solchen Fällen auf Kosten des Schuldners in anfechtbarer Weise die Befreiung von ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt hat (BGH a.a.O.). Vorliegend hat das beklagte Land jedoch keine Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten erlangt, da es nach § 2 Abs. 1 GvKostKG Kostenfreiheit genießt. Hätte der Gerichtsvollzieher seine Kosten nicht nach § 15 Abs. 1 GvKostKG von dem Zahlbetrag i.H.v. 300,00 € vorab entnommen, hätte ihm kein Anspruch gegen das beklagte Land wegen seiner Kosten zugestanden. Ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO besteht daher hinsichtlich der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Kosten vorliegend ausnahmsweise nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Die anteiligen Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung sind vom beklagten Land zu tragen. Dies ergibt sich nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Aufgrund des unstreitig erhaltenen Schreibens des Klägers vom 13.05.2015 trat nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf des 02.06.2015 Schuldnerverzug ein. Der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO wird schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH 1.2.2007 IX ZR 96/04 Tz 19 f Z 171, 38 = BZI 2007, 230 = ZInsO 2007, 261; BGH 10.5.2012 IX ZR 206/11 Tz 13 ZInsO 2012, 1321 = ZIP 2012, 1359; BGH 24.5.2012 IX ZR 125/11 Tz 6 NZI 2012, 665 = ZInsO 2012, 1168; so auch BAG 27.2.20146 AZR 367/13 Tz 39 f NZI 2014, 559 = ZInsO 2014, 1108; zitiert in Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 143 Rn. 6-7, beck-online). Fällig wurde der Rückzahlungsanspruch somit bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.04.2013, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung durch den Kläger bedurft hätte. Das Schreiben vom 13.05.2015 stellt eine hinreichende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie muss eindeutig und bestimmt sein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 286 Rnrn. 17 u. 19). Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des Klägers vom 13.05.2015. Das Kassenzeichen der Gerichtskasse ist dort ebenso genannt wie das Zahlungsdatum 06.08.2012 und der Name des Schuldners nebst Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. Ferner ist in dem Mahnschreiben der Betrag i.H.v. 300,00 € sowie der Name des Gerichtsvollziehers aufgeführt. Schließlich enthält das Mahnschreiben im Betreff auch das Schlagwort „Insolvenzanfechtung". Aus all diesen Angaben ist für den Leser eindeutig erkennbar, dass in der im Betreff genannten Sache aufgrund einer Insolvenzanfechtung ein Betrag von 300,00 € durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert und die entsprechende Zahlung angemahnt wird. Da die Zahlung von 263,40 € erst am 02.08.2016, also nach Klageeinreichung, erfolgte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung dem beklagten Land aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: Unter 500,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. K