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Beschluss

660 M 303/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:0306.660M303.22.00
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Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

der T,

Gläubigerin,

gegen

Herrn N,

Schuldner,

Gerichtsvollzieherin U,

Gerichtsvollzieherin

wird die Erinnerung der T vom 25.02.2022 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, ohne einen gem. §130d ZPO eingereichten Vollstreckungsauftrag zu vollstrecken, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache der T, Gläubigerin, gegen Herrn N, Schuldner, Gerichtsvollzieherin U, Gerichtsvollzieherin wird die Erinnerung der T vom 25.02.2022 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, ohne einen gem. §130d ZPO eingereichten Vollstreckungsauftrag zu vollstrecken, kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Die T übermittelte der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Papierform einen „Vollstreckungsauftrag“ vom 17.01.2022 zur Vollstreckung einer Geldstrafe nach §§ 802b, 802c, 807 ZPO. Die Gerichtsvollzieherin verweigerte die Ausführung mit Schreiben vom 03.02.22 und 16.02.22 unter Hinweis auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO und verwies auf die Möglichkeit einer Erinnerung nach § 766 ZPO. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der T. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem Willen des Gesetzgebers solle § 130d ZPO auf die T keine Anwendung finden. Sie sei entsprechend § 1 Abs. 5 EGovG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht als Behörde anzusehen. § 32b Abs. 3 S. 1 StPO statuiere als lex specialis keine Pflicht zur elektronische Übermittlung. II. Die Erinnerung ist schon nicht formwirksam eingelegt und auch in der Sache nicht begründet. 1. Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf, auf den bei der hier in Rede stehenden Vollstreckung über § 459 StPO mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG verwiesen wird. Im Hinweis der Gerichtsvollzieherin auf § 766 ZPO liegt bereits eine vorweggenommene Nichtabhilfeentscheidung, sodass das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen ist. Die Erinnerung ist jedoch bereits unzulässig, weil sie nicht formgerecht unter Beachtung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung eingelegt wurde, wie nachfolgend näher ausgeführt wird. 2. Sie ist zugleich auch unbegründet, weil auch der Vollstreckungsauftrag nicht elektronisch übermittelt wurde und daher unwirksam ist. Im Einzelnen: Seit dem 01.01.2022 gilt gem. § 130d ZPO: § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden 1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Entgegen der Einschätzung der T gilt auch für sie die Pflicht zu Übermittlung elektronischer Vollstreckungsaufträge, soweit sie die Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO als Gerichtsvollzieher in Anspruch nimmt. Es mag noch zutreffend sein, dass die T nicht unter den Behördenbegriff des § 130d ZPO unmittelbar fällt, weil sie bei der Strafvollstreckung im Rahmen der Rechtspflege tätig wird und insoweit nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 VwVfG; § 1 Abs. 2 LVwVfG NRW). Hierauf kommt es aber nicht an. Denn die T ist hier im Rahmen der Strafvollstreckung nach dem 7. Buch der StPO tätig geworden. Gem. § 459 StPO gelten für die Vollstreckung der Geldstrafe die Vorschriften des JBeitrG, soweit in der StPO nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 JBeitrG ordnet an, dass die in Nr. 1 ff. genannten „Vorschriften sinngemäß“ gelten. Hierzu gehört seit dem 01.01.2022 auch die Regelung des § 753 Abs. 5 ZPO, der wiederum die Anwendung von § 130d ZPO auch für Aufträge an den Gerichtsvollzieher bestimmt. Wie sich aus der Wendung „sinngemäß“ ergibt, sollen die Regelungen nicht etwa auf Behörden im engeren Sinne des § 130d ZPO (z.B. nach der Definition des § 1 Abs. 4 VwVfG, sog. funktionaler Behördenbegriff) beschränkt sein. Vielmehr gelten die in Bezug genommenen Regelungen sinngemäß für alle vollstreckenden Stellen, die in § 6 Abs. 2 JBeitrG (abweichend von § 2 Abs. 1 JBeitrG) unterschiedslos als Vollstreckungsbehörde bezeichnet sind. Damit sind alle Vollstreckungsbehörden i.S.d. § 6 Abs. 2 JBeitrG Adressaten der Verweisung in Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt über § 459 StPO auch für die T. Entgegen der Einschätzung der T geht § 32b Abs. 3 StPO nicht vor. Vielmehr