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Beschluss

502 IN 195/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2017:0529.502IN195.12.00
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Tenor

werden dem/der weiteren Beteiligten für seine/ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalter /Insolvenzverwalterin die Vergütung  auf 6.617,64 EUR und die Auslagen auf 2.548,25 EUR, jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt.

Entscheidungsgründe
werden dem/der weiteren Beteiligten für seine/ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalter /Insolvenzverwalterin die Vergütung auf 6.617,64 EUR und die Auslagen auf 2.548,25 EUR , jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: A. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Düsseldorf vom 27.07.2013 ist das Verfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Er nahm das Amt an. Nach Liquidierung des schuldnerischen Vermögens legte Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht am 15.02.2017 Schlussrechnung und beantragte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage geht der weitere Beteiligte zunächst von Einnahmen i.H.v. 35.999,14€ aus. Unter Zugrundelegung eines einfachen Regelsatzes ermittelt er eine Vergütung i.H.v. 12.749,04 €. Die pauschalierten Auslagen betrügen hiernach 3824,71 €, die Zustellungsauslagen werden mit 56 € geltend gemacht.. Eine entsprechende Festsetzung würde zu einem Vorsteuerrückerstattungsanspruch der Masse i.H.v. 3159,65 € führen. Um diesen Betrag wäre die Bemessungsgrundlage entsprechend zu erhöhen. Daher geht der weitere Beteiligte von einer Berechnungsgrundlage von 39.155,79 € aus, und ermittelt unter Zugrundelegung eines einfachen Regelsatzes eine Vergütung i.H.v. 13.538,95 €, den er zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Festsetzung beantragt. Die pauschalen Auslagen werden i.H.v. 4061,68 € und die pauschalen Zustellungsauslagen i.H.v. 56 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer beantragt. II. In den dem Vergütungsantrag zugrunde gelegten Einnahmen in Höhe von 35.999,14 € ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung i.H.v. 30.547 € enthalten. Der Insolvenzverwalter machte gegen die Geschäftsführerin einen Anfechtungsanspruch i.H.v. 5.859,32 € und gegen den Ehemann der Geschäftsführerin einen Anfechtungsanspruch i.H.v. 2.859,32 € geltend. Bezüglich beider Ansprüche ließ er Klage einreichen. Der Anfechtungsanspruch gegen den Ehemann wurde durch Anerkenntnisurteil tituliert. Das Klageverfahren gegen die Geschäftsführerin wurde zum Ruhen gebracht, nachdem diese zum Zwecke der Realisierung der gegen sie und ihren Ehemann gerichteten Ansprüche den Rückkaufswert einer auf sie abgeschlossenen Lebensversicherung zur Tilgung verwenden wollte. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Zustimmung der Geschäftsführerin die betreffende Lebensversicherung, und vereinnahmte den gesamten Rückkaufswert auf das verfahrensbezogen eingerichtete Sonderkonto. Nach Abrechnung der beiden Anfechtungsansprüche zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten verblieb ein an die Geschäftsführerin auszufolgender Überschuss von 19.938,74 €. Dieser Betrag ist als sonstige Masseverbindlichkeit (aus ungerechtfertigter gerechtfertigter Bereicherung) in die Schlussrechnung eingestellt worden. Anlässlich der Der Bestimmung des Schlusstermins bat das Gericht den weiteren Beteiligten um Überprüfung des Vergütungsantrags und teilte hierbei mit, dass es den Überschuss aus der Lebensversicherung als Ersatzaussonderungsrecht oder ein Sondertreuhandvermögen betrachtet. Der weitere Beteiligte erwiderte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017, dass es sich in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 S. 1 InsO nicht um ein Ersatzaussonderungsrecht handele. Bei dem Übererlös habe es sich um eine Verbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, welche nicht von der Berechnungsgrundlage abzuziehen sei (Verweis auf BGH Beschl. v. 9.6.2016, IX ZB 27/15). Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Abwicklung über einen „externen Treuhänder“ weitere Kosten, auch für die Einrichtung des Treuhandkontos angefallen wäre, die auf Grund der gewählten Verfahrensweise vermieden worden sind. B. I. Die verwertete Lebensversicherung ist lediglich in der Höhe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, soweit die der Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche durch die Verwertung realisiert wurden. Soweit der Insolvenzverwalter davon ausgeht, die Lebensversicherung sei mit ihrem vollständigen Erlös in die Berechnungsgrundlage einzustellen, da es sich bei dem über die Forderungen der Insolvenzmasse hinausgehenden Teils um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handele, geht dies – bereits vergütungsrechtlich -- fehl. Des Weiteren sind Vergütungsabschläge geboten. II. Die Übertragung des Einziehungs- und Verwertungsrechts des nicht massezugehören Rückkaufswertes der Versicherung an den Insolvenzverwalter diente vorliegend der Sicherung und Realisierung der beiden zur Masse zu realisierenden Ansprüche. Zutreffend weist der weitere Beteiligte darauf hin, dass die Voraussetzungen des Ersatzaussonderungsrechts nicht vorliegen. Die Einziehung des Rückkaufswertes geschah nicht unberechtigt i.S.v. § 48 InsO. Ebenso wenig liegt ein Absonderungsrecht vor, da dies voraussetzt, dass es sich um einen massezugehörigen Vermögensgegenstand handelt. Dies war die Lebensversicherung vorliegend nicht. Eine bereicherungsrechtliche Einordnung des Anspruchs der Geschäftsführerin auf den Übererlöses des vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der weitere Beteiligte war infolge der gewählten Verfahrensweise berechtigt, den Rückkaufswert zu realisieren und verpflichtet, entsprechend abzurechnen. Da er gegenüber der Versicherung aufgrund der Vereinbarung mit der Geschäftsführerin zur Einziehung berechtigt war, ist weder erkennbar, dass der Anspruch auf einer Leistungskondiktion noch auf einer Nichtleistungskondiktion beruht, Ein Fall des § 816 BGB scheidet bereits deshalb aus, da der weitere Beteiligte bei Entgegennahme des Rückkaufswertes nicht als „Nichtberechtigter“ gehandelt hat. Das Insolvenzgericht hat jedoch im Rahmen der Vergütungsentscheidung nicht konkret darüber zu entscheiden, welche Anspruchsgrundlagen (Anspruch auf Auftragsverhältnis, kondiktionsrechtlicher Anspruch) letztlich dem Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses zugrunde liegt. Es hat jedoch die zugrundeliegenden Umstände vergütungsstrukturell einzubeziehen. Gegenstand der Berechnungsgrundlage nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse besteht gem. § 35 S.1 InsO in dem Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dass der Übererlös aus der Versicherungsleistung diesem Vermögen zuzuordnen ist, ist nicht ersichtlich. III. Vorliegend wurde von der Berechtigten ein nicht massezugehöriger Vermögensgegenstand zum Zwecke der Realisierung massezugehöriger Ansprüche dem Insolvenzverwalter überlassen. Ein Übererlös aus der Verwertung sollte unzweifelhaft der Berechtigten zustehen. Aus vergütungsrechtlicher Sicht lässt sich dies mit der Abfindung von aus- oder absonderungsberechtigten Gegenständen vergleichen, mit der Folge, dass eben nicht der Gesamterlös in die Berechnungsgrundlage einzustellen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV). Haftungsrechtlich dürfte vorliegend eine Surrogation zugunsten der Geschäftsführerin an dem Übererlös zu unterstellen sein. Die vorliegende Struktur ist nicht der den bereicherungsrechtlichen Fällen von Fehlüberweisungen zugrundeliegenden Wirkungen zu vergleichen (hierzu zuletzt BGH Beschl. v. 9.6.2016, IX ZB 27/15), zumal bei Fehlüberweisungen, die zu einer Erhöhung der Berechnungsmasse führen, wäre der Mehrvergütungsschaden, den sonst letztlich sonst die Gläubiger zu tragen hätten, im Rahmen des Bereicherungsausgleichs zu saldieren gewesen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 5.3.2014, IX ZR 164/14). Der an die Geschäftsführerin auszufolgende Übererlös übersteigt die (sonst) realisierte Insolvenzmasse erheblich. Im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung gegen die Geschäftsführerin wäre von dem Insolvenzverwalter nur der der Masse zustehende Betrag vereinnahmt worden; gleiches wäre auch im Falle einer entsprechenden Sicherungszession der Fall. Die vorliegend gegebene Überlassung des Anspruchs aus der Versicherung zur Verwertung liegt grundsätzlich im Interesse der Gläubiger, die Einbeziehung des kompletten Wertes der Versicherungsleistung in die Berechnungsmasse führt indes dazu, dass es zu einer Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger nicht mehr kommt. Soweit der weitere Beteiligte davon ausgeht, durch eine „Treuhandlösung“ und der Eröffnung eines weiteren Kontos wären erhebliche Kosten entstanden, ist dies nicht nachvollziehbar. Die entsprechende Abrechnung hätte auch über die – zunächst zu Lasten der Masse beauftragen Prozessanwälte erfolgen können. Des Weiteren