Beschluss
502 IN 223/13
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist dem Insolvenzverwalter zu gewähren, wenn er im schriftlichen Prüfungsverfahren ohne sein Verschulden die Erhebung des Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung versäumt hat.
• § 186 InsO ist analog auf das Versäumnis des Insolvenzverwalters im schriftlichen Prüfungsverfahren anwendbar; die Vorschriften der §§ 233–236 ZPO finden entsprechend Anwendung.
• Eine Protokollberichtigung nach formellen Regeln kommt im schriftlichen Prüfungsverfahren nicht in Betracht; maßgeblich sind die bei Gericht bis zum Stichtag eingereichten (verkörperten) Erklärungen.
• Der Insolvenzverwalter muss den Vortrag zur Rechtzeitigkeit und Abgabe der Erklärung glaubhaft machen; eine Versicherung an Eides statt kann hierfür genügen.
• Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht bereits nach § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, weil der Verwalter erst mit der Schlussrechnung Kenntnis von der Abweichung zwischen Verteilungsverzeichnis und Insolvenztabelle erlangte.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung des Insolvenzverwalters wegen versäumter Widerspruchserhebung im schriftlichen Prüfungsverfahren • Wiedereinsetzung ist dem Insolvenzverwalter zu gewähren, wenn er im schriftlichen Prüfungsverfahren ohne sein Verschulden die Erhebung des Widerspruchs gegen eine Forderungsfeststellung versäumt hat. • § 186 InsO ist analog auf das Versäumnis des Insolvenzverwalters im schriftlichen Prüfungsverfahren anwendbar; die Vorschriften der §§ 233–236 ZPO finden entsprechend Anwendung. • Eine Protokollberichtigung nach formellen Regeln kommt im schriftlichen Prüfungsverfahren nicht in Betracht; maßgeblich sind die bei Gericht bis zum Stichtag eingereichten (verkörperten) Erklärungen. • Der Insolvenzverwalter muss den Vortrag zur Rechtzeitigkeit und Abgabe der Erklärung glaubhaft machen; eine Versicherung an Eides statt kann hierfür genügen. • Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht bereits nach § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, weil der Verwalter erst mit der Schlussrechnung Kenntnis von der Abweichung zwischen Verteilungsverzeichnis und Insolvenztabelle erlangte. Im Insolvenzverfahren des Gemeinschuldners meldete eine Gläubigerin verspätet Forderungen an. Das Gericht ordnete einen nachträglichen schriftlichen Prüfungstermin an und beurkundete die Forderung mit einer Teilsfeststellung von 3.077,89 €. Der Insolvenzverwalter hatte nach seinen Angaben fristgerecht erklärt, die Forderung in voller Höhe zu bestreiten; eine korrigierte Erklärung vom 27.10.2015 gelangte jedoch nicht in die Gerichtsakte. Bei Überprüfung der Schlussrechnung stellte das Gericht eine Abweichung zwischen Verteilungsverzeichnis und Insolvenztabelle fest und informierte den Verwalter. Dieser beantragte die Berichtigung des Prüfungsergebnisses bzw. hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Prüfungserklärung und legte Kopien seines Vortrags sowie eine Versicherung an Eides statt vor. Die Gläubigerin widersprach der einfachen Berichtigung und bestritt nicht die Rechtzeitigkeit der Erinnerung. • Anwendbarkeit von § 186 InsO analog: Die Regelung, die für Schuldner im Fall der Terminsversäumnis gilt, ist wegen einer Regelungslücke auf den Insolvenzverwalter im schriftlichen Prüfungsverfahren analog anzuwenden, da das schriftliche Verfahren die Möglichkeit des Verwalters zur Abgabe einer Erklärungsfrist eröffnet und eine analoge Regelung zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich ist. • Subsidiarität der ZPO: Die Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO sind nur subsidiär; maßgeblich sind die Spezialregelungen der InsO und deren geeignete Lückenfüllung durch Analogie, wobei §§ 233–236 ZPO entsprechend gelten (§ 186 Abs.1 S.2 InsO analog). • Keine Protokollberichtigung: Im schriftlichen Prüfungsverfahren existiert kein Sitzungsprotokoll, das zu berichtigen wäre; beurkundet wird allein aufgrund der bis zum Stichtag bei Gericht eingereichten Erklärungen in verkörperter Form. • Glaubhaftmachung der versäumten Handlung: Der Verwalter hat plausibel dargelegt und an Eides statt versichert, die berichtigte Erklärung am 27.10.2015 unterzeichnet und in seinem elektronischen Postausgang abgelegt zu haben; das Fehlen in der Gerichtsakte ist plausibel erklärbar und nicht dem Verwalter zuzurechnen. • Fristhemmung/§ 234 Abs.3 ZPO nicht einschlägig: Die Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO greift hier nicht; der Verwalter erhielt erst mit der Schlussrechnung bzw. durch die Mitteilung des Gerichts Kenntnis von der Abweichung zwischen Verteilungsverzeichnis und Insolvenztabelle, sodass die Kenntniserlangung innerhalb der Jahresfrist nicht vorausgesetzt werden kann. • Verhältnismäßigkeit und Schutz der Verfahrensbeteiligten: Die Nachholung der Erklärung durch Wiedereinsetzung beeinträchtigt die Rechte der Gläubiger nicht unverhältnismäßig, da ihre Rechte durch Tabellenfeststellungsklage gesichert bleiben und die Insolvenzquote bis zur Aufstellung des Verteilungsverzeichnisses noch Änderungen erfahren kann. Der Wiedereinsetzungsantrag des Insolvenzverwalters wird stattgegeben. Der Verwalter hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderung lfd. Nr. 27 versäumt zu haben; § 186 InsO ist auf seinen Fall analog anzuwenden und die Vorschriften der §§ 233–236 ZPO finden entsprechend Anwendung. Die Folge ist, dass der Verwalter in den vorigen Stand gesetzt wird und sein Widerspruch nach Rechtskraft der Entscheidung in die Insolvenztabelle einzutragen ist. Die einfache Berichtigung der Tabelle zugunsten der Gläubigerin war nicht ausreichend; die Wiedereinsetzung dient der Herstellung materieller Verfahrensgerechtigkeit, ohne die Rechte der Gläubiger unzulässig zu beeinträchtigen.