ist für die Vollstreckung § 459 StPO mit dem dortigen Verweis in das JBeitrG lex specialis. Es gilt damit gerade nicht der allgemeine Teil der StPO und das dort geregelte Verfahrensrecht für die Strafverfolgung, sondern das Recht des JBeitrG für die Strafvollstreckung. Entsprechend enthält § 32d StPO explizit auch nur Regelungen betreffend straf verfolgungs behördliche Dokumente bzw. Straf verfolgungs behörden und eben nicht bezüglich Straf vollstreckungs behörden i.S.d. 7. Buches der StPO (§ 451 StPO). Insbesondere handelt es sich bei § 32b Abs. 3 StPO daher auch nicht um eine anderweitige Regelung innerhalb der StPO i.S.d. § 459 StPO. Soweit sich die T aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 EGovG nicht der Pflicht nach § 130d ZPO unterworfen sehen will, führt dieses Argument schon aufgrund von § 1 Abs. 4 EGovG nicht weiter. Denn abweichende Rechtsvorschriften des Bundes gehen danach vor, mithin auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO. Einen § 1 Abs. 5 Nr. 1 EGovG vergleichbaren Ausnahmetatbestand sehen die hier einschlägigen, wesentlich jüngeren Regelungen der §§ 459 StPO, 6 JBeitrG, 753, 130d ZPO gerade nicht vor und wurde er auch soweit ersichtlich nicht diskutiert. Im Gegenteil: § 6 JBeitrG ist mit Art. 14 des EuKopfVODG entsprechend geändert worden und zwar erst auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT.-Drs. 18/9698 S. 25, 26). Die Begründung lautet wie folgt (Hervorh. und Anm. durch das Gericht): Zu Artikel 14 – neu – (Änderung der Justizbeitreibungsordnung) Durch Artikel 14 – neu – wird die Justizbeitreibungsordnung geändert. Dabei werden zunächst die Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern, die durch Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 und 3 in § 753 ZPO eingestellt werden [Anm.: § 753 Abs. 6 ZPO-E verwies auf § 130d, was später wohl durch G. v. 05.07.2017 in Abs. 5 geändert wurde], jeweils zeitlich zusammentreffend mit deren Inkrafttreten auch in der Verweisungsvorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Justizbeitreibungsordnung aufgenommen. Hiermit wird sichergestellt, dass auch soweit Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge nach der Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen, die neu eingeführten Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern greifen. Die rechtliche Fortentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs wird auf das Justizbeitreibungsverfahren erstreckt, das somit, wie bisher, eng an die entsprechenden Regelungen zum zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren angekoppelt bleibt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber tatsächlich alle Beitreibungsstellen nach dem JBeitrG bewusst der Pflicht nach § 130d ZPO unterwerfen wollte. Nach der Gesetzesbegründung zu § 130d ZPO gilt die Vorschrift für alle Anträge nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634 S. 28) und damit auch für das Vollstreckungsrecht, auch soweit in dieses verwiesen wird. Im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/12634 S. 27) ist bewusst davon ausgegangen worden, dass nicht elektronisch eingereichte Anträge unwirksam sind: Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, sieht Satz 1 eine Pflicht für alle Rechtsanwälte und Behörden vor, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil. Auf die Einhaltung kann auch der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen (§ 295 Absatz 2) Es ist auch bereits höchstrichterlich anerkannt, dass entgegen §§ 130d, 130a ZPO nicht ordnungsgemäß elektronisch eingereichte prozessuale Erklärungen unwirksam sind (vgl. nur BAG B. v. 05.06.2020 – 10 AZN 53/20 und BVerwG B. v. 12.10.2021 – 8 C 4.21). Damit sind auch im vorliegenden Fall der schriftlich zu erteilende Vollstreckungsauftrag (vgl. §§ 6 Abs. 3 S. 2; 7 S. 2 JBeitrG (hierzu auch BGH Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14), sowie auch die nach allg. M. analog § 569 Abs. 2, 3 ZPO schriftlich einzureichende Erinnerung (vgl. Lackmann in Musielak/Voit ZPO 18. Aufl. § 766 Rn 15) nicht formgerecht eingereicht worden und damit unwirksam. Zurecht hat der Gerichtsvollzieher daher die Vollstreckung verweigert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Seit dem 01.01.2022 gilt gem. § 130d ZPO für die Adressaten dieser Vorschrift die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Beschwerdeschrift. Düsseldorf, 06.03.2022 Amtsgericht M Richter am Amtsgericht