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Urteil

32 C 91/21

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:0113.32C91.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.12.2021

durch die Richterin am Amtsgericht T.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 704,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.12.2021 durch die Richterin am Amtsgericht T. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 704,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin buchten am 17.11.2020 bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 30.03. bis zum 09.04.2021. Die Kläger leisteten eine Anzahlung i.H.v. 821,00 €. Durch Schreiben vom 22.01.2021 stornierten die Kläger die Reise unter Berufung auf die Corona-Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine Reisewarnung für die gesamte Türkei, die auch noch zum Antrittszeitpunkt der Reise bestand. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 117,00 € nebst Zinsen beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 704,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es habe bereits eine Reisewarnung für die gesamte Türkei ab dem 09.11.2020, also auch zum Zeitpunkt der Buchung der Reise, bestanden. Im Übrigen habe am Tag der Stornierung am 22.01.2021 der Inzidenzwert in Deutschland bei 123 und der Inzidenzwert in der Türkei bei 56,6 gelegen. In der Küstenregionen Aydin habe der Inzidenzwert zum Zeitpunkt der Stornierung noch deutlich unter diesem Wert gelegen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne ein Stornoentgelt von 30 % des Reisepreises gemäß der AGB der Beklagten verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 704,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 651 h Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Soweit er bereits Zahlungen erhalten hat, sind diese gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Kläger sind durch Schreiben vom 22.01.2021 vom Reisevertrag zurücktreten. Die Beklagte kann dem Anspruch der Kläger keine Entschädigungspauschale nach § 651 h Abs. 2 BGB i.V.m. dem AGB der Beklagten entgegenhalten. Denn nach § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB kann der Reiseveranstalter jedenfalls dann keine Entschädigung verlangen, wenn am Zielort oder in der unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten. Nach der Legaldefinition in § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des §§ 651 h Abs. 3 BGB vorliegen, ist auf die konkreten Gegebenheiten am Bestimmungsort zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, hier also auf den 22.01.2021, abzustellen. Dabei verbietet sich jede schematische Betrachtung. Maßgeblich sind vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 22.01.2021 lag eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet (die Türkei) vor, die den geplanten Reisezeitraum vom 30.03. bis zum 09.04.2021 umfasste. Amtliche Reisewarnungen des konkreten Reiseziels stellen ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort dar (Staudinger/Achilles/Pujol, § 7 Reiserecht, 2. Aufl., 2020, Rn 27 Beck OGK/Harke, BGB, § 651 h Rn. 47; Münchener Kommentar zum BGB, Tonner, § 651 h Rn. 43). Die Reisewarnung ist die stärkste Form der offiziellen Empfehlung und ersetzt den bloßen Reise- und Sicherheitshinweis als Verhaltensempfehlung an den Reisenden, selbst zu entscheiden, ob die Reise angetreten wird. Es ist also der „dringende Appell“ des Auswärtigen Amtes, Reisen in das betreffende Land zu unterlassen und hat daher erhebliches Gewicht, auch wenn eine Reisewarnung kein Einreiseverbot im Sinne eines Verbotsgesetzes gemäß § 134 BGB ist (LG Düsseldorf, 22 S 270/21, Hinweisbeschluss vom 11.08.2021 m.w.N.). Aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die das Reiseziel und den gebuchten Reisezeitraum umfasste, durften die Kläger im Rahmen einer ex-ante- Betrachtung zu der Einschätzung gelangen, dass in der Türkei außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten. Die Vorkommnisse unterlagen weder der Kontrolle der Kläger, noch hätten sie sich durch Vorkehrungen vermeiden lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Inzidenzwerte in der Türkei zum Zeitpunkt des Reiserücktritts deutlich unter den Inzidenzwerten in Deutschland lagen. Denn das Auswärtige Amt stützt Reisewarnungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht nur auf die Inzidenzwerte im Reiseland, sondern berücksichtigt zahlreiche Kriterien, wie z.B. insbesondere ein stabiles Gesundheitssystem, Sicherheitsmaßnahmen für den Tourismus und verlässliche Hin-und Rückreisemöglichkeiten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Beklagten oder dem Akteninhalt, dass bei einer Abwägung dieser Kriterien trotz der Reisewarnung keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen hätten. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Kläger bereits über zwei Monate vor dem geplanten Reiseantritt den Rücktritt erklärt haben. Dies ändert im Streitfall allerdings nichts an der Prognoseentscheidung im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung. Denn für die gesamte Türkei bestand bereits seit dem 09.11.2020 durchgehend eine Reisewarnung. Zum Zeitpunkt des Rücktritts war nicht damit zu rechnen, dass die Reisewarnung in der Zeit bis zum geplanten Reiseantritt aufgehoben werden würde. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter ist es dabei unerheblich, dass die Reisewarnung bereits bei Buchung der Reise bestanden hat. Denn für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt im Sinne des §§ 651 h Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen, kommt es auf die ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt des Reiserücktritts an, nicht auf den Zeitpunkt der Buchung der Reise (Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 651 h Rn. 12). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis zu 1.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . (T.)