In dem Rechtsstreit der W-GmbH, ges. vertr. d. d. Gf., Klägers, gegen 1. Herrn X, 2. Frau X2, Beklagten, Prozessbevollmächtigter zu 1, 2:Rechtsanwalt L, hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2020durch die Richterin I für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Erdgeschoss links gelegene Wohnung in der L-Straße in Düsseldorf, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad mit WC sowie die mit der Geschosslage der Wohnung beschrifteten Kellerräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2020 gewährt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.100,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung von Wohnraum in Anspruch. Die Beklagten mieteten von der Klägerin die im Tenor näher bezeichnete Wohnung in der L-Straße in Düsseldorf. Die laut Mietvertrag geschuldete Miete beträgt derzeit 1585,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 404,00 EUR, insgesamt also 1989,00 EUR. Im Zeitraum bis einschließlich September 2017 betrug die monatliche Bruttomiete laut Mietvertrag 1941,00 EUR. Die Miete ist aufgrund mietvertraglicher Bestimmung jeweils dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. In der streitgegenständlichen, aus vier Zimmern bestehenden Wohnung bildet sich seit dem 01.11.2016 im Schlaf- und Arbeitszimmer sowie seit Mitte Dezember 2017 auch im Wohnzimmer Schimmel. Der Schimmelbefall verteilt sich an den Wänden zum Fenster sowie auf der Korkoberfläche, welche die Abdichtung zum Fenster bildet. Im Wohnzimmer befindet sich Schimmel an den Wänden zu den Fenstertüren sowie an den Fenstertüren selbst und an den Leisten. Ebenso befindet sich im Kinderzimmer immer wieder Schimmel an der Wand der Fenstertüre sowie an der Fenstertüren selbst. Auch im Arbeitszimmer befindet sich Schimmel an der Wand der Fenstertüren sowie den Fenstertüren selbst und an Teilen der Decke. Gleiches gilt für das Ankleidezimmer. An den Fenstern bildet sich zudem Kondenswasser, welches zum Teil zu Boden tropft und Kondenswasserlachen bildet. Der Schimmel lässt sich durch ein Verhalten der Beklagten nicht beeinflussen, sondern hat allein bauseitige Ursachen. Die Wohnung weist immer dann, wenn es draußen feucht ist, also insbesondere im Herbst und Winter sowie im Frühling und Sommer bei Niederschlägen eine Luftfeuchte von 70-90 % auf. Die Feuchtigkeit kann nur durch eine dauernde Belüftung der Wohnung verhindert werden. Durch die Schimmelbildung wurden Möbelstücke bzw. Einrichtungsgegenstände der Beklagten unbrauchbar. Die Beklagte und ihre mit in der Wohnung lebende Tochter nutzen die Wohnung zur Zeit lediglich eingeschränkt. Die Beklagten zeigten die Schimmelbildung gegenüber der Klägerin mit E-Mail vom 01.11.2016 (Anlage B1) an. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2018 zahlten die Beklagten insgesamt 14.805,15 EUR an Miete. Mit Schreiben vom 07.05.2018 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses wegen eines von ihr zum Kündigungszeitpunkt angenommenen Zahlungsverzugs in Höhe von 13.997,30 EUR. Seit Juni 2018 zahlen die Beklagten auf die monatliche Mietzinsforderung jeweils 397,80 EUR. Die Klägerin hat im Verlaufe des Rechtsstreits mehrfach erneut die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gestützt auf Zahlungsrückstände erklärt, zuletzt durch Schriftsatz vom 24.02.2020, der den Beklagten am 28.02.2020 in der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Minderung des Mietzinses sei für den Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich Mai 2017 sowie für die Monate November 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von lediglich 30 % und für die Monate seit Januar 2018 in Höhe von lediglich 20 % gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Erdgeschoss links gelegene Wohnung in Düsseldorf, L-Straße, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad mit WC sowie die mit der Geschosslage der Wohnung beschrifteten Kellerräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die vorhandenen Mängel rechtfertigten eine Minderung des Mietzinses um 80 %. Sie erheben darüber hinaus eine auf § 320 BGB gestützte Einrede hinsichtlich des über eine etwaige Minderung hinausgehenden Mietzinses. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16.01.2019 (Bl. 135 der Akte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I.) Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB zu. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist spätestens durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2020 ausgesprochene und den Beklagten am 28.02.2020 zugegangene außerordentliche Kündigung beendet worden. Der Klägerin steht für ihre außerordentliche Kündigung der Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB zur Seite. Die Beklagten befinden sich in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht. Die Beklagten befinden sich für den Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich Februar 2020 mit der Entrichtung eines Mietzinses in Höhe von 7.738,11 EUR in Verzug. Denn in dieser Höhe ist von ihnen im oben genannten Zeitraum die geschuldete Miete nicht entrichtet worden. Zwar ist die nach dem Mietvertrag insgesamt geschuldete Bruttomiete in Höhe von zur Zeit 1989,00 EUR und im Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich September 2017 geltende Miete von 1941,00 EUR gemäß § 536 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen aufgrund des in der Mietwohnung vorhandenen Mangels, der Schimmelbildung, gemindert. Die Mietminderung beträgt jedoch lediglich 60 % und nicht wie, wie von den Beklagten veranschlagt, 80 %. 1.) Der im Tatbestand aufgeführte Mangel, d. h. das Vorhandensein von Schimmel in der streitgegenständlichen Wohnung, ist dem Grunde sowie dem Umfang nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten zum Vorhandensein und zum Ausmaß des Schimmels nicht entgegengetreten. Das Vorbringen gilt insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Ebenfalls ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ursache des Schimmels bauseits bedingt ist und nicht durch ein Nutzungsverhalten der Beklagten beeinflusst werden kann. Auch den diesbezüglichen, erstmals mit Schriftsatz vom 23.07.2018 in den Rechtsstreit eingeführten Vortrag der Beklagten hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt bestritten. Das diesbezügliche Beklagtenvorbringen ist also ebenfalls gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Der vom Gericht mit Beweisbeschluss vom 16.01.2019 veranlassten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser letztgenannten Frage bedurfte es daher nicht. Das unstreitige Vorbringen der Beklagten zu dem Umfang des in ihrer Wohnung im Grunde unstreitig vorhandenen Mietmangels, nämlich des Auftretens von Schimmel, rechtfertigt jedoch nicht die von den Beklagten in Ansatz gebrachte Mietminderung in Höhe von 80 % der Bruttomiete. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz dazu geeignet sind, das geltend gemachte Recht in der Person der Partei als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dann nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 23.01.2015 – V ZR 107/13, juris, Rn. 18; Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 223/17 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, Rn. 16; Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, Rn. 14). Im Falle einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB genügt der Mieter seiner Darlegungslast dann, wenn er einen konkreten Sachmangel vorträgt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 223/17 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, Rn. 16; Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, Rn. 16). Das von den Beklagten dargelegte Ausmaß der Schimmelbildung in ihrer Wohnung rechtfertigt gemessen an diesen Grundsätzen lediglich eine Mietminderung in Höhe von 60 %. Für die Annahme einer darüber hinausgehenden Minderungsquote war das Beklagtenvorbringen nicht erheblich. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung und darauf aufbauend die Höhe der anzusetzenden Minderung kann vom Gericht entsprechend § 287 ZPO bewertet werden (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 521; Selk, Mietmängel und Mängelrechte, BGB § 536 Rn. 207). Das Gericht bewertet das unstreitige Vorhandensein und Ausmaß des Schimmels in der Wohnung der Beklagten mit einer Mietminderungsquote in Höhe von 60 %. Für eine Minderungsquote in Höhe von 80 % oder mehr muss die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nahezu vollständig aufgehoben sein. Derartiges ist hier nicht anzunehmen. Hierbei war einerseits zu berücksichtigen, dass sich unstreitig jedenfalls in allen größeren und hauptsächlich zum Wohnen genutzten Räumen, wie Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Küche und Wohnzimmer Schimmel zeigt und lediglich kleinere Räume, welche nur eine untergeordnete Wohnfunktion haben, wie etwa der Windfang, das WC, der Abstellraum und der Flur nicht mit Schimmel befallen sind. Hinzu kommt, dass die ebenso unstreitig vorhandene, hohe Luftfeuchtigkeit von 70-90 % durch die Beklagte nur dadurch wirksam in Schach gehalten werden kann, dass sie über den Tag hinweg häufig bzw. sehr lange lüften. Auch war zu berücksichtigen, dass Möbelstücke der Beklagten durch die Schimmelbildung ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurden, indem sie – wie auch die Lichtbilder Bl. 69-83 der Akte zeigen – vom Schimmel angegriffen wurden oder sogar großflächig verschimmelten. All dies ergibt ein erhebliches Maß an Gebrauchsbeeinträchtigung für die Beklagten, auch weil sie in ihrer Wohnung Möbelstücke nicht nach ihrem eigenen Belieben nutzen können, wodurch die Wohnqualität beeinträchtigt ist. Das Vorhandensein des Schimmels an sich sowie die hohe Luftfeuchtigkeit und das konstante Lüftungserfordernis beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit der streitgegenständlichen Mietwohnung erheblich. Andererseits aber war zu berücksichtigen, dass die Schimmelbildung insgesamt und auch bezogen auf die einzelnen, betroffenen Räume nicht in einem sehr weitgehenden Ausmaß vorhanden ist. Dem unstreitigen Beklagtenvorbringen sowie den – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 zur Akte gereichten – Lichtbildern (Bl. 66-94 der Akte und Bl. 288-308 der Akte) kann entnommen werden, dass sich die Schimmelbildung in den einzelnen betroffenen Räumen auf die Wände bzw. Wandbereiche unmittelbar an bzw. neben den Fenstern beschränkt. Um die Fenster herum, in den Ecken der Wand an den Fenstern sowie am Fensterrahmen selbst bildet sich Schimmel. Hieraus ergibt sich zugleich, dass also nicht die gesamten Wände in den betroffenen Räumen oder auch nur ein großer Teil dieser Räume betroffen sind. Jedenfalls wird von den Beklagten derartiges nicht vorgetragen und auch den Lichtbildern ist entsprechendes nicht zu entnehmen. Hieraus folgt, dass die Nutzungsmöglichkeit der einzelnen betroffenen Räume durch die Schimmelbildung zwar durchaus relevant eingeschränkt, aber nicht ganz oder auch nur zum größten Teil aufgehoben ist. Die von den Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom 26.02.2020 mitgeteilten Quadratmeterangaben, wonach nämlich eine Fläche von 98,18 m² bei einer Gesamtwohnfläche von 114,66 m² von Schimmel befallen sei, ergibt sich ein höheres Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht. Denn die Beklagten stellen insoweit lediglich auf die Quadratmeterzahlen der vom Schimmel befallenen Räumlichkeiten ab und stellen diese in ein Verhältnis zur Gesamtquadratmeterzahl der Wohnung. Hieraus ergibt sich aber nicht, wie viele Quadratmeter tatsächlich von Schimmel befallen sind. Denn unstreitig sind nicht die gesamten Räume (Arbeitszimmer, Wohnzimmer und Schlafzimmer) der Wohnung auf ihrer gesamten Fläche an den Wänden und/oder Böden von Schimmel befallen. Es kann insoweit die Quadratmeterzahl der einzelnen betroffenen Zimmer nicht zugrundegelegt werden. Gerade auch die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2020 überreichten Lichtbilder zeigen, dass lediglich – soweit auf den Lichtbildern ersichtlich – die Wände unmittelbar neben den Fensteröffnungen von Schimmel befallen sind. Dies hatten die Beklagten auch bereits so mit Schriftsatz vom 19.02.2020 vorgetragen. Wie viele Quadratmeter in welchem Zimmer bzw. in der Wohnung insgesamt tatsächlich von Schimmel befallen sind, ergibt sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten sowie die zur Akte gereichten Lichtbilder legen es vielmehr nahe, dass die tatsächlich betroffene Quadratmeterzahl pro Raum und auch insgesamt vergleichsweise gering ist. Auf die Frage, wie die Beklagten die Wohnung derzeit tatsächlich nutzen, in welchen Zimmern sie sich zum Wohnen bzw. Schlafen aufhalten und ob sie die Wohnung häufig verlassen, um etwa bei Verwandten in Süddeutschland zu wohnen, ist für die Beurteilung der Höhe der Minderung nicht maßgebend. Vielmehr ist die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit für einen durchschnittlichen Mieter zugrundezulegen und nicht die subjektive, tatsächliche Nutzung durch die Beklagten. Weitergehende Angaben, aus welchen das Gericht eine höhere Gebrauchsbeeinträchtigung hätte annehmen können, haben die Beklagten zu dem Ausmaß des Schimmels in ihrer Wohnung nicht gemacht. Das Gericht hat die Beklagten mit Verfügung vom 09.01.2020 sowie mit Schreiben vom 29.01.2020 darauf hingewiesen, dass es – in Abkehr von dem zuvor mit Verfügung vom 06.08.2018 erteilten Hinweis – eine Minderungsquote in Höhe von 80 % aufgrund des Vorbringens der Beklagten nicht für gerechtfertigt hält. Das Gericht hat bei der Bemessung seiner Minderungsquote auch Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen ausgewertet (siehe etwa AG Oldenburg, Urteil vom 05.02.2008 – 23 (22) C 378/07 –, juris, Rn. 100 f.; AG Pasewalk, Urteil vom 01. Oktober 1992 – 7 C 94/92 –, juris; AG Krefeld, Urteil vom 12.06.2007 - 12 C 301/06; BeckRS 2007, 16677; LG Heidelberg, Urteil vom 21. Januar 2013 – 5 S 99/11 –, juris) und diese insbesondere auch zur Entscheidungen abgegrenzt, in welchen auf eine höhere Minderungsquote erkannt worden ist. Soweit in der gerichtlichen Entscheidungspraxis wegen Schimmelbefalls auf höhere Minderungsquoten von 80 % oder sogar mehr erkannt worden ist, so lag dem entweder zugrunde, dass sich in der jeweils betroffenen Wohnung bzw. dem jeweils betroffenen Gewerberaum eine sehr hohe Konzentration von explizit gesundheitsgefährdenden Schimmelsporen in der Luft befanden oder aber, dass sehr weite Teile der Wohnung bzw. des Gewerberaums komplett mit Schimmel und Stockflecken behaftet und der Aufenthalt dort wegen der erheblichen, durch den Schimmelbefall hervorgerufenen Geruchsbelästigung für einen längeren Zeitraum nicht möglich war oder eine sonstige, durch den Schimmel hervorgerufene schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall anzunehmen waren (vergleiche z.B. OLG Köln, Urteil vom 11.12.2001 – 22 U 301/00 –, juris; LG Köln, Urteil vom 29.03.2012 – 1 S 176/11, BeckRS 2012, 17154; LG Berlin, Urteil vom 08.01.1991 – 65 S 205/89 –, juris;). Derart gravierende Auswirkungen des Schimmelbefalls haben die Beklagten nicht dargetan. Die weiteren von den Beklagten angeführten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme einer Minderungsquote in Höhe von 80 % in dem hier streitgegenständlichen Fall. Den Entscheidungen lagen vielmehr jeweils andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde. Insbesondere rechtfertigt die von den Beklagten mehrfach zitierte Entscheidung des AG München vom 11.06.2010 (Az. 412 C 11503/09, Volltext bei BeckRS 2010, 21388) keine andere als die vorstehend getroffene Bewertung. Der im vom Amtsgericht München entschiedenen Fall vorhandene Schimmelbefall ist mit dem hiesigen hinsichtlich des Ausmaßes des Schimmelbefalls nicht vergleichbar. Bereits aus dem Tenor der Entscheidung ergibt sich, dass sich in sämtlichen Räumen der dort streitbefangenen Wohnung an mehreren Wänden großflächig und über größere Quadratmeterbereiche hinweg Schimmel bildete. Zudem war eine konkrete, im Einzelnen dargelegte Gesundheitsgefährdung anzunehmen, da es durch den massiven Schimmelpilzbefall zu einer großen Biomasseproduktion kam, welche eine massive Verkeimung sowie ein extremes Aufkommen von Milben zur Folge hatte. Ein solches Ausmaß ist im hier streitgegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang mehrfach angesprochene Frage, dass nach der Entscheidung des Amtsgerichts München ein dauerndes Lüften der Wohnung nicht zuzumuten ist, spielte für das Amtsgericht München nur hinsichtlich der Frage eine Rolle, dass der Schimmelbefall nicht durch ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten der dortigen Mieter zu beeinflussen war. Für die Höhe der Minderungsquote spielte diese Erwägung hingegen keine Rolle. 