In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2021 durch den Richter am Amtsgericht A. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.200,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 zu zahlen b. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der V.- Rechtsanwaltspartnerschaft i.H.v. 94,75 € freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Fluggäste G. und H. verfügten über eine bestätigte Buchung der Beklagten für einen Flug am 03.09.2019 mit der Flugnummer N01, geplanter Abflug 8:20 Uhr Ortszeit von Düsseldorf (DUS) nach Hurghada (HRG), mit geplanter Ankunft dort am selben Tag um 13:15 Uhr Ortszeit. Tatsächlich erreichten die Fluggäste den Zielort erst am 04.09.2019 um 13:35 Uhr. Die Klägerin behauptet, gemäß der von ihr vorgelegten Abtretungserklärung vom dran 20.09.2019 (Bl. 6f. d.A.) hätten die beiden Fluggäste ihnen zustehende Ausgleichsansprüche an die Klägerin abgetreten. Mit Nachricht vom 02.10.2019 habe die Klägerin aus den abgetretenen Rechten einen Betrag i.H.v. jeweils 600,00 Euro, insgesamt also 1.200,00 Euro € gegenüber der Beklagten geltend gemacht und eine Zahlungsfrist bis zum 16.10.2019 gesetzt. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei dem Abtretungsformular handele es sich um eine überraschende Klausel, die Abtretung sei ferner wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die von Klägerseite verwendete E-Mail-Adresse der Beklagten sei nicht mehr verwendbar, worüber die Klägerseite auch über eine sogenannte Autoreply informiert worden sei. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2020 Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen G. und H., über diese das Gericht die Zeugen unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in der Sitzung vom 03.08.2021 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden schriftlichen Zeugenaussagen der beiden oben genannten Zeugen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 03.08.2021 (Bl. 112 ff. der Akten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zugenommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung i.H.v. 1.200,00 € wegen der Verspätung des aus dem Tatbestand ersichtlichen, in Rede stehenden Fluges der Beklagten nach Artikel 5 Abs. 1 c, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Im folgenden: Fluggastrechteverordnung) i.V.m. § 398 BGB. Die beiden Fluggäste haben die ihnen zustehenden Ansprüche auf Ausgleichsleistung wirksam mit schriftlicher Erklärung vom dran 20.09.2019 abgetreten. Dass die beiden Fluggäste das Abtretungsformular persönlich unterschrieben haben, steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Beide Zeugen haben ausdrücklich schriftlich und auch im Rahmen ihrer mündlichen Vernehmung bekundet, dass sie ihre Ansprüche schriftlich an die Klägerin abgetreten haben und insbesondere die auf den ihnen vorgelegten Abtretungsvereinbarungen angebrachten Unterschriften ihre eigenen, dort eigenhändig angebrachten seien. Irgendwelche Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Zeugen auf die in ihrer mündlichen Vernehmung gestellten Fragen des Beklagtenvertreters nicht im Einzelnen ausführen konnten, was unter dem Rechtsbegriff der Abtretung zu verstehen war, so verfangen die Bedenken des Beklagtenvertreters zur Wirksamkeit der Abtretung nicht. Zum einen haben die Zeugen im Rahmen ihrer Ausführungen klargemacht, dass sie davon ausgehen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden und sie schlussendlich von der Klägerin Geld erhalten sollten. Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Zedenten sich der Reichweite der Bedeutung ihrer schriftlichen Abtretungserklärung nicht bewusst waren, so würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, sondern allenfalls zu deren Anfechtbarkeit gemäß § 119 BGB führen. Zu einer solchen Anfechtung, die im Übrigen nicht erklärt worden ist, wären aber allenfalls die Zedenten, nicht aber die Beklagtenseite befugt. Es handelt sich bei der formularmäßigen Abtretung auch um keine überraschende Klausel nach § 305c BGB. Soweit die Beklagte moniert, der Umfang der Anspruchsabtretung sei nicht eindeutig bestimmbar, tritt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht bei. Abgetreten werden die Ansprüche aus dem oben im Formular genannten Flug gemäß der Mangelbeschreibung, also vorliegend wegen Verspätung. Der Umfang der Abtretung ist gemäß dem Formular bestimmbar. Daran ändert auch nichts, dass hieraus resultierende Nebenansprüche wie z.B. Zinsansprüche ebenfalls abgetreten sind. Von einem Überraschungs- oder Übertölpelungseffekt kann auch keine Rede sein. Der streitgegenständliche Flug war verspätet, und zwar um mehr als 3 Stunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 - Az.: C-402/07) steht jedem der beiden Fluggäste in einem solchen Falle (Flugentfernung nach der Großkreismethode: Mehr als 3.500 km) eine Entschädigung i.H.v. jeweils 600,00 € zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Denn spätestens zu dem insoweit aus dem Tenor ersichtlichen Datum befand sich die Beklagte in Verzug. Die Beklagte befand sich auch im Verzug mit der Zahlung der Ausgleichsleistung, als der Prozessbevollmächtigte durch die Klägerin eingeschaltet wurde. Die Beklagte hat nicht wirksam bestritten, unter der von der Klägerin genannten E-Mail-Adresse die Zahlungsaufforderung vom 02.10.2019 erhalten zu haben. Ihr Einwand, die Klägerin sei im Rahmen einer „auto-replay-Nachricht“ darauf hingewiesen worden, dass die E-Mail-Adresse „nicht mehr genutzt werde“, ist von der Klägerin ausdrücklich bestritten worden. Die Beklagte hat hierzu nicht den ihr obliegenden Beweis angetreten, insbesondere die auto-replay-Nachricht nicht in Kopie zur Akte gereicht. Insgesamt liegt ein wirksamer Zugang des Aufforderungsschreibens nach § 130 Abs. 1 BGB vor. Wenn die Beklagte ihre E-Mail-Adresse nicht dergestalt technisch stillgelegt hat, dass den Absender eine eindeutige Unzustellbarkeitsnachricht erreicht, sondern sie stattdessen mit von ihr selbst installierten, aber im Nachhinein nicht nachweisbaren „auto-replay“-Nachrichten arbeitet, dann ist nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Dritten eine unter der Mailadresse übersandte E-Mail so in den Machtbereich der Beklagten als Empfänger gelangt, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 94,75 € nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Dass die Anwaltskosten bereits von der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten entrichtet worden sind, spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Freistellungsantrages. Die Anwaltskosten sind auch als erforderlich anzusehen. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Klägerin um einen Dienstleister handelt. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Versäumnisurteil vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 = NJW 2018, 1251) an, wonach eine etwaige Freistellung durch den Dienstleister dem Luftfahrtunternehmen nicht zu Gute kommt und es sich auch bei vorheriger Einschaltung eines Rechtsdienstleisters bei der Beauftragung eines Anwaltes um eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung handelt. Die Höhe des insoweit bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte schätzt das Gericht angesichts der Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, auf die die Klägerin sogar eine Anrechnung i.H.v. 0,65 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgenommen hat, nebst Auslagen i.H.v. 20,00 Euro gemäß Nr. 7002 VV RVG, schätzt das Gericht angesichts der durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit als angemessen (§ 287 ZPO). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.200,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . A.