Schlussurteil
53 C 12474/14
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2017:0116.53C12474.14.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.01.2015
durch den Richter am Amtsgericht S
für Recht erkannt:
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden in den Klägern zu 18 % und der Beklagten zu 82 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.01.2015 durch den Richter am Amtsgericht S für Recht erkannt: Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden in den Klägern zu 18 % und der Beklagten zu 82 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe Die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten ist unbegründet. Die Beklagte hat die klageweise geltend gemachte Hauptforderung anerkannt. Insoweit ist am 28.11.2014 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die Kläger haben ursprünglich außergerichtliche Mahn und Anwaltskosten i.H.v. 146,12 EUR geltend gemacht. Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2014 die diesbezügliche Klage teilweise zurückgenommen und machen nunmehr noch außergerichtliche Mahn- und Anwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR geltend. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahn und Anwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR, insbesondere nicht nach §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte hatte bereits im Klageerwiderungsschriftsatz vom sechstens Wanzen elften 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Erstattungsfähigkeit vorgerichtliche Anwaltskosten nicht in Betracht kommt, da zum Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger bereits eine Prozessauftrag erteilt worden war. Die Klägervertreter hatten mit dem anwaltlichen erst Schreiben vom 4.7.2014 bereits der Beklagten mitgeteilt dass Prozessauftrag erteilt worden war. Im zweiten Absatz auf Seite 2 des dortigen Schreiben hieß es wörtlich: Anführungszeichen weswegen ich der guten Ordnung halber darauf hinweisen darf, dass sich mit der klageweise Durchsetzung der Ansprüche mandatiert bin“. Das OLG Düsseldorf hat im Urteill vom 30.6.2011, Az. I-1 256 / 10 ausgeführt: "Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Dem Kläger ist insoweit kein gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden entstanden, weil er selbst keine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten schuldet. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung an die in Aussicht genommene Beklagtenpartei ist im allgemeinen Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Klagevorbereitung. Damit zählt sie gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005, 24 W 21 / 05, NJW-RR 2006,242 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann ein Rechtsanwalt, der sich zur Vorbereitung einer Klage an den späteren Prozessgegner wendet für diese Tätigkeit nicht eine weitere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG verlangen." Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.1.2009, Az. 24 S 84 / 08 ausgeführt: "Die geltend gemachten Anwaltskosten können die Kläger nicht gemäß §§ 651 Buchst. f Abs. 1 BGB verlangen, da ihr Anwalt gehalten gewesen wäre, sich einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen: Selbst wenn ihr Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt worden und der Prozessauftrag nur bedingt erteilt worden wäre, könnten die Kläger hier keinen Ersatzanspruch geltend machen, da in diesem Fall auch ihrem Prozessbevollmächtigten kein entsprechender Anspruch gegen sie zustünde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung dem Anwalt gebietet, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordert. Es musste erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mithilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet. Gegebenenfalls ist es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (OLG Hamm, Beschluss vom 31.10. 2005, Aktenzeichen: 24 W 23 / 05). Hat sich ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen diese Grundsätze einen bedingten Stadt einen unbedingten Klageauftrag erteilen lassen, kann er von seinem Mandanten die hierdurch entstandenen Kosten nicht ersetzt verlangen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der so sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung verneint eine Erstattungsfähigkeit der Kasse Kosten grundsätzlich dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss, bei dem ein Mahnschreiben ECC. Der Vorbereitung des Rechtsanwalts gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 RVG dient und keine zusätzlichen Kosten verursacht. Insoweit wird die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG nur dann bejaht, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der VV 2400 eine Änderung dieser Rechtsprechung bezweckt und die Beauftragung von Inkassounternehmen zum Nachteil der Anwaltschaft wirtschaftlich erleichtert werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre der Prozessbevollmächtigte der Kläger gehalten gewesen, sich einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, nachdem die Beklagte nach mehrfachen Schreiben auch des Reisebüros schließlich einen Reisegutschein über 350 EUR übersandt und mit Schreiben vom 4.9.2006 eine andere Entscheidung als nicht möglich bezeichnet hat. Für eine weiter gehende Bereitschaft der Beklagten, sich über diesen Betrag hinaus vergleichsweise vorgerichtlich zu einigen, bestanden zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Anhaltspunkte". Das Amtsgericht Düsseldorf schließt sich der oben zitierten Rechtsprechung an. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in Klageerwiderungsschriftsatz vom sechsten 20.11.2014 die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt, was diese im anwaltlichen erst Schreiben vom 4.7.2014 gegenüber der Beklagten mitgeteilt hat. Infolge der Erteilung eines Klageauftrages können die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber ihren Mandanten keine zusätzliche Gebühr verlangen. Außerdem Schriftsatz der Kläger vom 17.12.2014 ergeht hervor, dass die Kläger die Beklagte unmittelbar mit Schreiben vom 12.9.2003 zehn unter Fristsetzung zum 30.9.2013 zur Zahlung aufgefordert hatten. Ein Zahlungsausgleich erfolgte nicht, ein Ausgleich wurde vielmehr von der Beklagten abgelehnt. Auch auf die weitere Aufforderung der Kläger mit Schreiben vom 14.4.2014 erfolgte kein Zahlungsausgleich durch die Beklagte. Es war daher nach dem Sach- und Streitstand nicht zu erwarten, dass die Beklagte im Anschluss an ein anwaltliches Schreiben nunmehr Zahlung leisten würde. Es hätte daher sofort Klage erhoben werden können und müssen. Die Beklagte hatte bereits im Klageerwiderungsschriftsatz auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten hingewiesen. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da einerseits die Beklagte hierauf bereits hingewiesen hat und es sich andererseits um eine Nebenforderung handelt. Der Schriftsatz vom 15.1.2015 enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, so dass es der Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit nicht mehr bedurfte. Mithin war die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor, denn das unterliegen der Kläger mit einer Nebenaufforderung ist im Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung nicht geringfügig. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Streitwertes (Hauptforderung plus Nebenforderung) beträgt der Anteil des Unterliegens der Kläger 18 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 800,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Am 24.04.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Die Gründe des Schlussurteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2015 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend wie folgt berichtigt: Entscheidungsgründe Die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist unbegründet. Die Beklagte hat die klageweise geltend gemachte Hauptforderung anerkannt. Insoweit ist am 28.11.2014 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die Kläger haben ursprünglich außergerichtliche Mahn- und Anwaltskosten i.H.v. 146,12 EUR geltend gemacht. Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2014 die diesbezügliche Klage teilweise zurückgenommen und machen nunmehr noch außergerichtliche Mahn- und Anwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR geltend. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahn- und Anwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR, insbesondere nicht nach §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte hatte bereits im Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.11.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht in Betracht kommt, da zum Zeitpunkt der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger bereits ein Prozessauftrag erteilt worden war. Die Klägervertreter hatten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 4.7.2014 bereits der Beklagten mitgeteilt, dass Prozessauftrag erteilt worden war. Im zweiten Absatz auf Seite 2 des dortigen Schreibens hieß es wörtlich: " ... weswegen ich der guten Ordnung halber darauf hinweisen darf, dass sich mit der klageweise Durchsetzung der Ansprüche mandatiert bin“. Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 30.6.2011, Az. I-1 256 / 10 ausgeführt: "Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Dem Kläger ist insoweit kein gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden entstanden, weil er selbst keine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten schuldet. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung an die in Aussicht genommene Beklagtenpartei ist im Allgemeinen Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Klagevorbereitung. Damit zählt sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005, 24 W 21 / 05, NJW-RR 2006,242 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann ein Rechtsanwalt, der sich zur Vorbereitung einer Klage an den späteren Prozessgegner wendet für diese Tätigkeit nicht eine weitere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG verlangen." Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.1.2009, Az. 24 S 84 / 08 ausgeführt: "Die geltend gemachten Anwaltskosten können die Kläger nicht gemäß §§ 651 Buchst. f Abs. 1 BGB verlangen, da ihr Anwalt gehalten gewesen wäre, sich einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen. Selbst wenn ihr Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt worden und der Prozessauftrag nur bedingt erteilt worden wäre, könnten die Kläger hier keinen Ersatzanspruch geltend machen, da in diesem Fall auch ihrem Prozessbevollmächtigten kein entsprechender Anspruch gegen sie zustünde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung dem Anwalt gebietet, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordert. Es musste zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet. Gegebenenfalls ist es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (OLG Hamm, Beschluss vom 31.10. 2005, Aktenzeichen: 24 W 23 / 05). Hat sich ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen diese Grundsätze einen bedingten Klageauftrag statt einem unbedingten Klageauftrag erteilen lassen, kann er von seinem Mandanten die hierdurch entstandenen Kosten nicht ersetzt verlangen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung verneint eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss bei dem ein Mahnschreiben etc. der Vorbereitung des Rechtsanwalts gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 RVG dient und keine zusätzlichen Kosten verursacht. Insoweit wird die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG nur dann bejaht, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der VV 2400 eine Änderung dieser Rechtsprechung bezweckt und die Beauftragung von Inkassounternehmen zum Nachteil der Anwaltschaft wirtschaftlich erleichtert werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre der Prozessbevollmächtigte der Kläger gehalten gewesen, sich einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, nachdem die Beklagte nach mehrfachen Schreiben auch des Reisebüros schließlich einen Reisegutschein über 350 EUR übersandt und mit Schreiben vom 4.9.2006 eine andere Entscheidung als nicht möglich bezeichnet hatte. Für eine weitergehende Bereitschaft der Beklagten, sich über diesen Betrag hinaus vergleichsweise vorgerichtlich zu einigen, bestanden zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Anhaltspunkte". Das Amtsgericht Düsseldorf schließt sich der oben zitierten Rechtsprechung an. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.11.2014 haben die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt, was diese im anwaltlichen Erstschreiben vom 4.7.2014 gegenüber der Beklagten mitgeteilt hatten. Infolge der Erteilung eines Klageauftrages können die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber ihren Mandanten keine zusätzliche Gebühr verlangen. Aus dem Schriftsatz der Kläger vom 17.12.2014 geht hervor, dass die Kläger die Beklagte unmittelbar mit Schreiben vom 12.9.2013 unter Fristsetzung zum 30.9.2013 zur Zahlung aufgefordert hatte. Ein Zahlungsausgleich erfolgte nicht. Ein Ausgleich wurde vielmehr von der Beklagten abgelehnt. Auch auf die weitere Aufforderung der Kläger mit Schreiben vom 14.4.2014 erfolgte kein Zahlungsausgleich durch die Beklagte. Es war daher nach dem Sach- und Streitstand nicht zu erwarten, dass die Beklagte im Anschluss an ein anwaltliches Schreiben nunmehr Zahlung leisten würde. Es hätte daher sofort Klage erhoben werden können und müssen. Die Beklagte hatte bereits im Klageerwiderungsschriftsatz auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten hingewiesen. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da einerseits die Beklagte hierauf bereits hingewiesen hat und es sich andererseits um eine Nebenforderung handelt. Der Schriftsatz vom 15.1.2015 enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, so dass es der Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit nicht mehr bedurfte. Mithin war die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor, denn das Unterliegen der Kläger mit einer Nebenforderung ist im Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung nicht geringfügig. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Streitwertes (Hauptforderung plus Nebenforderung) beträgt der Anteil des Unterliegens der Kläger 18 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.