2.) Den Beklagten steht auch gegenüber der Klägerin kein über die Mietminderung hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht gestützt auf eine Einrede gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu. Die Vorschrift kommt im Mietverhältnis für in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte nicht zur Anwendung. Besteht an der Mietsache, hier der Wohnung, ein Mangel, so wird das hierdurch eingetretene Ungleichgewicht in dem mietvertraglichen Dauerschuldverhältnis für die Vergangenheit ausschließlich dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter gemäß § 536 BGB lediglich eine geminderte Miete zu zahlen hat. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB kann daher nicht ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder Mangelbeseitigungskosten gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – VIII ZR 288/14 –, Rn. 15, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14 –, BGHZ 206, 1-25, Rn. 62). 3.) Dem mehrfach von den Beklagten gestellten Antrag, den Sachverständigen Dipl.-Ing. Y zu der Frage anzuhören, dass die Ursachen der Gebrauchsbeeinträchtigung bzw. des Mangels in dem fehlenden Lüftungskonzept für die Wohnung liegen bzw. zu der Frage, ob Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung nur durch ein ständiges, durchgehendes Lüften der Bewohner vermieden werden können, brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Hiermit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten verbunden. Denn wie bereits oben ausgeführt und auch im Tatbestand dargestellt, steht diese Frage zwischen den Parteien nicht im Streit. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist vielmehr aufgrund eines fehlenden Bestreitens der Klägerin zu dieser Frage unstreitig. Zu einer unstreitigen Frage braucht aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – keine Beweiserhebung, auch nicht durch Anhörung eines Sachverständigen, durchgeführt zu werden. 4.) Die vorstehend angenommene Minderungsquote führt dazu, dass die Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2020 insgesamt einen Betrag in Höhe von 7738,11 EUR an geschuldeter Miete nicht entrichtet haben. Dem liegt folgende Berechnung des Gerichts zugrunde: Im Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2018 schuldeten die Beklagten laut Mietvertrag Zahlungen in Höhe von insgesamt 35.473,65 EUR (vergleiche Mietkonto Forderungsaufstellung Bl. 4 der Akte Mahnkosten in Höhe von 2 x 2,50 EUR). Im dann folgenden, insgesamt 21-monatigen Zeitraum von Juni 2018 bis einschließlich Februar 2020 schuldeten die Beklagten laut Mietvertrag insgesamt 41.769,00 EUR (21 × 1989,00 EUR). Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum beträgt also die nach Mietvertrag geschuldete Miete 77.242,65 EUR (41.769,00 EUR + 35.478,65 EUR). Hierauf zahlten die Beklagten im Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2018 14.805,15 EUR( siehe Bl. 4 der Akte). Im Zeitraum Juni 2018 bis Februar 2020 entrichteten die Beklagten unstreitig monatlich eine Miete in Höhe von 397,80 EUR. Für diesen Zeitraum beträgt also die gezahlte Miete 8353,80 EUR (21 × 397,80 EUR). Die insgesamt von den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Miete beträgt daher 23.158,95 EUR (8353,18 EUR + 14.805,15 EUR). Bei der zugrundegelegten berechtigten Minderung in Höhe von 60 % des Bruttomietzinses schuldeten die Beklagten tatsächlich im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag in Höhe von 30.897,06 EUR (77.242,65 EUR × 40 %). Die Differenz zwischen der geschuldeten und der gezahlten Summe beträgt 7738,11 EUR (30.899,06 EUR -23.158,95 EUR). Der Betrag von 7738,11 EUR übersteigt die zweifache von den Beklagten zu entrichtende Bruttomonatsmiete im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB. II.