Urteil
233 C 196/20
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2020:0729.233C196.20.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2020
durch den Richter D
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2020 durch den Richter D für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 EUR aus keine rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht kann die Klägerin mangels Erforderlichkeit nicht verlangen. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch die für die Geltendmachung des Schadens erforderlichen Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es aber darauf an, wie sich die Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten voraussichtlich ( ex ante ) darstellt. Ob Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Richter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, muss der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen, es sei denn, die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist durch zusätzliche Umstände in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte geboten. Vorliegend handelte es sich um einen tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Schadensfall: Ein Dienstfahrzeug der Beklagten war beim Rangieren aufgrund einer entgegenkommenden Straßenbahn gegen das zwar im Betrieb befindliche, aber stehende Fahrzeug der Geschädigten und Zedentin des Anspruchs gefahren. Am Unfallort am 16.01.2020 erhielt die Geschädigte die Kontaktdaten des Landes in Form einer Servicekarte. Zudem wurden der Geschädigte am 20.01.2020 nochmals postalisch Kontaktdaten übermittelt, mit der Bitte Kontakt mit dem LZPD NRW aufzunehmen. Den Unfallschaden hatte die Geschädigte bereits am 20.01.2020 durch einen Sachverständigen begutachten lassen. Es bestand daher auch aus Sicht der Geschädigten keinen Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht und des Ersatzwillens der Beklagten. Zusätzliche Umstände in der Person der Geschädigten, die eine Beauftragung erforderlich gemacht hätten, wurden durch die Klägerin nicht dargelegt. Allein aus der Eigenschaft der Geschädigten als Privatperson ergeben sich solche Umstände nach Ansicht des Gerichts nicht. 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die beantragten Zinsen. II. Die Nebenentscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 413,64 EUR festgesetzt. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Rechtsfragen, hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen, sind bereits umfassend beantwortet. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. D