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Beschluss

666 M 1273/17

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2017:0911.666M1273.17.00
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Leitsätze

Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet.

Tenor

wird der Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 03.08.2017 gegen den Beschluss vom 07.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet. wird der Beschwerde der/des Gläubigers/in vom 03.08.2017 gegen den Beschluss vom 07.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Gründe: Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, denn sie enthält keinen neuen Tatsachenvortrag oder rechtliche Aspekte, die eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Die Beschwerdebegründung enthält keine sachliche und adäquate Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern verkennt ersichtlich den rechtlichen Ansatz und/oder die Chronologie der angefochtenen Maßnahme und der zitierten BGH-Rechtsprechung. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts, ob aus der allein maßgeblichen damaligen Sicht, nämlich Ende 2015, und damit deutlich vor der Entscheidung des BGH die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gegen den erklärten Willen des Gläubigers fehlerhaft i.S.d. § 7 GvKostG war. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses war die Rechtslage nicht eindeutig. Gerade in Ansehung der in die Wege geleiteten Ergänzung des § 802d ZPO durch BRDrs. 633/15 (dort S. 37): Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte. kann es nicht als schwerer Fehler betrachtet werden, wenn der Auffassung eines Gesetzgebungsorgans in einem Gesetzesentwurf gefolgt wird, wonach eine in der Praxis streitige Frage in einem bestimmten Sinne klarzustellen ist, und in diesem Sinne bereits jetzt verfahren wird. Düsseldorf, 11. September 2017 O Richter am Amtsgericht