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 7, 711 ZPO. III.) Den Beklagten war auch ohne einen entsprechenden Antrag nach § 721 Abs. 1 ZPO die im Tenor ersichtliche Räumungsfrist zu gewähren. Die Gewährung und auch die Dauer der Räumungsfrist stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Parteien, nämlich das befristete Bestandsinteresse des Mieters und das Wiedererlangungsinteresse des Vermieters, gegeneinander abzuwägen. Die Mieter soll insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden In diese Abwägung sind unstreitige, bewiesene und allgemein- sowie gerichtsbekannte Tatsachen einzubeziehen (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 721 Rn. 5). Diese Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier, dass die Interessen der Beklagten an der Gewährung einer Räumungsfrist im konkreten Fall das Wiedererlangungsinteresse der Klägerin jedenfalls für die gewährte Zeit überwiegen. Zwar war einerseits zu berücksichtigen, dass der hiesige Räumungsrechtsstreit bereits seit längerer Zeit anhängig war und den Beklagten jedenfalls seit den Hinweisen des Gerichts vom 09.01.2020 und 29.01.2020 konkret mit einem Unterliegen in dem hiesigen Rechtsstreit rechnen mussten. Das Interesse der Beklagten überwiegt aber maßgebend aufgrund der Gefährdungslage der Allgemeinheit durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19 Pandemie – Coronavirus). Es bestehen keine allgemeinen Grundsätze, wonach das befristete Bestandsinteresse des Schuldners höher zu bewerten wäre als das Erlangungsinteresse des Gläubigers oder andersherum. Es ist aus dem Akteninhalt auch kein Vortrag ersichtlich wonach die Klägerin ein Wiedererlangungsinteresse hätte, dass über das allgemeine diesbezügliche Interesse eines Gläubigers, die Wohnung wiederzuerlangen hinausgeht. Für die Gewährung der Räumungsfrist zu Gunsten der Interessen der Beklagten spricht hier jedoch allgemein bekannte Umstand, dass durch die Ausbreitung des Coronavirus im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen das öffentliche Leben stark eingeschränkt ist und Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgt sind, welche in konsequenter Durchführung der Allgemeinheit dazu führen, dass es für die Beklagte unzumutbar ist, vor Ablauf der Räumungsfrist umzuziehen. Die Unzumutbarkeit des Umzugs kann dabei grundsätzlich auf zwei Faktoren beruhen: Entweder fehlt es bereits an einer zumutbaren Ersatzwohnung oder dem Schuldner ist der Umzug als solcher nicht zumutbar. Hier liegt beides vor. Eine zumutbare Umzugsmöglichkeit ist aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage durch das Coronavirus, insbesondere wegen des weitreichenden Kontaktverbots für Nordrhein-Westfalen (§ 12 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)) zur Zeit nicht gegeben. Denn danach werden die Möglichkeiten, sich überhaupt um Ersatzwohnungen zu kümmern mangels Besichtigungsmöglichkeiten im Vergleich zu der sonst bereits angespannten Lage für Ersatzwohnraum limitiert sein. Auch die Durchführung des Umzuges dürfte unter Berücksichtigung des § 12 CoronaSchVO NRW erschwert sein. Denn Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum sind danach nicht mehr erlaubt. Auch wenn die Besichtigung einer neuen Wohnung oder der Umzug mit mehr als zwei Personen teilweise auch außerhalb des öffentlichen Bereichs stattfindet und damit nicht in die Norm fällt, so konterkariert eine derartige Handhabung des nicht-öffentlichen Lebens durch Besichtigung potenzieller Mietinteressenten diesen Rechtsgedanken und steht auch im Widerspruch mit der allgemeinen Empfehlung der Bundesregierung, auch ohne Strafandrohung im privaten Bereich den zwischenmenschlichen Kontakt weitestgehend zu reduzieren um eine weitere Ausbreitung des Virus und die damit verbundenen Erkrankungen einzudämmen. Da derzeit zudem nicht absehbar ist, wie lange die Gefährdungslage anhält und die Maßnahmen tatsächlich aufrecht erhalten werden, hält das Gericht die Länge der Räumungsfrist trotz des entgegenstehenden Interesses der Klägerseite für angemessen. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drucksache 19/18110), wonach ebenfalls mit der Intention, Obdachlosigkeit aufgrund finanzieller Auswirkungen der COVID-Pandemie zu vermeiden, Auswirkungen bis Ende Juni 2020 vorgesehen sind. Die Klägerseite wird trotz der Gewährung einer Räumungsfrist nicht schutzlos gestellt, da auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 546a BGB verbleibt. Ferner war auch zu berücksichtigen, dass mit der gleichen Argumentation ohnehin eine zügige Weitervermietung der Wohnung an Dritte schwierig sein dürfte. Der Streitwert wird auf 19.020,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . I