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Urteil

35 C 87/18

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2020:0526.35C87.18.00
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Tenor

hat das Amtsgericht X.

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.05.2020

durch den Richter am Amtsgericht F.

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts X. vom 20.06.2018, Az. 35 C 87/18 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 20.06.2018, diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht X. im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts X. vom 20.06.2018, Az. 35 C 87/18 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 20.06.2018, diese trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Beschädigung eines Taxis in einer von der Beklagten betriebenen vollautomatischen Selbstbedienungswaschanlage in Anspruch. Der Kläger nutzte mit dem Taxi, amtl. Kennzeichen N01, am 26.06.2017 gegen 7:00 Uhr die Waschanlage der Beklagten im A.-straße in X.. Das Taxi hatte der Kläger im Mai 2016 erworben (Anlage K 6). Zwischenzeitlich wurde es an die B. AG sicherungsübereignet. Diese ermächtigte den Kläger, die Reparaturkosten im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 8). Zur Bezifferung des Schadens holte der Kläger ein Privatgutachten des Sachverständigen W. ein, wofür er einen Netto-Betrag von 337,50 € aufwandte. Danach beläuft sich der am PKW eingetretene Reparaturschaden auf 1.213,01 € (netto). Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 06.07.2017 (Anlage K 3) verwiesen. Der Kläger behauptet, anlässlich des Waschvorgangs sei das Taxi im Bereich des hinteren rechten Stoßfängers beschädigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Anlage K 2 sowie Lichtbilder 8 ff. des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 29.03.2019) verwiesen. Das Fahrzeug sei noch bei der Übernahme aus der Nachtschicht völlig unbeschädigt gewesen. Zudem müsse der Schaden aufgrund des Schadensbildes durch die Waschanlage entstanden sein, eine andere Schadensursache komme nicht in Betracht. Ursprünglich hat der Kläger – nach Teilrücknahme bzgl. der Zinshöhe – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.550,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2017 zu zahlen. Im Termin vom 20.06.2018 ist für die Beklagte niemand erschienen. Daraufhin ist ein antragsgemäßes Versäumnisurteil zu ihren Lasten ergangen. Gegen das am 28.06.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 12.07.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Nunmehr beantragt der Kläger (sinngemäß), das Versäumnisurteil des Amtsgerichts X. vom 28.06.2018, Az. 35 C 87/18, aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der behauptete Schaden bei der Benutzung der Waschanlage entstanden ist. Ihr sei zudem keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Denn die unstreitig regelmäßig (vor dem behaupteten Ereignis zuletzt am 14.06.2017) gewartete und überprüfte Waschanlage habe am behaupteten Schadenstag technisch einwandfrei funktioniert. Jedenfalls stamme – eine Beschädigung während des Waschvorgangs unterstellt – die Schadensursache nicht aus ihrem Gefahrenbereich, denn das Taxi könne nicht unbeschädigt gewesen sein. Es sei ausgeschlossen, dass der dokumentierte Schaden bei zuvor einwandfreiem Stoßfänger durch die Waschanlage verursacht wurde, eine solche Schadensart komme allenfalls bei bereits vorgeschädigtem Stoßfänger in Betracht. Letztlich sei auch die geltend gemachte Schadenshöhe im Hinblick auf das Alter des Taxis von 9 Jahren im behaupteten Schadenszeitpunkt überhöht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.03.2019 sowie die Ergänzungsgutachten vom 30.12.2019 und 20.02.2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch ist auch begründet, denn die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKWs aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB verlangen. 1. Es ist bereits nicht feststellbar, ob die behaupteten Beschädigungen des Taxis bei der Nutzung der Waschanlage der Beklagten entstanden sind. Insoweit ist der für den Schadenshergang beweisbelastete Kläger beweisfällig geblieben. Unabhängig von der Frage, ob dem Nutzer einer Waschanlage Beweiserleichterungen im Hinblick auf den Nachweis einer Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers zu Gute kommen, muss er zuvor wenigstens nachweisen, dass die Schadensursächlichkeit im Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers liegt, d.h. dass der PKW beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist bzw. andere Schadensursachen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459; OLG X., Urteil vom 16.12.2003, Az. 21 U 97/03). Dem Kläger hätte es daher zumindest oblegen, zu beweisen, dass er seinen PKW in unbeschädigtem Zustand in die Waschanlage gefahren und sodann beschädigt wieder herausgefahren hat oder das Schadensbild auf einen Hergang hindeutet, der einzig dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Hiervon vermochte sich das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der hinreichenden Sicherheit zu überzeugen. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht von einer streitigen Tatsachenbehauptung nach der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich der klägerischen Behauptung, die Beschädigung sei bei der Nutzung der Waschanlage aus einem der Sphäre der Beklagten zuzuordnendem Umstand entstanden, nicht der Fall. a) So führt das gerichtlich bestellte Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 29.03.2019 zwar aus, dass technisch nicht auszuschließen sei, dass aufgrund einer „Verknüpfung unglücklicher Umstände“ das fadenartige Polyethylen-Material der rechten Seitenbürste der Waschanlage, die als einzige mit dem Schadensbereich am rechten hinteren Stoßfänger des Taxis in Berührung gekommen sei, in den Spalt zwischen dem Stoßfänger und der Seitenwand eingedrungen und es infolgedessen durch die Beaufschlagung während der Rückfahrt des Waschportals zu einer Aufweitung des Spaltes gekommen sei. Durch die Verbreiterung des Spaltes könne dann weiteres Bürstenmaterial eindringen bzw. sich in dem Spalt verhaken, was letztlich auch zu einem Bruch des Stoßfängers, wie bei dem klägerischen Taxi feststellbar, führen könne. Ein solches Schadensereignis beruhe dabei nicht auf einer Fehlsteuerung der Waschanlage, sondern auf einer Verknüpfung unglücklicher Umstände. Dies sei auch bei einem ordnungsgemäß befestigten, unbeschädigten Stoßfänger grundsätzlich möglich, er schätze die Wahrscheinlichkeit jedoch auf weit unter 1 % ein. Bei dem Schadenshergang hätten auch Materialveränderungen des Stoßfängers aufgrund seines Alters eine Rolle spielen können. Insgesamt handele es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensbild um einen Gewaltbruch infolge einer einmaligen Überlastung, was als durchaus waschanalagentypisches Schadensbild eingestuft werden könne. Eine andere Schadensursache können jedoch ebenso wenig ausgeschlossen werden, wie eine (Vor-)Beschädigung während der Nutzung einer anderen Waschanlage. Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitgegenständliche Beschädigung bei Verwendung der Waschanlage der Beklagten am 26.06.2017 eingetreten ist, denn es verbleiben ernstliche (Rest-)Zweifel. Zwar spricht das Schadensbild nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus für eine Verursachung durch eine Waschanlage. Andere Ursachen sind jedoch – anders als der Kläger behauptet hat – nicht gänzlich ausgeschlossen. Erst Recht gilt dies, als auch die Beschädigung in einer anderen Waschanlage nicht ausgeschlossen werden kann. b) Der Umstand, dass die Beklagte dem Sachverständigen trotz Anforderung kein Videomaterial zur Verfügung gestellt hat, obgleich die Waschanlage unstreitig über eine Videoanlage verfügt und entsprechendes Videomaterial vom Schadenstag unstreitig vorhanden war, führt zu keiner anderen Bewertung. Hierin mag zwar eine Beweisvereitelung zu sehen sein, da die Beklagte in ihrer Sphäre vorhandene Beweismittel nicht zur Verfügung gestellt hat und dadurch dem Kläger die Beweisführung potentiell erschwert hat (vgl. BeckOK, 36. Aufl., § 284 Rn. 89). Dabei ist jedoch bereits unklar, ob dem Kläger mit dem Videomaterial der Nachweis des behaupteten Schadenshergangs hätte gelingen können. Denn ob das Ereignis – und die fehlende Vorbeschädigung des klägerischen Taxis – tatsächlich auf dem Videomaterial erkennbar gewesen wären, bleibt schon unklar. Zudem kann der Beklagten lediglich eine fahrlässige Beweisvereitelung vorgeworfen werden. Denn nach ihrem Vorbringen hat sie das Videomaterial ihrem Haftpflichtversicherer zur Verfügung gestellt, wo es zwischenzeitlich nicht mehr auffindbar sei. Insofern ist ihr insbesondere vorzuwerfen, dass sie hiervon keine Kopie erstellt hat, obgleich ihr die Forderungsgeltendmachung des Klägers bekannt war. Zudem geschah der Verlust des Videomaterials auch in ihrer Sphäre. Die vorgenannten Umstände wurden durch das Gericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, ohne dass sie die gerichtliche Überzeugungsbildung nachhaltig beeinflussen konnten. So führt jedenfalls eine fahrlässige Beweisvereitelung nicht etwa zu einer Beweislastumkehr, sie ist vielmehr – wie geschehen – lediglich indiziell bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK aaO. Rn. 93 m.w.N.). Dieses Indiz hat nach Auffassung des Gerichts hier jedoch lediglich ein geringes Gewicht. Dies folgt einerseits daraus, dass der Beklagten kein geplantes Vorgehen vorwerfbar ist, sondern das Videomaterial nach ihrem Vortrag in der Sphäre ihres Versicherers verloren gegangen ist. Zwar mag ihr vorzuwerfen sein, das Material nicht ausreichend gesichert zu haben. Letztlich musste sie aber auch nicht damit rechnen, dass das Material bei ihrem Versicherer verloren geht. Wird außerdem berücksichtigt, dass nicht einmal die Geeignetheit der Videoaufzeichnung für die von dem Kläger beabsichtigte Beweisführung eindeutig ist, weil etwa weder die Kameraeinstellung, -auflösung oder Qualität des Materials bekannt ist, so kann dem Verlust des Beweismittels nach Auffassung des Gerichts bei der Beweiswürdigung kein besonderes Gewicht eingeräumt werden. c) Soweit der Kläger weiter mit Beweisantritt vorgetragen hat, dass das Taxi bei der Übernahme aus der Nachtschicht unbeschädigt gewesen sei, war dies unbeachtlich, so dass dem Beweisantritt nicht nachzugehen war. Denn selbst wenn diese Behauptung zuträfe, folgt daraus nicht, dass das Taxi auch bei der Einfahrt in die Waschanlage noch unbeschädigt war. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die Ausführungen des Sachverständigen M., wonach eine Vorschädigung des Stoßfängers (größerer Spalt, poröses Kunststoffmaterial etc.) das Schadensereignis begünstig haben könnte. Letztlich sind auch nicht alle möglichen Vorschäden (etwa eine Materialermüdung) für einen Laien bei flüchtigem Blick erkennbar. d) Schließlich kam auch die angebotene Parteivernehmung des Klägers nicht in Betracht. Diese ist nach §§ 447, 448 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner – wie vorliegend nicht – einer solchen ausdrücklich zustimmt oder ein „Anbeweis“ der zu beweisenden Tatsache gegeben ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich aus dem Parteivortrag sowie den sonstigen Umständen eine hohe oder wenigstens überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die zu beweisende Tatsachenbehauptung zutrifft (vgl. Zöller, 33. Aufl., § 448 Rn. 4). Dies ist vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. So spricht das Schadensbild zwar eher für eine Beschädigung in einer Waschanlage, ohne dass jedoch andere Ursachen ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus erscheint es nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar eher unwahrscheinlich, dass das Taxi vor der Einfahrt in die Waschanlage gänzlich unbeschädigt war, da dann lediglich eine sehr unwahrscheinliche Verknüpfung „unglücklicher Umstände“ zu dem Schadensereignis hätten führen können. Schließlich kann auch nicht einmal zwingend angenommen werden, dass der Schaden sich überhaupt in der Waschanlage der Beklagten ereignet hat. Von einem „Anbeweis“ kann daher nicht ausgegangen werden, vielmehr erscheinen andere Ursachen/Hergänge als ebenso möglich. 2. Letztlich können die vorstehenden Ausführungen jedoch dahinstehen, denn der Beklagten ist jedenfalls keine (noch dazu verschuldete) Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar trifft die Beklagte als Waschanlagenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass sämtliche in Betracht kommenden Gefahren ausgeschlossen werden. Vielmehr genügt der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Hamm aaO.). Vorliegend kann es zu dem streitgegenständlichen Schaden nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen sein, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenshergangs sei sehr gering. Eine Fehlsteuerung der Waschanlage o.ä. sei dagegen ausgeschlossen, technische Mängel hat der Sachverständige nicht festgestellt. Dann ist jedoch davon auszugehen, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entsprach, so dass der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte für die Beklagte bestanden hätten, dass die von ihr verwendete Technik zur Vermeidung von Schäden an Kundenfahrzeugen nicht ausreicht (vgl. OLG Hamm aaO.). Derartige Umstände hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht vorgetragen. Dass für die Beklagte ein Schadenshergang, wie ihn der Sachverständige als möglich darstellt, vorhersehbar war, etwa weil er sich derart bereits zuvor ereignet hat, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Dann bestand für die Beklagte jedoch auch keine Pflicht für weitergehende Maßnahmen. Insbesondere bestand wegen der geringen Wahrscheinlichkeit einer Schadensverursachung und der fehlenden Erkennbarkeit für die Beklagte auch keine Veranlassung, die Seitenbürsten auf ein anderes Material umzurüsten, durch das sich der – unterstellte – Schadenshergang ggf. hätte vermeiden lassen können. II. Mangels Bestands der Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.550,51 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht X., Werdener Straße 1, 40227 X., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht X. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht X. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht X., Werdener Straße 1, 40227 X., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. F.