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Beschluss

502 IN 216/15

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2018:0329.502IN216.15.00
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Tenor

wird der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vom 15. März 2018 auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Gläubigerversammlung vom 13. März 2018 gefassten Beschluss betreffend „Vergleichsabschluss“ als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vom 15. März 2018 auf Feststellung der Nichtigkeit des in der Gläubigerversammlung vom 13. März 2018 gefassten Beschluss betreffend „Vergleichsabschluss“ als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: A. I. Auf Antrag des Insolvenzverwalters bestimmte das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 20. Februar 2018 Termin zu einer außerordentlichen Gläubigerversammlung auf den 13. März 2018. Die Terminsbestimmung erfolgte mit folgender Tagesordnung: „Es soll Beschlussfassung erfolgen über die Ermächtigung des Verwalters zur Beilegung und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des zwischen der Schuldnerin und einer weiteren Partei geltenden Kooperations- und Liefervertrags vom 13.01.2008 einen Vergleich zu schließen. Es soll Beschlussfassung erfolgen über die Ermächtigung des Verwalters zur gegebenenfalls auch gerichtlichen Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche sowie zur Meidung oder Beilegung eines Rechtsstreits zum Abschluss entsprechender Vergleiche.“ Die Tagesordnung wurde mit vorstehendem Wortlaut am 21. Februar 2018 entsprechend unter Insolvenzbekanntmachungen.de eingerückt. Im Verlaufe der Gläubigerversammlung rügten die weiteren Beteiligten, dass eine Abstimmung über die in der Tagesordnung genannten Beschlussgegenstände nicht stattfinden könne, da es an einer hinreichenden Konkretisierung der Beschlussgegenstände im Sinne der BGH Judikatur fehle. Der entsprechende Protest wurde zu Protokoll genommen. Die Abstimmung über den erstgenannten Tagesordnungspunkt wurde durchgeführt, und als Ergebnis der Abstimmung festgestellt, dass die Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem entsprechenden „Vergleichsschluss“ zugestimmt hat. Zu dem zweiten genannten Tagesordnungspunkt erfolgte eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung einvernehmlich nicht. Die weiteren Beteiligten kündigten an, sich gegen die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Wehr setzen zu wollen. Das Gericht vermerkte dies im Protokoll vorsorglich als Ankündigung eines Rechtsbehelfs. II. Mit bei Gericht am 16. März 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2018 beantragten die weiteren Beteiligten, „festzustellen, dass der in der Gläubigerversammlung am 13. März 2018 gefasste Beschluss wegen Einberufungsmangels nichtig ist“. Hilfsweise werde das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung eingelegt. Das Feststellungsbegehren stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Beschlussgegenstände einer Gläubigerversammlung so genau bezeichnet werden müssen, dass den Insolvenzgläubiger die Möglichkeit gegeben wird, sich angemessen auf die der Versammlung vorzubereiten, dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses hieraus folge. Die Tagesordnung ließe insbesondere nicht erkennen, welcher Lebenssachverhalt und welches Rechtsverhältnis, geschweige denn, welche wechselseitigen Ansprüche durch den Vergleich geregelt werden sollen, des Weiteren seien die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vergleichsschluss völlig unklar. Darüber hinaus seien nicht nur die Rechte der Gesamtgläubigerschaft durch die Tagesordnung verletzt worden, sondern auch die Rechte der weiteren Beteiligten. Diese haben im Vorfeld der Gläubigerversammlung Informationen über den beabsichtigten Vergleich zu erhalten versucht, worauf hin das Amtsgericht Düsseldorf mitgeteilt habe, dass der Vergleichstext dem Gericht derzeit nicht vorläge. II. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist unzulässig, da ein Beschluss Aufhebungsverfahren auch im Falle nichtiger Beschlüsse nicht stattfindet (vergleiche BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, IX ZB 128/10 = ZIinsO 2011, 1598 ff.; ZIP 2011, 1226 ff.). Auch ein Rechtsbehelf gegen die Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung ist nicht gegeben. Bei Gläubigerversammlungsbeschlüssen dürfte sich nicht Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG handeln, weshalb hiergegen nicht zwingend ein Rechtsweg vorgesehen ist. Eine Inhaltskontrolle von Gläubigerversammlungsbeschlüssen eröffnet lediglich § 78 InsO, dieser setzt jedoch einen wirksamen Gläubigerversammlungsbeschluss voraus, weshalb der BGH auch einer analogen Anwendung des § 78 Abs. 2 S. 3 InsO eine Absage erteilt hat (vergleiche BGH aaO.). Ebenso wenig dürfte die Durchführung der Abstimmung im Termin einem Rechtsbehelf zugänglich sein, da es sich hierbei um einen nichtordnungsrechtlichen Akt der Sitzungsleitung handelt, nicht jedoch um