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Beschluss

661 M 204/17

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2017:1012.661M204.17.00
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Leitsätze

Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 GvKostG dar, wenn der Gerichtsvollzieher vor Zustellung einer ihm von der anwaltlich nicht vertretenen Partei überlassenen mehrseitigen, nach § 169 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO beglaubigten Abschrift, eine eigene kostenpflichtige Beglaubigung anfertigt (Abgrenzung von BGH B. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02).

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerseite vom 11.01.2017 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers L vom 30.12.2016 zum Aktenzeichen X wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 GvKostG dar, wenn der Gerichtsvollzieher vor Zustellung einer ihm von der anwaltlich nicht vertretenen Partei überlassenen mehrseitigen, nach § 169 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO beglaubigten Abschrift, eine eigene kostenpflichtige Beglaubigung anfertigt (Abgrenzung von BGH B. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02). Die Erinnerung der Gläubigerseite vom 11.01.2017 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers L vom 30.12.2016 zum Aktenzeichen X wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: 1. Die Erinnerung ist zulässig und statthaft. Die Gläubigerseite wendet sich gem. § 7 Abs. 1, 2 S. 2 i.V.m. 5 Abs. 2 GvKostG mit der Behauptung einer unrichtigen Sachbehandlung gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten für die Beglaubigung der ihm zur Zustellung übergegebenen Abschriften einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts C gem. Nr. 102 KV GvKostG i.H.v. 4,00 €. 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Dass der Gerichtsvollzieher die Schriftstücke im berechneten Umfang beglaubigt hat und damit die Kosten nach KV 102 GvKostG entstanden sind, ist unstreitig. Damit kommt nur einer Nichterhebung von Kosten nach § 7 GvKostG in Betracht. Eine hierfür erforderliche unrichtige Sachbehandlung ist jedoch nicht feststellbar. a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG (wie auch i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG) kann nur bei einem schweren, offenkundigen Verfahrensfehler angenommen werden, so z.B. bei Verkennung einer eindeutigen oder obergerichtlich geklärten Rechtslage oder rechtlich unvertretbaren Erwägungen (vgl. Hartmann KostG 46. Aufl. § 7 GvKostG Rn 4 ff. m.w.N.; sowie Zimmermann in Binz/Dörndorfer GKG 3. Aufl. § 21 GKG Rn 4 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2005, 1230; OLG Düsseldorf DGVZ 2014, 264). b) Eine solche ist hier nicht feststellbar. Die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, die ihm zur Zustellung übergebene Abschrift selbst zu beglaubigen, ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend gewesen. Sie ist aber keinesfalls unvertretbar und steht auch nicht im Widerspruch zu einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung und/oder einheitlichen Meinung im Schrifttum. Umgekehrt stellt die durch das Amtsgericht veranlasste Art der Beglaubigung ebenfalls keinen schwerwiegenden offenbaren Fehler dar. Im Einzelnen: aa) Nach dem Vortrag des Erinnerungsführers, der durch Auskunft des Amtsgerichts C und Inaugenscheinnahme des Originalzustellungstücks bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass durch das Amtsgericht dem Erinnerungsführer die beglaubigte Abschrift der mehrseitigen Entscheidung dergestalt übersandt wurde, dass sich auf der ersten Seite im Kopf der gedruckte Aufschrift „Beglaubigte Abschrift“ findet und auf der letzten Seite folgender Aufdruck: Die einzelnen Blätter waren an der oberen linken Ecke mit zwei Heftklammern verbunden. bb) Dies stellte unter den gegebenen Umständen keine ordnungsgemäße Beglaubigung dar. (1) Nach der Rechtsprechung des BGH (noch zum alten Recht vor Einführung der Abs. 3 – 5 zu § 169 ZPO mit G. v. 10.10.2013) gilt für mehrseitige Schriftstücke Folgendes (Hervorhebungen durch das Gericht): Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfügung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend… (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02 –, BGHZ 156, 335-350, Rn. 26) und …. Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 – VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263). (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 – VII ZB 5/74 –, Rn. 12, juris) Hierauf bezieht sich auch die absolut h.M. im Schrifttum in der Kommentierung nach der Reform (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 169 Rn 8; BeckOK/Dörndorfer ZPO § 169 Rn 3; MüKo/Häublein ZPO 5. Aufl. § 169 Rn 5). (2) Die in den vorzitierten BGH-Entscheidungen angeführte Grundvoraussetzung, nämlich, „daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar … ist“ wird durch ein bloßes Tackern mit zwei Heftklammern nicht ausreichend erfüllt. Denn dass sich die Beglaubigung auf das gesamte Schriftstück als Einheit erstreckt ist nur dann „unzweideutig“ sichergestellt und erkennbar, wenn auch dieser Verbindungsakt eindeutig der beglaubigenden Stelle zuzuordnen ist. Dies – und so hat es ersichtlich den vorzitierten BGH-Entscheidungen zugrunde gelegen – mag auch dann noch möglich sein, wenn die Zustellung eines so beglaubigten Schriftstückes unmittelbar vom Gericht oder einer anderen zur Beglaubigung befugten Stelle an den Adressaten erfolgt, mithin bei Amtszustellungen oder Parteizustellungen von anwaltlich beglaubigten Schriftstücken, wenn sie vom Anwalt veranlasst wurden (so die Sachverhalte der o.g. BGH-Entscheidungen), da dann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen kann, dass die Verbindung durch das Gericht bzw. den Anwalt erfolgt ist. Anders ist dies jedoch dann, wenn – wie hier – das Schriftstück im Parteibetrieb durch eine selbst zur Beglaubigung nicht befugte sog. „Naturalpartei“ zugestellt bzw. auf deren Betreiben zugestellt wird, der die Zustellung betreibende Prozessgegner also sozusagen „ungeschützt“ das Schriftstück in den Händen hatte. Dann nämlich lässt sich gerade nicht mehr zweifelsfrei feststellen, dass die Verbindung durch die beglaubigende Stelle erfolgt ist, wenn diese nur durch zwei Heftklammern erfolgt ist. Vielmehr ist es ebenso gut möglich, dass der die Zustellung betreibenden Partei ein unverbundenes Schriftstück überlassen wurde, welches erst von der Partei durch Tackern oder auf andere Weise verbunden wurde. Dem Gericht erscheint i.Ü. die Verbindung mit zwei Heftklammern auch nicht so fest, dass sie ohne mit dem bloßen Auge erkennbare Beschädigungen nicht gelöst und erneut hergestellt werden könnte. Insoweit ist zunehmend zu beobachten, dass Heftklammern von beglaubigten Abschriften oder gar Ausfertigungen gelöst werden, um die Entscheidung besser scannen zu können. (3) Hieran ändert sich auch nichts durch die Einführung der vereinfachten Beglaubigung gem. § 169 Abs. 3 ZPO. Zwar kann danach „eine in Papierform zuzustellende Abschrift [kann] auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.“. Zweck dieser Regelung sollte die Ermöglichung der Nutzung von Zentraldruckern und Zustellungen per Fax sein (vgl. Beschlussempfehlung zum G. v. 10.10.2013 -BGBl I 2013, 3786). Bestehen derartige Schriftstücke aus mehreren Seiten, muss aber weiterhin sichergestellt werden, dass sich der maschinelle Beglaubigungsvermerk auf das ganze Schriftstück bezieht. Das mag bei einem vom Gericht ausgehenden Fax schon aus dem Zusammenhang des Sendevorgangs entnommen werden, bei Sendungen aus Zentraldruckern auch noch durch Tackern (allerdings wohl eher nicht seitens eines nicht der Geschäftsstelle zugehörigen Justizbeschäftigten), wenn der Versand durch das Gericht selbst erfolgt. Eindeutiger – und technisch leicht machbar – wäre es aber fraglos, jede einzelne Seite mit dem maschinellen Beglaubigungsvermerk zu versehen. Keinesfalls macht aber die hier – ersichtlich