Urteil
27 C 37/20
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2021:0107.27C37.20.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn N,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H & S,
gegen
die G-GmbH, vertr. d. d. Gf.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y & F,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2020
durch den Richter am Amtsgericht O
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 886,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2020 zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 147,56 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit des Herrn N, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H & S, gegen die G-GmbH, vertr. d. d. Gf., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y & F, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2020 durch den Richter am Amtsgericht O für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 886,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2020 zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 147,56 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Reisevertrag im Zusammenhang mit einer Stornierung. Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca in der Zeit vom 05.07.2020 bis zum 17.07.2020 zu einem Reisepreis i.H.v. 3.541,00 €. Am 05.02.2020 leistete der Kläger eine Anzahlung i.H.v. 709,00 €. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erklärte der Kläger aufgrund der Corona-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag. Hierbei widersprach der Kläger auch einem Abzug von Stornierungskosten i.H.v. 25 % des Reisepreises (Anl. K2). Unter dem 04.06.2020 belastete die Beklagte die seitens des Klägers hinterlegte Kreditkarte mit weiteren 177,00 €. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungskosten auf. Das seitens des Klägers gebuchte Hotel war im Reisezeitraum nicht geöffnet. Der Kläger ist der Ansicht, dass er zum Zeitpunkt des Rücktritts zu diesem berechtigt gewesen sei. Ursprünglich hat der Kläger neben dem folgenden Antrag beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen seit dem 11.06.2020 zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 hat der Kläger die Klage insofern teilweise zurückgenommen. Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kläger 886,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2020 zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 147,56 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der erklärte Rücktritt von der Reise zu früh erfolgt sei. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises aus § 651 h Abs. 5, 1 BGB mit Erfolg verlangen. Danach hat ein Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis im Falle einer Stornierung zurückzuzahlen. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB. Denn jedenfalls ist ein solcher Anspruch gem. § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach kann ein Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf die aktuelle Covid 19-Pandemie, die auch Ursache der hiesigen Stornierung war, kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Nachträglich eintretende Umstände sind dagegen aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Vertragsverhältnisses regelmäßig nicht von Belang (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20). Dabei sind an die dem Reisenden obliegende Darlegung und den Nachweis der konkreten außergewöhnlichen Umstände iSd § 651h Abs. 3 zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. So hat die Pandemie naturgemäß erheblichen Einfluss auf die geplante Reise. Dies folgt einerseits aus einer am Zielort ggf. erhöhten Ansteckungsgefahr, u.U. gar in Verbindung mit der Gefahr einer dort unzureichend gesicherten Behandlung. Andererseits hat die Covid 19-Pandemie jedoch auch diverse Einschränkungen des Alltagslebens mit sich gebracht, die die Durchführung einer Pauschalreise nicht unbeträchtlich beeinflussen (Maskenpflicht, Sperrung oder zumindest beschränkte Nutzbarkeit von Freizeit- und Gemeinschaftseinrichtungen, kein Essensbuffet, keine Ausflugsangebote, geschlossene Kultureinrichtungen, Restaurants, Märkte etc.). Daher ist jedenfalls im Falle einer betreffend den Urlaubsort ausgesprochenen Reisewarnung regelmäßig von die Reise erheblich beeinflussenden außergewöhnlichen Umständen iSd § 651h Abs. 3 BGB auszugehen (vgl. etwa BeckOK, 2020, § 651h Rn. 48.1 m.w.N.). Auch ohne eine solche Reisewarnung kann aber von einem solchen Umstand ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Stornierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass auch zum Reisezeitpunkt die geplante Reise in erheblichem Maße von der Pandemie betroffen sein wird (sog. Prognoseentscheidung). Die hiernach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass auch im Rücktrittszeitpunkt bereits Umstände iSd § 651h Abs. 3 BGB vorlagen, die den Kläger zu einer kostenfreien Stornierung berechtigten. Die von ihm Anfang Juni für den Reisezeitraum in der ersten Hälfte des Juli 2020 getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Rücktritt hier bereits sehr frühzeitig (mehr als vier Wochen vor dem geplanten Reisebeginn) erfolgte. Zu beachten ist jedoch, dass der Verlauf der Pandemie insbesondere im Ausland kaum vorhersehbar war. Die Stornierung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem in Deutschland die Hochphase der ersten Welle der Pandemie weitestgehend überstanden und die durch die Behörden angeordneten Maßnahmen reduziert worden waren. Bereits damals war jedoch absehbar, dass der geplante Sommerurlaub nicht wie üblich wird durchführbar sein können. Jederzeit war (selbst in Deutschland) mit einer 2. Welle zu rechnen, wie sie – wohl auch wegen der folgenden Maßnahmen zur Beschränkung des Reiseverkehrs – nunmehr europaweit um sich greift. Der Flugverkehr war nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Ob und auf welche Weise dieser in den Sommermonaten wieder aufgenommen werden kann, war völlig unklar. Außerdem besteht gerade auf Flugreisen aufgrund des unvermeidbaren engen Kontakts der Passagiere über einen längeren Zeitraum ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Es erscheint abwegig, anzunehmen, dass sich die Gefahrenlage quasi über Nacht erledigt. Vielmehr war zu erwarten, dass einerseits die Gefahrenlage grundsätzlich fortbesteht und andererseits der Urlaub – sofern er denn überhaupt durchführbar sein sollte – selbst durch die vor Ort ergriffenen Maßnahmen der Behörden erhebliche Beeinträchtigungen erfährt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 651h Abs. 5 BGB. Zinsen können ab Ablauf einer angemessenen Frist wie tenoriert verlangt werden. Hieraus ergibt sich auch der Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 196,62 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 886,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O