hätte auch aufgrund der Vereinbarung mit der Berechtigten unmittelbar mit der Versicherung abgerechnet werden können. Dass hier der Verwalter einen anderen Zahlungsweg gewählt hat, kann nicht zu Lasten der Insolvenzgläubiger gehen (hierzu noch sogleich). Die vorliegend von dem weiteren Beteiligten vertretene Auffassung würde zu einer Steigerung der Vergütung (jeweils auf den 1-fachen Satz bezogen) von über 90% führen, ohne dass dem ein für die Gläubiger irgendwie gearteter Mehrwert gegenüberstünde, da die gegen die Geschäftsführerin und deren Ehemann realisierten Ansprüche komplett von der Vergütung konsumiert würden. Die entsprechende vergütungsrechtliche Sicht wäre in der Konsequenz unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen insolvenzzweckwidrig. Kerngedanke des § 1 InsVV ist, dass „bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage die Gegenstände einzubeziehen sind, auf die sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erstreckt. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass bei diesem Ansatz Werte in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, die letztlich nicht für die Bezahlung der Vergütung zur Verfügung stehen“ (vgl. Begründung zur InsVV v. 19. August 1998, abgedruckt bei: Haarmeyer/Mock InsVV, 5. Aufl., Anhang 2 sub B. zu § 1). Dieser Kerngedanke fand seine Ausprägung in den Limitierungsregelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, sowie Nr. 4 S.2 a und b und Nr. 5 InsVV. Die maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die von dem Insolvenzverwalter erwirtschaftete und der Gläubigerbefriedigung dienende Insolvenzmasse. Dies stellt die erfolgsbezogene Komponente des Vergütungssystems der InsVV dar (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Auflage 2014, § 1 Rdn.1 und 18). Diesen Kerngedanken gilt es auf die vorliegende Sachgestaltung entsprechend anzuwenden, Dies führt zum Abzug des Übererlöses von der Berechnungsgrundlage, da dies den Wertungen des Verordnungsgebers entspricht, den Begriff des „Wertes der Insolvenzmasse“ des § 63 Abs. 1, S.2 InsO zu konkretisieren. IV. Der einfache Regelsatz war zu kürzen, da es sich um ein Verfahren handelt, welches den weiteren Beteiligten nur unterdurchschnittlich in Anspruch genommen hat. Bei Eröffnung des Verfahrens war der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin seit langem eingestellt. Etwaig abzuwickelnde Arbeitnehmerangelegenheiten gab es auch nicht mehr zu bearbeiten. Es waren lediglich vier Gläubiger zu berücksichtigen. Die Insolvenzmasse bestand – abgesehen von einem geringen Kassenbestand – aus Anfechtungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt, der Geschäftsführerin und deren Ehemann. Die Ermittlung der Anfechtungsansprüche wies vorliegend keine tatsächliche und rechtliche Komplexität auf, auch wenn der Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt sich aus 5 Sachverhalten zusammensetzte. Der Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt wurde – offenbar – auf erstes Anfordern gezahlt. Der Anfechtungsanspruch gegen den Ehemann der Geschäftsführerin war zwar rechtshängig zu machen, wurde jedoch durch Anerkenntnis prozessual erledigt. Der Anfechtungsanspruch gegen die Geschäftsführerin war rechtshängig zu machen, wurde jedoch prozessual durch Erledigungserklärung erledigt. Die prozessuale Geltendmachung erfolgte durch von dem Insolvenzverwalter beauftrage Prozessanwälte, und erforderte keine besondere Vorarbeit durch den Insolvenzverwalter. Des Weiteren war die Beitreibung der Ansprüche gegenüber der Geschäftsführerin und deren Ehemann aufgrund der „Verwertungsvereinbarung“ einfach. Hiernach handelt es sich um ein unterdurchschnittliches Verfahren, welches einen Abschlag zur Regelvergütung erfordert, Aufgrund der Gesamtschau ist ein Vergütungssatz i.H.v. 80% der Aufgabenwahrnehmung und Inanspruchnahme des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalters angemessen und auch ausreichend. Dies zugrunde gelegt ermittelt sich eine Vergütung i.H.v. 5.139,97 € nebst pauschalierten Auslagen i.H.v. 1.927,49 € zuzüglich 56,-- Zustellungsauslagen (diese wie beantragt). Unter Einbeziehung der zu erwarteten Umsatzsteuerrückzahlung ermittelt sich die Vergütung auf 5.573,07 €, die pauschalierten Auslagen auf 2.089,90 € zuzüglich der Zustellauslagen auf insgesamt 7.123,46 Euro netto. Zuzusetzen ist noch die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 1.353,45 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Düsseldorf, 29.05.2017 Amtsgericht F Rechtspfleger