eine gerichtliche Entscheidung. III. Gleichwohl hat das Gericht bei der Durchführung von der Gläubigerversammlungen darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Einberufung vorliegt. Dies bereits um etwaige Zweifel an der Ordnungsgemäßheit (genauer: der Wirksamkeit) von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht aufkommen zu lassen. Gelangte das Gericht insbesondere aufgrund der Rüge eines Verfahrensbeteiligten betreffend die Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Gläubigerversammlung zu dem Ergebnis, die Rüge sei berechtigt, wäre es gehalten, die Gläubigerversammlung nicht durchzuführen, und Amts wegen eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht hat bereits bei der Terminsbestimmung sehr wohl erwogen, inwieweit der Beschlussgegenstand hinreichend zu konkretisieren ist, um eine ordnungsgemäße Einberufung der Gläubigerversammlung zu gewährleisten. Die Beschlussfassung sowie die dieser entsprechende Veröffentlichung gibt die Beschlussgegenstände schlagwortartig (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO.) und damit hinreichend konkret wieder. Soweit in der Antragsschrift auf die Entscheidung des BGH II ZR 111/05 Bezug genommen wird, ist zutreffend, dass diese zum Vereinsrecht ergangene Entscheidung im Beschluss des BGH vom 20. März 2008 zwar genannt wird, jedoch die Grundsätze dieser Entscheidung im Ergebnis nicht herangezogen werden. Letzteres ist auch sachgerecht, da zwischen der Einladung zu einer Mitgliederversammlung im Vereinsrecht und einer allgemein zugänglichen öffentlichen Bekanntmachung zu differenzieren sein dürfte. Maßgeblich aber auch ausreichend ist, dass der insolvenzrechtlichen Veröffentlichung insbesondere wenn es sich um die Tagesordnung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung handelt, dieser eine hinreichende „Appellfunktion“ (vergleiche LG Saarbrücken, Beschluss vom 9.5.2007, 5 T 108/06, 5 T 115/06, zitiert nach Juris, Rdn. 58) zukommt. Eine mindestens schlagwortartige Bezeichnung der Beschlussgegenstände ist hierzu erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Beschluss v. 20.3.2008, ZinsO 2007, 1196). Der Terminsbestimmung von Gläubigerversammlungen wohnt es genuin inne, dass in der Bekanntmachung der Tagesordnung nicht sämtliche Parameter einer von der Gläubigerversammlung zu treffenden Entscheidung aufgenommen werden können. So wird es sich beispielsweise bei der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses kaum darstellen lassen, welche Parameter einer Betriebsfortführung bzw. Betriebsstilllegung zugrunde zu egen sind. Die entsprechenden Beschlussfassungen haben aufgrund des der Gläubigerversammlung zu erstattenden Berichts des Verwalters und gegebenenfalls entsprechenden Fragestellungen durch die Gläubiger stattzufinden. Wenn wie vorliegend eine außerordentliche Gläubigerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung über besondere bedeutsame Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO einzuberufen ist, lassen sich im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss die Tagesordnungspunkte stärker konkretisieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Hintergründe und Parameter eines Vergleichsschlusses bzw. der alternativen Aufnahme eines Rechtsstreits öffentlich bekannt zu machen sind. So hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 20. März 2008 eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der Beschlussgegenstände als ausreichend erachtet. Des Weiteren dient die außerordentliche Gläubigerversammlung zunächst einmal der Information der Gläubiger darüber, was warum der Insolvenzverwalter zu tun gedenkt, und warum er um die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung begehrt. In vorliegender Sache hat der Insolvenzverwalter zuvor ein Rechtsgutachten einholen lassen, zur Frage der gerichtstreitigen Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Vertragspartnerin der genannten Kooperationsvereinbarung. Im Rahmen der Gläubigerversammlung hat der mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragte Rechtsanwalt hierzu seine Einschätzung wiedergegeben, um damit auch die Entscheidungsgrundlage der Gläubiger zu verbreitern. Dass die noch nicht abgeschlossene Vergleichsvereinbarung auch nicht im Entwurf dem Gericht vorlag, ist ohne Belang. Für die Gläubiger und deren Entscheidung im Rahmen der Abstimmung ist maßgeblich, welche Ergebnisse für den Fall des Vergleichsabschlusses im Hinblick auf die Insolvenzquote zu erzielen sind, und welche Risiken im Fall einer etwaigen Rechtsstreit liegen Durchsetzung zu gewärtigen sind. Dies ist Gegenstand der Gläubigerversammlung, nicht jedoch der öffentlichen Bekanntmachung. Der Antrag Feststellung der Nichtigkeit war somit zurückzuweisen, in Ermangelung eines Rechtsbehelfs bedarf es einer entsprechenden Vorlage nicht. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Beschlussfassung haben sich nicht ergeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Düsseldorf, 29. März 2018 Amtsgericht F Rechtspfleger