In dem Rechtsstreit der G-GmbH, vertr. d.d. Gf, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C-mbB, gegen die T-AG, vertr. d.d. Vorstand, Schweiz, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2021 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. O für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Streitwert: 600,00 € Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gem. Art. 5 Abs. 1 c) iVm 7 Abs. 1 Satz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) iVm § 398 BGB auf Zahlung von 600,00 Euro. Die Beklagte ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 FluggastrechteVO. Der von dem Zedenten G2 gebuchte Flug [...] wurde annulliert. Von der Umbuchung erfuhr der Zedent erst kurzfristig. Er war im Besitz einer bestätigten Buchung. Auch mittels der von der Beklagten angebotenen Ersatzbeförderung erreichte der Zedent sein Ziel mit einer Verspätung von 4 Stunden und 13 Minuten. Aufgrund der Entfernung beträgt die Ausgleichsleistung nach Art 7 Abs. 1 c) FluggastrechteVO 600,00 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für eine Enthaftung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO nicht gegeben. Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann der Ausgleichsanspruch entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes ist in der Fluggastrechte-VO nicht definiert. Die zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände sind ihrem Wortlaut nach außergewöhnlich, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - Az. X ZR 121/13). Weitere Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes ist die Nichtbeherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Luftfahrtunternehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az. C-549/07). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Fluggesellschaft hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei nicht nur – nach Maßgabe des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO – die Unvermeidbarkeit des außergewöhnlichen Umstandes darzulegen, sondern darüber hinaus weiter – über den Wortlaut hinaus – die Unvermeidbarkeit der rechtlich relevanten Verspätung darzulegen (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beklagte es jedoch nicht vermocht, zur Überzeugung des Gerichts substantiiert darzulegen und zu beweisen (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Flug aufgrund der Corona-Pandemie annulliert werden musste. Die Corona-Pandemie begründet noch nicht per se die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass der streitgegenständliche Flug einem aufgrund der Pandemie neu erstellten Sonderflugplan zum Opfer gefallen sei. Soweit die Beklagte insoweit auf die am 18.03.2021 von der Europäischen Kommission erlassene Interpretationsrichtlinie verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese den für den 11.03.2020 geplanten Flug noch nicht erfassen konnte. Auch hat die Beklagte insoweit weder konkrete behördliche Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie dargetan, die den konkreten Flug […] betroffen hätten, noch hat sie dargetan, wann sie sich zu einer Annullierung des Fluges entschieden habe. Auch hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Grundes, ihre Crew vor Gesundheitsgefahren mit Blick auf die Ausbreitung der Covid-19-Erregers schützen zu wollen, hat sie nicht dargelegt, inwieweit die Gefahren im Rahmen des Sonderflugplans geringere gewesen wären als bei dem streitgegenständlichen Flug. Insoweit hätte sie auch die konkreten Gefahren bei Durchführung des streitgegenständlichen Fluges benennen müssen. Hieran fehlt es aber. Insoweit war auch dem angebotenen Beweis durch Vernehmung eines nicht näher benannten Mitarbeiters als Zeugen nicht nachzukommen, da keine auf den vorliegenden Lebenssachverhalt konkretisierten Tatsachen bezeichnet worden sind, zu denen der Zeuge gehört werden könnte (vgl. BeckOK ZPO/ Scheuch , § 373 Rn. 30). Soweit sie im Übrigen darauf Bezug nimmt, dass die US-amerikanische Regierung und diejenige der Schweiz die gesamte Bevölkerung angehalten hätten, auf nicht zwingend notwendige Reisen im In- und Ausland zu verzichten, fehlt konkreter Vortrag dazu, wann dies angeordnet worden sein soll. Hierzu war der Beklagten auch keine erneute Schriftsatzfrist zu gewähren, da auf exakt diese Umstände seitens der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2021 hingewiesen worden ist. Der Beklagten stand danach ausreichend Zeit zur Verfügung, hierzu zu erwidern. Danach hat es die Beklagte nicht vermocht, im Streitfall konkrete Umstände für einen außergewöhnlichen Umstand iSv Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darzutun. Dies geht zu ihren Lasten. 2. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB, da sich die Beklagte, nachdem sie durch die Klägerin zur Zahlung aufgefordert wurde und hierauf nicht leistete, ab dem 31.03.2020 in Verzug befand. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Dr. O