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Urteil

30 C 197/19

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2020:0422.30C197.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn L.

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Q.,

gegen

die J. S.A., vertr. d. d. Vorstand,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte V.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2020

durch den Richter am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerseite 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 250,00 €

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit des Herrn L. Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q., gegen die J. S.A., vertr. d. d. Vorstand, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V., hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2020 durch den Richter am Amtsgericht W. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerseite 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 250,00 € Tatbestand: Die Klägerseite verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten auszuführenden Flug N01 von Paris nach Düsseldorf mit planmäßiger Ankunft am 02.06.2019 um 19:55 Uhr. Tatsächlich gelangte die Klägerseite nicht früher als zwei Stunden nach planmäßiger Ankunft am Zielort an, weil der Flug annulliert wurde. Der Kläger wandte sich an die Fa. H. mit Sitz in Hongkong und trat dieser seine Ansprüche nach der FlugGRV mit Erklärung vom 11.06.2019 (Anl. B1, Bl. 25 d.A.) ab. Die Fa. H. legte diese der Beklagten vor. Die Beklagte leistete weder an die Fa. H. noch den Kläger selbst nach anwaltlicher Mahnung vom 13.08.2019 mit Frist zum 20.08.2019 die mit 250,00 € geltend gemachte Entschädigung. Mit der Klage verfolgt die Klägerseite Entschädigungsansprüche nach der Fluggastentschädigungsverordnung EG VO 261/04 aus eigenem Recht weiter. Er geht von der Nichtigkeit der Abtretung aus und behauptet hierzu, der Abtretung liege eine Vereinbarung zugrunde, wonach die H. Rechtsdienstleistungen kostenlos erbringe, im Erfolgsfall jedoch von einer Entschädigung Gebühren gem. Preisliste einbehalte bzw. dies vom Kunden zu überweisen seien. Daher handle es sich um eine unerlaubte entgeltliche Rechtsdienstleistung. Er beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Abtretung für wirksam. Insoweit trägt sie vor, es werde i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus dem Ausland erbracht, die kein deutsches Recht zum Gegenstand habe. Im Übrigen müsse der Kläger gem. § 409 BGB aufgrund der Abtretungsanzeige die Abtretung „in jedem Fall“ gegen sich geltend lassen bzw. könne sich nicht auf deren Nichtigkeit berufen. Werde vorgerichtlich nicht an H. gezahlt, so wolle „H. von der Abtretung plötzlich nichts mehr wissen“. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Amtsgericht Düsseldorf ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs örtlich zuständig, weil entweder der Abflug- oder der Ankunftsort im hiesigen Bezirk liegen. II. Die Klägerseite hat gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 in Verbindung mit Art. 4, 5 EG VO 261/04 in geltend gemachter Höhe, weil die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen den Flug annulliert und keine Ersatzbeförderung innerhalb der in Art. 5 genannten Fristen angeboten wurde. Im Einzelnen: 1. Dass die Beklagte dem Kläger ursprünglich aufgrund der Annullierung Entschädigung schuldete, ist unstreitig. Sie beruft sich nicht auf außergewöhnliche Umstände, die auch sonst nicht ersichtlich sind. Der Höhe nach folgt der Anspruch aus der unstreitigen Flugstrecker von bis 1.500km. 2. Der Kläger ist auch weiterhin aktivlegitimiert. Dem steht die Erklärung im „Assignment Form“ vom 11.06.2019 nicht entgegen. a) Die Abtretung an die Fa. H. Ltd. ist nach § 134 BGB i.V.m. § 2 RDG nichtig. Nach Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO i.V.m. Art. 5 UAbs. 1, Art. 6 Abs. 4 lit. b) Rom I-VO findet auf die Abtretung deutsches Recht Anwendung, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dort der Bestimmungsort der Flugreise liegt und auch ein Beförderungsvertrag vorliegt.