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Beschluss

666 M 1273/17

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2017:0707.666M1273.17.00
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Leitsätze

Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet.

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin O vom 29.01.2016 betreffend den Ansatz der Gebühr KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Gericht lässt die Beschwerde zu.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet. wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin O vom 29.01.2016 betreffend den Ansatz der Gebühr KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Gericht lässt die Beschwerde zu. Gründe: I. Die Gläubigerin beauftragte mit Antrag vom 01.12.2015 die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Weiter hieß es: „Für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine … Vermögensauskunft nach § 802c ZPO … abgegeben haben sollte, bitten wir, sofern diese/s nicht älter als 1 Jahr ist, uns einen Abdruck…zuzuleiten“. Die Gerichtsvollzieherin übersandte sodann das Vermögensverzeichnis vom 28.05.2014 und setzte in ihrer Kostenrechnung vom 29.01.2016 die Gebühr nach KV 261 nebst Auslagen an. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Erinnerung vom 11.05.2017, mit der sie eine Reduzierung auf 21,60 € bzw. den Ansatz nur der KV 604 statt der KV 261 begehrt. Sie beruft mit der Rechtsprechung des BGH (B. v. 27.10.2016 – I ZB 21/16) sich auf eine wirksame Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, die von der Gerichtsvollzieherin zu beachten gewesen sei. Die Gerichtsvollzieherin hat nicht abgeholfen mit der Begründung, der Auftrag sei vor der Entscheidung des BGH erteilt und erledigt worden. II. Die Erinnerung ist gem. §§ 5, 7 Abs. 1 GvKostG statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass nach damaliger Rechtlage nach Auffassung des BGH eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, und damit wohl auch eine solche auf Vermögensverzeichnisse nicht älter als ein Jahr, zur Disposition des Gläubigers steht und daher vom Gerichtsvollzieher zu beachten ist. Dass der Gebührentatbestand erfüllt ist, weil die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin trotz der Antragsbeschränkung eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt hat, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Schuldnerseite innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, ist unstrittig. Dem Kostenansatz kann nicht der Einwand unrichtiger Sachbehandlung entgegen gehalten werden. Denn es liegt hier kein Fall einer unrichtigen Sachbehandlung in Form eines für die Anwendung von § 7 Abs. 1 GvKostG zu fordernden schweren Fehlers vor. a) Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 23.09.2014 – 10 W 130/14) begeht der Gerichtsvollzieher vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu verzichten, höchst umstritten ist, jedenfalls keinen schweren und offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung, wenn er einer in weiten Teilen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt Ende Januar 2016 war die streitgegenständliche Rechtsfrage weiterhin umstritten. Zwar hatten sich bereits diverse Obergericht im Sinne der späteren BGH-Entscheidung positioniert (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 – 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 – 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.). Auch entsprach diese Auffassung der wohl vorherrschenden Literaturmeinung (vgl. Nachw. bei BGH a.a.O. Tz 8). Eine Entscheidung eines für den hiesigen Bezirk maßgeblichen Gerichts lag jedoch aus keiner Instanz vor. Das OLG Düsseldorf hatte a.a.O. die eigentliche Frage zwar offen gelassen. Es hat aber deutlich gemacht, dass es die von der Gerichtsvollzieherin vertretene Gegenansicht für vertretbar hält. Der Bezirksrevisor vertrat seinerzeit ebenfalls die Gegenansicht. Auch der erkennende Richter hatte sich sehr zeitnah zum streitgegenständlichen Kostenansatz für die Gegenauffassung entschieden (AG Düsseldorf B. v. 22.02.2016 – 668 M 271/16) und dies wie folgt begründet: „… Denn nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers. Vielmehr ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Willen nach Auffassung des Gerichts eindeutig ergibt, von einer zwingenden gesetzlichen Folge des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist auszugehen. Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO sieht kein Antragserfordernis vor. Vielmehr ist dort die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers als Rechtsfolge ausgestaltet, für den Fall, dass der Antrag innerhalb der Sperrfrist liegt. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BtDrucks 16/10069 S. 26), wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger „einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss (Hervorhebung durch das Gericht)“. Es ist insbesondere auch gewollt, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an Folgegläubiger gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners für Jedermann dokumentiert wird (BtDrucks 16/10069 S. 37, 41). Soweit die o.g. Gegenansicht den erklärten gesetzgeberischen Willen dahingehend interpretiert, die Regelung habe nur „prozesstaktische“ Gründe, findet das in der Gesetzesbegründung keine hinreichende Stütze. Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass er beabsichtigt, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass „ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung […] unbeachtlich [ist]“. Zur Begründung führ er aus: „Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.“ Damit hat der Gesetzgeber seinen schon damaligen Willen betreffend die derzeitige Regelung bestätigt und klargestellt. (AG Düsseldorf Beschl. v. 22.2.2016 – 668 M 271/16, BeckRS 2016, 13712, beck-online) Nach Auffassung des Gerichts ist selbst in Ansehung der teils deutlich später ergangenen Rechtsprechung des BGH, mit der der Dispositionsmaxime gegenüber einem nicht explizit und damit nach seiner Auffassung nicht ausreichend eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers Vorrang eingeräumt wurde (so für die vorliegende Konstellation: B. v. 27.10.2016 – I ZB 21/16; vgl. auch BGH NJW 2016, 876), jedenfalls die Gegenansicht ohne weiteres rechtlich vertretbar. So hat der BGH die Hinweise des Gesetzgebers („muss“ und „Klärung“) lediglich für nicht eindeutig gehalten und aus KV 604 Schlüsse gezogen, die keineswegs zwingend sind (der Zusatz zu KV 604 soll nach Auffassung des Gerichts ersichtlich nur vermeiden, dass KV 604 neben 261 angesetzt wird). Insbesondere erscheint die Annahme des BGH, der Reformgesetzgeber habe nur Überlegungen zum künftigen Recht angestellt, diskussionswürdig, weil nicht erkennbar ist, dass der Zweck des Eintragungsverfahrens zuvor eine geringere Bedeutung gehabt haben sollte. Es liegt somit eine ohne weiteres vertretbare Rechtsauffassung vor, der insbesondere keine für den hiesigen Bezirk einschlägige Gegenmeinung entgegenstand, sodass die Annahme eines groben Fehlers nicht gerechtfertigt ist. b) Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für sie erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher – aus ihrer Sicht – unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 – 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.). Denn zum einen wird der Vollstreckungsauftrag nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch unzulässig, dass er unzulässige Teilanträge enthält. Zum anderen sieht das erkennende Gericht in einer nach gut vertretbarer damaliger Rechtsauffassung gesetzmäßigen Ausführung des Auftrages jedenfalls keinen schweren, offenkundigen Fehler. Dass der BGH a.a.O. in der Monate später ergangenen Entscheidung die Weigerung als unrechtmäßig angesehen hatte, ist insoweit irrelevant, weil diese Entscheidung eben erst lange später ergangen ist. Hinzu kommen in diesem Zusammenhang noch folgende Erwägungen (vgl. AG Düsseldorf a.a.O.: „Das Ziel der Gläubigerin ist es, die Vermögensauskunft zu erhalten. Diese ist zugleich Druckmittel für eine freiwillige Zahlung wie auch Erkenntnismittel hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten. Hätte die Schuldnerin noch keine Vermögensauskunft abgegeben, wäre sie geladen worden und hätte sie (wie der Umstand, dass schon eine Vermögensauskunft abgegeben wurde zeigt) mit höchster Wahrscheinlichkeit auch eine Vermögensauskunft abgegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gläubigerin genau das „gibt“, was ihr ursprüngliches Begehren ist. Dass der Gerichtsvollzieher das allein kostenrechtliche Motiv des Gläubigers (vgl. hierzu Fleck a.a.O. Rn 6b m.N.) nicht dadurch berücksichtigt, dass er den Auftrag gänzlich ablehnt, um so eine – vermeintlich kostengünstigere – gerichtliche Überprüfung über § 766 ZPO zu ermöglichen, ist jedenfalls kein grober Fehler in der Sachbehandlung. Denn die Berechtigung des Verzichts kann auch im Kostenerinnerungsverfahren geprüft werden. Der Gläubiger, ist auch nicht schutzwürdig in dem Sinne, dass ihm die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung eines Kostentatbestandes gegeben werden müsste. Denn der Gläubiger, der mit seinem Hauptantrag die Abnahme der Vermögensauskunft herbeizuführen will rechnet stets damit, für die erstmalige Abnahme der Vermögensauskunft mit KV 260 GvKostG belastet zu werden. Er hat also schon mit seinem Hauptantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihn der Vollstreckungsversuch diese Gebühr von 33,00 € wert ist. Der Gerichtsvollzieher hat daher keine Veranlassung nochmals nachzufragen, ob der Gläubiger an dem Auftrag auch noch festhält, wenn es keine Möglichkeit gibt, diese Kosten sei es nach KV 260, sei es nach KV 261 zu ersparen. Insoweit ist auch der Grundsatz zu beachten, dass „Kostenrecht Folgerecht“ ist, also das Vollstreckungsverfahren nicht mit der Klärung kostenrechtlicher Fragen belastet werden darf. Mit der o.g. Rechtsprechung des KG würde dieser Grundsatz aber durchbrochen, da im Ergebnis der Gläubiger gleichsam einen gerichtlich überprüfbaren Kostenvoranschlag erzwingen könnte und über die Erinnerung nach § 766 ZPO häufig auch noch die Wertgrenze des § 66 Abs. 2 GKG ausgehebelt würde, weil nicht mehr der streitige Kostenansatz, sondern die Hauptsache maßgeblich wären.“ Nach allem ist die Erinnerung nicht begründet. 3. Die Beschwerde war gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen. Denn es ist unklar, ob das OLG Düsseldorf seine o.g. Auffassung zu einem schweren Fehler bei vertretbarer Rechtsansicht auch dann noch aufrechterhält, wenn sich wie wohl hier bereits eine h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebildet hatte. Es ist ferner anzunehmen, dass eine Vielzahl institutioneller Gläubiger bzw. Gläubigervertreter Erinnerungen entsprechend der hier gegenständlichen einlegen werden, sodass die Sache auch nicht von auf den Einzelfall beschränkter Bedeutung ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Düsseldorf, 7. Juli 2017 P Richter am Amtsgericht