291c C 29/18
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 04.07.2018
durch die Richterin am Amtsgericht E
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.01.2017, von der Beklagten unter der Schadennummer ##-#####/######-# bearbeitet, nicht zu einer Belastung im Sinne einer Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages, welcher bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ###/######-# angelegt ist, geführt hat.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).