§ 2 Abs. 2 RDG stellt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. aa) Der Anwendungsbereich des RDG ist gem. § 1 Abs. 1 RDG eröffnet. Der Zedent hat seinen Sitz in Deutschland, die Zessionarin agiert aus Hong Kong. Insbesondere greift die Ausnahme des § 1 Abs. 2 RDG nicht. Denn Gegenstand der Rechtsberatung war deutsches Recht. Nach richtiger Auffassung umfasst diese Vorschrift trotz des vermeintlich engen Wortlautes „deutsches Recht“ nicht nur das vom deutschen Gesetzgeber gesetzte Recht, sondern auch das vom Unionsgesetzgeber auf Basis des Art. 288 AEUV erlassene und im Falle einer Verordnung gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar anwendbare EU-Recht (Wolf in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 RDG, Rn. 36; Remmertz in Krenzler RDG 2. Aufl. § 1 Rn 97; ebenso auch AG Düsseldorf U. v. 01.08.2019 – 42 C 41/19; U. v. 12.02.2019 – 45 C 464/18). Dies folgt zum einen daraus, dass die europäische Gesetzgebung darauf beruht, dass u.a. der deutsche Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 23 GG im Umfang der Regelungen des AEUV (Art. 100 bzw. für die FlugGRV noch Art. 88 EGV) delegiert hat und am Rechtssetzungsverfahren beteiligt bleibt. Zum anderen folg dies aus dem Schutzzweck des RDG, nämlich die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG; BGH U. v. 11.12.2013 – IV ZR 46/13 = NJW 2014, 847). Der Schutzzweck kann nur effektiv verwirklicht werden, wenn das gesamte unmittelbar in Deutschland anwendbare Recht, mithin auch europäisches Sekundärrecht umfasst wird. Hinzu kommt, dass eine Rechtsberatung über verbraucherrechtliche Ansprüche auf Basis des Unionsrechts regelmäßig auch die umfassende Durchsetzung der Ansprüche zum Gegenstand haben muss. Damit ist die Rechtsberatung betreffend das EU-Recht sachlich nicht hinreichend scharf von Rechtsfragen nach nationalem Recht, insbesondere Sekundäransprüche (namentlich Verzugsschaden) zu trennen. Es ist aber anerkannt, dass die Rückausnahme schon dann greift, wenn die Anwendung auch deutschen Rechts in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall, denn der Beförderungsvertrag, der den Entschädigungsansprüchen zugrunde liegt unterliegt aufgrund des Wohnsitzes des Klägers als Verbraucher und des in Düsseldorf gelegenen Abgangsorts deutschem Recht, Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO. bb) Es ist auch von einer erlaubnispflichtigen entgeltlichen Inkassotätigkeit, nicht etwa von einer erlaubnisfreien Verfolgung eigener Ansprüche etwa wie im Fall des echten Factorings (vgl. zur Abgrenzung u.a. BGH a.a.O.). Denn das Gericht geht nach dem Klägervortrag von einer Forderungseinziehung für fremde Rechnung aus, bei der das Risiko der Durchsetzung beim Zedenten verbleibt. Unstreitig ist, dass nach den aktuellen Geschäftsbedingungen das Forderungsrisiko beim Kunden/Zedenten bleibt. Soweit die Beklagte nunmehr bestreiten will, dass diese Geschäftsbedingungen der streitgegenständlichen Abtretung zugrunde lagen, geht das Gericht von einem unzulässigen Bestreiten ins Blaue aus. Denn es wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Fa. H. – anders als diverse andere Anbieter – je das Geschäftsmodell des Forderungskaufes betrieben hätte. Entsprechend gehen auch die oben zitierten Entscheidungen des AG Düsseldorf, bei denen in einem Fall die Beklagte selbst Partei, in beiden Fällen die Beklagtenvertreter beteiligt waren, als unstreitig davon aus, dass ausschließlich eine Inkassozession in Rede stand. Gründe, weshalb dies hier anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die hier gewählte Klage durch den Scheinzedenten wirtschaftlich sinnfrei wäre, wenn dem Geschäftsmodell ein Forderungskauf zugrunde läge. Schließlich hat das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel am Klägervortrag, den die Klägerseite schon schriftsätzlich durch Zeugnis des Klägervertreters unter Beweis gestellt hat. cc) Unstreitig verfügt die H. nicht über eine Erlaubnis nach § 10 RDG und liegt auch kein sonstiger Ausnahmetatbestand vor. Der Verstoß gegen das RDG führt zur Nichtigkeit auch der Abtretung (vgl. BGH U. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18). Nach allem ist die Abtretung nichtig. Nichtig ist i.Ü. auch eine hilfsweise erteilte Vollmacht. Nichtig ist ferner eine etwaige Erklärung des Klägers Forderungen nicht mehr selbst geltend machen zu können. Letztere Erklärung dient daneben ohnehin nur dem Schutz des Dienstleisters, nicht etwa des Schuldners. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Regelung des § 409 BGB. aa) Zwar ist die (nichtige) Abtretung der Beklagten über die Zessionarin i.S.d. § 409 Abs. 1 S. 2 BGB mit Anlage B1 angezeigt worden ist. Dies hat auch nach dem Wortlaut des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB zur Folge, dass der Gläubiger „dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen [muss], auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist“. Es liegt schließlich auch keine Zustimmungserklärung der Fa. H. i.S.d. § 409 Abs. 2 BGB vor. Rechtsirrig geht die Beklagte aber offenbar davon aus, dass im Fall einer Abtretungsanzeige der Altgläubiger bzw. Scheinzedent im Verhältnis zum Schuldner seine Forderungsinhaberschaft verliere bzw. die Anzeige die Forderungsinhaberschaft des Scheinzessionars begründe. Zutreffend weist vielmehr die Klägerseite in der Replik darauf hin, dass der Gehalt des § 409 BGB nach h.M. und gefestigter Rechtsprechung ein anderer ist: Nach h.M. und insbesondere der Rechtsprechung des BGH verfolgt § 409 BGB lediglich den Zweck, dem Schuldner die Unsicherheit über die Wirksamkeit einer angezeigten Abtretung zu nehmen. Die Anzeige ist dabei aber nicht konstitutiv und führt nicht zu einem Forderungsübergang. Sie führt auch nicht etwa zu einer relativen Wirksamkeit der Abtretung im Verhältnis zum Schuldner. Eine solche weitgehende Wirkung würde insbesondere den § 134, 138 BGB zuwiderlaufen und ist auch zum Schuldnerschutz nicht erforderlich. Vielmehr kann der Altgläubiger weiterhin die wegen nichtiger Abtretung bei ihm verbliebene Forderung geltend machen. Der Schuldner kann auch an den Altgläubiger mit befreiender Wirkung leisten, muss sich aber ggf. gegenüber dem Scheinzessionar mit der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Abtretungserklärung verteidigen (ggf. vorbereitet durch eine Streitverkündigung im Prozess mit dem Altgläubiger). Da dem Schuldner aber im Falle der Abtretungsanzeige nicht zugemutet werden soll, sich mit der (nicht selten – so auch hier – strittigen) Frage der Unwirksamkeit der Abtretung auseinanderzusetzen, eröffnet § 409 BGB dem Schuldner Alternativen: Der Schuldner kann – selbst bei positiver Kenntnis – mit schuldbefreiender Wirkung noch an den Scheinzessionar leisten, selbst wenn dieser nicht Forderungsinhaber geworden ist. Er kann sich von der Schuld bei Unsicherheit über die Wirksamkeit der Abtretung und damit die Person des Gläubigers auch gem. § 372 durch Hinterlegung befreien. Er kann aber schließlich insbesondere zu seinem Schutz die Leistung an den Scheinzedenten von der Vorlage der Zustimmungserklärung des Scheinzessionars abhängig machen. Letzteres gibt ihm eine Einrede i.S.d. § 273 ff. BGB, die zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. zu allem: vgl. BGH U. v. 05.07.1978 – VIII ZR 182/77; U. v. 13.03.1975 – VII ZR 69/74; U. v. 13.06.2008 – V ZR 114/07; Roth/Kieninger in MüKo BGB 8. Aufl. § 409 Rn 18; Lieders in BeckOK § 409 Rn 49; Palandt/Grüneberg BGB 77. Aufl. § 409 Rn 4). Keinesfalls aber eröffnet § 409 BGB dem Schuldner die Möglichkeit gänzlich von der Leistung abzusehen (so explizit BGH U. v. 05.07.1978 – VIII ZR 182/77 unter B III 4 a). bb) Die Beklagte hat hier keine der durch § 409 BGB eröffneten Alternativen gewählt. Unstreitig hat sie bislang keinerlei Zahlung geleistet und auch nicht hinterlegt. Sie hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich durch Erhebung der Einrede entsprechend §§ 273 i.V.m. 409 Abs. 2 BGB vor einer denkbaren doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Voraussetzung wäre nämlich, dass die Beklagte die Einrede spätestens im Prozess erhoben hätte. Die bloße Einredemöglichkeit kann nicht von Amts wegen beachtet werden. Die Einrede kann außergerichtlich aber auch noch im Prozess sowohl ausdrücklich als auch konkludent erhoben werden. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Gläubiger erkennen kann, dass der Schuldner seine Leistung mit Rücksicht auf Gegenrechte zurückhalten will, damit der Gläubiger von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch machen kann (vgl. nur MüKo/Krüger BGB 8. Aufl. § 273 Rn 88). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich alleine auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB und vertritt hierzu die unrichtige Auffassung, dass der Kläger „in jedem Fall“ die erfolgte Anzeige gegen sich gelten lassen muss, ihm also offenbar trotz nichtiger Abrede die Forderungszuständigkeit allein aufgrund Abtretungsanzeige abhandengekommen sei. Insbesondere gibt die Beklagte nicht ansatzweise zu erkennen, dass sie beabsichtigt, an H. zu zahlen, solange noch keine Zustimmungserklärung i.S.d. § 409 Abs. 2 BGB vorliegt. Insoweit trägt sie nur vor, H. gehe von einer Wirksamkeit der Abtretung aus, wenn vorgerichtlich an H. gezahlt werde, wollte aber nichts mehr von einer Abtretung wissen, wenn nicht gezahlt werde. Sollte letztere Erwägung allgemein zutreffend sein, dann wäre eine Berufung auf § 409 Abs. 2 BGB ohnehin treuwidrig, weil die Beklagte ja wüsste, dass sie trotz Abtretungsanzeige und fehlender Zustimmung zu deren Rücknahme vom Scheinzessionar H. nicht mehr in Anspruch genommen wird. Damit ist weder dem Gericht noch dem Kläger erkennbar, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Zahlung an den tatsächlich aktivlegitimierten Kläger nur bei Vorlage der Zustimmungserklärung der Scheingläubigerin zu leisten. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht durch Sicherheit die Einrede abwenden. Es besteht keine Verpflichtung einer möglichen Einrede durch Sicherheit zuvorzukommen. Da die Einrede nicht eindeutig erhoben wurde, kann die bloße Möglichkeit der Einrede der Klageforderung nicht entgegenstehen. Das Gericht musste und durfte hier keine weiteren Hinweise geben. Die Rechtslage ist von der Klägerseite hinreichend und zutreffend in der Replik dargestellt worden. Die Handlungsalternativen für den Schuldner sind in den in der Replik zitierten Entscheidungen explizit dargestellt. Das Gebot der Unparteilichkeit schließt es regelmäßig aus, eine anwaltlich vertretene Partei auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden hinzuweisen und damit auf eines solche hinzuwirken. 3. Verzugszinsen sind nach Ablauf der anwaltlich gesetzten Zahlungsfrist gem. §§ 286, 288 BGB in geltend gemachter Höhe geschuldet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung zu. Die Frage der Nichtigkeit der Abtretung in Konstellationen wie der vorliegenden ist aufgrund der Fallzahlen vergleichbarer Klagen von grundsätzlicher Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung wird nicht allein auf die Auslegung des § 1 Abs. 2 RDG beschränkt, da mit der strittigen Frage der Nichtigkeit weitere klärungsbedürftige Fragen einhergehen, wie allein die von den Parteien zitierten unterschiedlichen Entscheidung des hiesigen Gerichts zeigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . W.