hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.03.2019 durch die Richterin I für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 %, der Kläger zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger macht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner mitreisenden Ehefrau, Frau C sowie der mitreisenden Kinder B und J C des Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) geltend. Der Kläger und seine Familie verfügten für eine Kuba-Reise vom 26.03.2018 bis 05.04.2018 über eine bestätigte Buchung der Beklagten von Köln/Bonn nach Varadero und zurück. Die Entfernung zwischen diesen beiden Orten beträgt nach der Großkreismethode 7915 km. Der Hinflug von Köln Bonn nach Varadero sollte am 26.03.2018 um 19:10 Uhr stattfinden. Die Abflugzeit verspätete sich um 4 Stunden und führte zu einer Ankunftsverspätung gleichen Umfangs. Der Rückflug wurde bereits vor Reiseantritt des Klägers von 20:15 Uhr auf 21:50 Uhr am 05.04.2018 verschoben. Der Flug wurde sodann gestrichen und auf den 06.04.2018 um 23:00 Uhr verlegt. Dies führte zu einer Abflugsverzögerung um mehr als 25 Stunden, die eine Ankunftsverspätung gleichen Umfangs zur Folge hatte. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.05.2018 auf, an ihn 2400 € zu zahlen. Mit E-Mail vom 02.05.2018 lehnte die Beklagte eine Zahlung auf die geltend gemachten Ansprüche ab. Für das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € angefallen. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unabhängig vom Vorliegen eines Verzuges bei deren Entstehung zu. Der Anspruch folge aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, 7 Fluggastrechteverordnung. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. hat der Kläger am 18.10.2018 Teil-Anerkenntnisurteil erwirkt, nachdem die Beklagte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 20.09.2018 anerkannt hat. Der Kläger beantragt nun noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem noch streitigen Umfang unbegründet. I.) Dem Kläger steht der noch geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1.) Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB. Ein solcher Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn sich die Beklagte bereits bei Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ausgleichsleistung in Verzug befunden hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Unstreitig wurde die Beklagte erstmals durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2018 (Anlage K2) zur Leistung aufgefordert. Der Verzug wurde daher durch das Aufforderungsschreiben erstmals begründet, er lag bei seiner Abfassung und damit bei Entstehung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht vor. 2.) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 7 Fluggastrechteverordnung. Der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.08.2018 (Az. 2-24 S 109/17) schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. Dem Landgericht Frankfurt am Main kann insbesondere nicht in der Auffassung beigetreten werden, ein Anspruch auf Schadenersatz folge aus der Verletzung des in Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung geregelten Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur rechtzeitigen Beförderung. Die Art. 5 und 7 der Fluggastrechteverordnung sehen Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche auf Versorgungsleistungen für den Fluggast vor. Es handelt sich um gesetzlich normierte Entschädigungsansprüche, welche gerade die Konsequenzen einer nicht rechtzeitigen Beförderung behandeln. Eine darüber hinausgehende allgemeine Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung, deren Verletzung sodann weiter gehende Schadensersatzansprüche außerhalb der Verordnung nach sich ziehen würde, sehen die in Bezug genommenen Artikel gerade nicht vor. Selbst wenn man dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 7 Fluggastrechteverordnung annehmen wollte, so wären jedenfalls vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vom Umfang eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht mit umfasst. Denn auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann von der Ersatzpflicht mitumfasst, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist bei einfach gelagerten Fällen in der Regel nicht anzunehmen (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 249, Rn. 57 mwN). So liegt der Fall hier aber. Bei der außergerichtlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aufgrund der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall. Sie ist insbesondere nicht mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall vergleichbar, für welchen regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts als zweckmäßig erachtet wird. Das ausführende Luftfahrtunternehmen informiert den Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe von Art. 14 Fluggastrechteverordnung. Dass der Kläger im vorliegenden Fall eine solche Information nicht erhalten hätte, trägt er nicht vor. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von dem Kläger ebenfalls in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 –, juris). Bei Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung wäre ohnehin nur eine Beratungsgebühr des Rechtsanwalts ersatzfähig, welche nicht von der Geschäftsgebühr mitumfasst ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018, Az. 22 S 229/18). II.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der so genannten Mehrkostenmethode waren dem Kläger die Kosten für die streitige Entscheidung aufzuerlegen, da diese dadurch entstanden sind, dass er über den anerkannten Teil der Klage hinaus noch eine weitere, unbegründete Forderung geltend gemacht hat. Die Kosten für die nach dem Teil-Anerkenntnisurteil streitige Fortsetzung des Rechtsstreits hat damit der Kläger alleine zu tragen. Die in Verhältnissetzung von Prozesskosten in Höhe von insgesamt 1351,56 € (Kosten bei einfacher Gerichtsgebühr, sofern Verfahren durch das Anerkenntnisurteil bereits beendet worden wäre) zu insgesamt 1567,56 € (Kosten bei dreifacher Gerichtsgebühr durch streitige Fortsetzung des Verfahrens ergibt die im Tenor festgesetzte Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. III.) Da durch dieses Urteil keine der Parteien im Umfang von über 600 € beschwert ist, hatte das Gericht gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Die Berufung war hier zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies ist hier der Fall, weil das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5, 7 Fluggastrechteverordnung in Betracht kommt, noch nicht entschieden hat. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis 08.10.2018: 2400 € Danach: 334,75 € Da der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Erlangung des Teil-Anerkenntnisurteils als Hauptforderung und nicht mehr neben einem anderen Anspruch geltend gemacht hat, fallen diese mit einem eigenen Streitwert an (vgl. BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 43 Rn. 4, mwN). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . I