Beschluss
513 IK 22/16
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2017:0320.513IK22.16.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
werden die Vergütung der Verwalterin für ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens auf 952,-- EUR und die Auslagen auf 178,14 EUR, jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt.
Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
werden die Vergütung der Verwalterin für ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens auf 952,-- EUR und die Auslagen auf 178,14 EUR , jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt. Der darüberhinausgehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: A. Mit bei Gericht am 10. Februar 2016 eingegangener Schrift hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 21. März 2016 ist, nachdem der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet wurden unter Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Sie nahm das Amt an. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 übereichte die weitere Beteiligte die Schlussrechnung nebst Verteilungsverzeichnis und Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nebst Auslagen. Das Gericht bestimmte am 27. Dezember 2016 den im schriftlichen Verfahren an die Stelle des Schlusstermins tretenden Stichtag auf den 20. Februar 2017. Zeitgleich bat das Gericht die weitere Beteiligte um Überprüfung des Vergütungsantrags im Hinblick auf § 13 InsVV. Mit Zuschrift vom 3.Januar 2017 teilte die weitere Beteiligte mit, der Vergütungsantrag sei nach Überprüfung korrekt. Die weitere Beteiligte begehrt die Festsetzung einer Mindestvergütung i.H.v. 1.000,-- EUR sowie pauschaler Auslagen i.H.v.150,-- sowie Zustellungsauslagen i.H.v. 29,70, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung sowie die Auslagen sind in tenoriertem Umfange festzusetzen, der darüberhinausgehende Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen. B. 1. Gem. § 63 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Sind die Verfahrenskosten gestundet, so richtet sich der Vergütungs- und Auslagenanspruch gem. § 63 Abs. 2 InsO wie vorliegend – gegen die „Staatskasse“, sofern eine hinreichende Masse nicht vorhanden ist. Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO anhand der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens „berechnet“. Dem trägt die Regelung in § 2 Abs. 1 InsVV durch Staffelsätze Rechnung. Ist wie vorliegend eine entsprechende Insolvenzmasse nicht vorhanden, greift die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV, die eine solche i.H.v. 1.000,-- EUR vorsieht; in Abhängigkeit der Gläubigeranzahl ist die Mindestvergütung (zumindest für das sog. Regelinsolvenzverfahren) entsprechend zu erhöhen. Letzteres ist hier nicht fallgegenständlich, da nur 7 Gläubiger insgesamt 9 Forderungen angemeldet haben. Vorliegend handelt es sich um ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren, auf welches die InsVV in der Fassung vom 15. Juli 2013 anzuwenden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 30.6.2014 gestellt worden ist (arg. e § 19 Abs. 4 InsVV). Für den im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter reduziert sich die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 S.1 InsVV gem. § 13 InsVV auf 800,-- EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. Bei den in Bezug genommenen zu erstellenden Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nummer 3 handelt es sich um ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 3) sowie der Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Die Reduzierung der Mindestvergütung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Aufwand des Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren geringer sei (vgl. Gesetzesentwurf Bundesregierung, Drucksache 17/11268, S. 37). Vorliegend sind das Vermögensverzeichnis sowie die Vermögensübersicht und die Vollständigkeitserklärung anhand der vorgeschriebenen Vordrucke handschriftlich ausgefüllt worden. Die Anlagen 6 und 7 betreffend die Angaben der Gläubiger sind maschinenschriftlich gefertigt worden. Das Gericht geht davon aus, dass die handschriftlich gefertigten Angaben unmittelbar durch die Schuldnerin zu Papier gebracht wurden. Dies beruht auf der Erfahrung, dass zumeist auch hinsichtlich dieser Angaben in den Anträgen, die durch die vorliegend tätig gewordene Beratungsstelle begleitet werden, normalerweise eine maschinenschriftliche Fertigung gegeben ist. 2. Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig (so LG Stuttgart, 10 T 517/15, Rdn. 15 – zitiert nach juris-). Semantisch lässt sich nicht sicher erschließen, was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ gemeint haben könnte Die Norm des § 13 InsVV ist aus dem funktionalen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren im Unterschied zu der im sog. Regelinsolvenzverfahren, deren Eröffnung kein Gutachten vorgeschaltet ist, zu interpretieren. Eine Absenkung der Vergütung ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter ein unter Mitwirkung der geeigneten Person oder Stelle aufbereitetes Verfahren erhält. Dies bedeutet, dass sich bereits aus den Unterlagen zum Vermögen ohne weitere Rückfragen die gesetzlich geforderten Aufgaben nach § 80 InsO durch den Verwalter durchführen lassen. Des Weiteren muss sich die Erfassung der Gläubigerdaten einfach gestalten, da die Angaben zu den Forderungen im Rahmen der Forderungsprüfung schnell nachvollziehbar sein müssen, zumal die Zustellung an die Gläubiger regelmäßig über § 9 Abs. 3 InsO an die Insolvenzverwalter übertragen wird. Für das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht ist maßgeblich, ob die in § 305 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch die geeignete Person oder Stelle „aufbereitet“ worden sind, sei es, dass der Schuldner diese ausgefüllt hat, oder die geeignete Person oder Stelle. Des Weiteren ist maßgeblich, wenn auch nicht in § 13 InsVV über die Bezugnahme vorgesehen, dass die Anlage 7 ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist. Ob die Vordrucke stets maschinenschriftlich ausgefüllt sein müssen, kann vorliegend dahinstehen, da zumindest die Anlage 6 und 7 maschinenschriftlich vorgelegt worden sind, Letzteres gibt ein Indiz für ein „Erstellen“ i.S.v. § 13 InsVV. 3. In vorliegendem Verfahren wurde die Bescheinigung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs (AEGV) nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die den XY e.V. I ausgestellt. Bei dieser Schuldnerberatung handelt es sich um eine i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 geeignete Stelle, da sie von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO NW) anerkannt ist. Die Eigenschaft des Ausstellers der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als eine i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 anerkannte Person oder Stelle lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass auch die zu erstellenden Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch von dieser Person oder Stelle erstellt worden sind (vgl. hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 10 T 517/15 –). Zwar fordert der Normzweck des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Durchführung eines ernsthaften AEGV, welcher die Aufbereitung der Vermögensverhältnisse und die Darstellung der am AEGV beteiligten Gläubiger voraussetzt, dies allein reicht jedoch nicht aus, von der Ausstellung der „Scheiterungsbescheinigung“ grds. darauf zu schließen, dass die zu erstellenden Unterlagen, welche dem Antrag auf Insolvenzeröffnung beizufügen sind, von der Person oder Stelle erstellt wurden, welche den AEGV durchgeführt, und dessen Scheitern bescheinigt hat. Ist wie vorliegend jedoch die Scheiterungsbescheinigung von einer der Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gemeinden angehörigen Stelle oder einer Verbraucherzentrale ausgestellt worden, ist bereits aus Gründen der Abrechnung nach Fallpauschalen eine umfangreiche Begleitung, bereits zum Zwecke der Durchführung des AEGV, bis hin zu einer hochprofessionellen Antragstellung gewährleistet. Des Weiteren arbeiten diese Stellen entsprechend softwaregestützt die Verschuldungs- und Vermögenssituation des Schuldners im Rahmen des AEGV auf. Aufgrund der Strukturen der genannten Stellen sowie deren Arbeitsweise und den langjährigen Erfahrungen des Gerichts mit diesen Stellen und deren Arbeitsweise ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch von der betreffenden Stelle erstellt bzw. von der Stelle zumindest begleitend aufbereitet werden, mag auch vorliegend das Vermögensverzeichnis und die Vermögensübersicht möglicherweise von der Schuldnerin ausgefüllt worden sein. Generell indiziert die Befassung der genannten Stellen eine entsprechende, verfahrenserleichternde Aufbereitung i.S.d. § 13 InsVV. Sofern der Insolvenzverwalter diese Vermutungswirkung nicht widerlegt, ist die Vergütung entsprechend abzusenken. Der Insolvenzverwalter hat dies daher bei seinem Vergütungsantrag von sich aus zu berücksichtigen, sofern sich keine gegenläufigen Anhaltspunkte aufdrängen. Ob dies auch so zu sehen ist, wenn eine i.S.v. § 305 Abs. 1 S.1 geeignete Person die Scheiterungsbescheinigung unterzeichnet hat, und anderweite Umstände hinzutreten müssen, um einen Rückschluss auf das Erstellen der Unterlagen zuzulassen, ist vorliegend nicht zu entscheiden; ebenso wenig, wen dann die Darlegungslast trifft oder was im Zweifel zu gelten hat. In vorliegendem Fall wäre seitens der weiteren Beteiligten schlüssig darzulegen gewesen, dass die Anscheinswirkung nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist, obwohl das Gericht Gelegenheit zur Überprüfung des Vergütungsantrags gegeben hat, nicht erfolgt; es ist im Gegenteil offenbar davon ausgegangen worden, dass keinerlei Gesichtspunkte für das Absenken für die Vergütung vorhanden gewesen seien; daher war wie erkannt zu entscheiden. Düsseldorf, 20.03.2017 Amtsgericht F Rechtspfleger