ohne Not – gewählte, nur maschinelle Beglaubigung eine Verbindung entbehrlich, bei der sichergestellt ist, dass sie eindeutig von der beglaubigenden Stelle hergestellt wurde. (4) Nach Auffassung des Gerichts muss für eine Beglaubigung mehrseitiger Schriftstücke entweder der Beglaubigungsvermerk (handschriftlich oder maschinell) auf jedem einzelnen Blatt angebracht werden, oder jedenfalls bei einem Vermerk nur auf dem letzten Blatt die gesamte Urkunde auf eine Weise körperlich verbunden werden, dass die Verbindung ohne Substanzverletzung nicht zu lösen ist und eindeutig erkennbar ist, dass die Verbindung von der beglaubigenden Stelle stammt. Insoweit haben sich verschiedene gleichwertige Wege bewährt, die ohne großen Aufwand gangbar sind wie z.B. das Heften mit sog. „Öhrchen“ (Umknicken, Tackern und mit Dienstsiegel abstempeln) oder Verbindung durch Tackern oder Nähen mit aufgeklebter Siegeloblate, die alle Blätter umfasst, ferner die Nutzung eines Prägesiegels. Derart eindeutige und sichere Verbindungen sind jedenfalls dann zu nutzen, wenn die Abschriften der Partei zu eigenen Zustellungszwecken im Parteibetrieb überlassen werden und nicht etwa die amtswegige Zustellung durch Abschrift bewirkt wird. cc) Aus diesem Grund ist es unter dem oben dargestellten Maßstab des § 7 GvKostG nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher die ihm überlassenen Abschriften nicht für ausreichend hielt. Insbesondere steht die vorstehend dargestellte Auffassung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, weil diese einerseits noch zur alten Rechtslage erging und damit den hier eingeschlagenen Weg des maschinellen Beglaubigungsvermerks nicht vor Augen haben konnte und andererseits die den o.g. BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte soweit ersichtlich nur Zustellungen anwaltlicher beglaubigter Schriftstücke im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt betrafen. Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen nach § 13 GvGA die Zustellung „mit Sorgfalt vorzubereiten“. Er prüft dabei namentlich, ob Abschriften ordnungsgemäß sind. Soweit angängig beseitigt er Mängel selbst. Fehlende beglaubigte Abschriften stellt der Gerichtsvollzieher selbst her, wenn durch eine Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde, § 16 Abs. 3 Nr. 1 GvGA). Da es mithin hier um die naturgemäß eilige Zustellung einer einstweiligen Verfügung ging, durfte der Gerichtsvollzieher bei in vertretbarer Weise angenommenen Mängeln der Abschrift, diese sofort selbst herstellen. dd) Richtigerweise genügt es zwar, wenn die unrichtige Sachbehandlung von einem beliebigen anderen Justizorgan ausging und zu den beanstandeten Mehrkosten geführt hat (HK-ZV-Kessel 3. Aufl. § 7 GvKostG Rn 4; Hartmann KostG 46. Aufl. § 7 GvKostG Rn 3; ebenso für § 21 GKG: Hartmann a.a.O. § 21 GKG Rn 6; Zimmermann in Binz/Dörndorfer 3. Aufl. § 21 GKG Rn 4). Auch die durch das Amtsgericht C bei der Herstellung der beglaubigten Ablichtung gewählte Verbindung mit nur zwei Tackern kann aber nicht als unrichtige Sachbehandlung angesehen werden. Denn sie ist bei oberflächlicher Betrachtung durch die zitierte Rechtsprechung des BGH gedeckt bzw. durfte vertretbarer Weise als ausreichend betrachtet werden. Auch der Erinnerungsführer selbst geht schließlich davon aus, vom Amtsgericht C ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften erhalten zu haben. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG; 66 Abs. 7 S. 2 GKG). Eine Zulassung der Beschwerde ist nicht angezeigt, weil eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht angenommen werden kann. Die Entscheidung steht insbesondere nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Die Beurteilung unrichtiger Sachbehandlung ist stets einzelfallbezogen. Die hier in Rede stehende Art und Weise der Beglaubigung ist dem Gericht erstmals begegnet. Die angefochtenen Mehrkosten sind geringfügig. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Düsseldorf, 12. Oktober 2017 M Richter am Amtsgericht