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Urteil

12c C 340/18

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2019:0316.12C.C340.18.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.03.201

durch den Richter I

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 98,59 nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72% und die Beklagte zu 28%zu tragen. Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 72%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.03.201 durch den Richter I für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 98,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72% und die Beklagte zu 28%zu tragen. Die Kosten der Streithelferin trägt der Kläger zu 72%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten eine Minderung gem. § 651d BGB in Höhe von € 98,59, teilweise aus abgetretenem Recht gem. §398 BGB verlangen. Gemäß Art. 229 § 42 EGBGB sind auf die vor dem 01.07.2018 gebuchte Reise die Vorschriften der 651a BGB in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung anzuwenden (die Vorschriften des Reiserechts werden in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung mit „BGB“ ohne weiteren Zusatz zitiert). 1. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB besteht in der tenorierten Höhe. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises folgt aus § 651d BGB, wenn die Reise im Sinne des § 651c BGB mangelhaft ist. Im Sinne des § 651c BGB mangelbehaftet ist die Reise, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder sie einen „Fehler“ im Sinne der Vorschrift hat. Ein solcher Mangel liegt vorliegend teilweise in der Abweichung der Hinflugzeit. Demgegenüber waren entgegen der klägerischen Ansicht nicht ein Reisetag um 100% und ein weiterer um 45% zu mindern. So stehen einem Fluggast neben den Fluggastrechten nach der VO (EG) Nr. 261/2004, die sich allein gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht etwa die Beklagte als Reiseveranstalter richtet, auch die Gewährleistungsrechte nach §§ 651 c ff. BGB zu. Dabei sind Verzögerungen von bis zu 4 Stunden jedoch grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen, für jede weitere Stunde ist sodann regelmäßig eine Minderungsquote von 5 % des Tagesreisepreises anzusetzen. Für die Frage der Reisepreisminderung ist zu berücksichtigen, dass der erste und letzte Tag einer Pauschalreise typischerweise vornehmlich der Beförderung zum Urlaubsort dienen, weshalb die Reise durch Verzögerungen bis zu 4 Stunden noch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Dagegen führen darüber hinausgehende Verzögerungen regelmäßig dazu, dass die Reiseplanung deutlich gestört wird, insbesondere wenn sich die Beförderung dadurch bis weit in die Abend- bzw. Nachtstunden hinein verschiebt. Insofern erscheint der Ansatz einer Minderungsquote von 5 % des Tagesreisepreises je voller Stunde beginnend erst mit einer Verspätung über 4 Stunden als angemessen und ausreichend (Führich, 6. Aufl., 2010 Rn. 314c m.w.N.). Vorliegend lag eine Abweichung von mehr als vier Stunden vor. Weiter kann bei einer Beeinträchtigung des zweiten oder dritten Reisetages eine Minderung in Höhe von 100% dieses Tages in Betracht kommen. So lag der Fall vorliegend jedoch gerade nicht. Das Urlaubsziel sollte ursprünglich am 25.06.2017 um 18:45 Uhr erreicht werden. Durch die Verschiebung des Hinfluges wurde es am 26.06.2017 um 10:54 Uhr erreicht. Damit lag gerade keine vollständige Beeinträchtigung des zweiten Reisetages vor. Der erste Reisetag war schon nach der ursprünglichen Reiseplanung vollständig als Transfertag vorgesehen, weshalb, von der vorgenannten Minderungsmethode vorliegend Gebrauch gemacht wird. Damit betrug die Verspätung rund 16 Stunden. Die ersten 4 Stunden sind entschädigungslos hinzunehmen. Aus den verbleibenden 12 Stunden wird die Tagesminderung von 60% errechnet. Bei einem Gesamtreisepreis in Höhe von € 2.136,00 ergibt sich bei 13 Tagen ein Tagesreisepreis in Höhe von € 164,31 und damit ein Minderungsbetrag in Höhe von € 98,59. 2. Dieser Betrag ist auch nicht gem. Art 12 Fluggastrechten nach der VO (EG) Nr. 261/2004 auf eine Ausgleichsleistung anzurechnen. Anders als bei einer Verzögerung des Rückfluges sind bei einer Hinflugverzögerung zugleich die vom Reiseveranstalter vor Ort zu erbringenden Reiseleistungen teilweise beeinträchtigt. Bei einer Verzögerung des Rückfluges hat der Reiseveranstalter bis auf die Rückbeförderung des Reisenden sämtliche Reiseleistungen bereits erbracht. Eine „Rückwirkung“ der verzögerten Rückbeförderung auf die bereits vom Reisenden in Anspruch genommenen Reiseleistungen ist daher im Grundsatz nicht möglich. Dieser bei einer Hinflugverspätung durch die Störung des Äquivalenzverhältnisses eintretene zusätzliche Mangelunwert geht über den bloßen Zeitverlust und die dadurch verursachten immateriellen Folgen für die private Lebensführung (z. B. verpasste Termine, verpasste Urlaubszeit, verpasste Hochzeits- oder Geburtstagsfeier etc.) hinaus und schlägt sich im Vermögen des Reisenden unmittelbar nieder (LG Düsseldorf, Urteil v.04.12.2015, Az 22 S 237/15, zitiert nach beck-online). a) Das deutsche Recht enthält zur Frage der Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf weitergehende Schadensersatzansprüche oder umgekehrt keine ausdrückliche Regelung (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 33). Den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts zufolge sind Vorteile, welche der Geschädigte durch einen Schadensfall erlangt, unter bestimmten Voraussetzungen mit den Nachteilen, welche dem Geschädigten durch den Schadensfall entstehen, zu verrechnen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). Die Anrechnung darf zum einen den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und zum anderen den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). Die Anrechnung erfolgt, wenn der einzelne Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert und der jeweilige Nachteil bei wertender Betrachtung einem bestimmten Vorteil zuordenbar ist (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). Mangels Zuordenbarkeit scheidet eine Anrechnung aus, wenn dies dem Sinn und Zweck des jeweiligen Schadensausgleichs nicht entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). Davon ausgehend können Ersatzleistungen für einen materiellen Schaden nicht auf immaterielle Nachteile angerechnet werden und umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 34). b) Maßgeblich ist somit, welche Beeinträchtigung die Ausgleichszahlung kompensieren soll (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 33). Die Ausgleichszahlung dient dem Ausgleich des Zeitverlusts sowie des Ärgernisses und der Unannehmlichkeiten, welche dem Passagier durch die Annullierung oder Verspätung eines Fluges entstehen, während wie bereits oben dargestellt bei der Verlegung des Hinfluges auch materielle Aspekte berührt sind. Wirtschaftlich unterscheiden sich die beiden Positionen insoweit voneinander, als der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keinerlei Vermögenseinbuße beim Betroffenen voraussetzt, während der Ersatz von Zusatzkosten eine weitergehende Vermögensminderung erfordert (vgl. BGH, Urteil v. 08.08.2017, X ZR 101/16, BeckRS 2017, 124967, Rn. 13). Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes sowie des Ärgernisses und der Unannehmlichkeiten, welche die Ausgleichsleistung im Fall der Annullierung oder Verspätung eines Fluges rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, ob der Fluggast darüber hinaus einen Vermögensaufwand getätigt hat oder ihm ein Vermögenszuwachs entgangen ist, weil er sein Endziel verspätet erreicht hat (vgl. BGH, Beschluss v. 30.07.2013, X ZR 111/12, BeckRS 2013, 14698, Rn. 20). Eine Anrechnung der pauschalen Ausgleichsleistungen auf weitergehende Vermögensschäden nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 scheidet daher aus. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, denn spätestens seit dem 29.09.2017 (Fristablauf der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung) ist Verzug eingetreten. III. Demgegenüber steht dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, denn insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung dahingehend, dass sein Prozessbevollmächtigter erst nach Verzugseintritt beauftragt wurde. Vielmehr handelt es sich bei dem verzugsbegründenden Schreiben vom 19.09.2017 bereits um ein anwaltliches Schreiben. Auch im Übrigen sind die gelten gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, zumal dieser über vergleichbare Sachverhalte bereits entschieden hat. V. Der Streitwert wird auf € 267,00 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . I