In dem Rechtsstreit der O. GmbH, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt D., gegen die K. GmbH, Beklagte, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2022 durch den Richter am Amtsgericht M. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 308,60 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückzahlung des Flugpreises sowie Ausgleichsansprüche infolge Flugannullierung nach der VO EG 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung). Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Zedenten Q., V., F. und H. in Anspruch. Diese waren im Besitz einer bestätigten Buchung vom 29.11.2020 für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug N01 am 03.06.2021 von Düsseldorf nach Kavala mit planmäßiger Abflugzeit um 6:20 Uhr Ortszeit und planmäßiger Ankunftszeit um 10:05 Uhr Ortszeit. Der Flug wurde annulliert, die Annullierung wurde den Zedenten weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Der Flugpreis betrug 479,96 € für sämtliche Zedenten. Die nach der Großkreismethode berechnete Flugentfernung zwischen Abflugsort und Zielort beträgt 1.789 km. Mit Beschluss vom 01.12.2019 ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten gemäß § 258 InsO aufgehoben worden. Die Zedenten bezahlten den vorgenannten Flugpreis mit einem Gutschein, dessen Ausstellungsdatum nicht vorgetragen ist, welcher jedoch den Zedenten von der Beklagten wegen einer Buchung ausgestellt worden ist, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2021 unter Fristsetzung bis zum 20.07.2021 und vom 20.07.2021 unter Fristsetzung bis zum 03.08.2021 erfolglos zur Zahlung auf. Sodann beauftragte die Klägerin ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Auch diese verlief erfolglos. Daraufhin erhob die Klägerin mit der am 30.10.2021 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom 05.10.2021 Klage, welche der Beklagten mit amtlicher Zustellungsurkunde vom 16.12.2021 zugestellt worden ist. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen folgendes geltend: Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Bei der Klageforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Zedenten die Buchung gar nicht bezahlt, sondern diese lediglich mit einem Gutschein beglichen hätten, welcher den Zedenten von der Beklagten wegen einer vor Insolvenzverfahrenseröffnung getätigten Buchung ohne rechtliche Verpflichtung ausgestellt worden sei, handele es sich bei sämtlichen von Klägerseite geltend gemachten Ansprüchen um Insolvenzforderungen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich mit Verfahrenseröffnung Ansprüche der Zedenten aus dem in Rede stehenden Gutschein gemäß § 45 InsO in Geldforderungen umgewandelt hätten, welche als Insolvenzforderungen geltend zu machen sein. Es genüge, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Dies müsste dann auch für sämtliche, auch Folgeansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fluggäste in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages. I. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht sowohl Ausgleichsansprüche als auch Flugpreiserstattung nach der Fluggastrechteverordnung verlangen. Sie ist aufgrund wirksamer, unbestrittener Abtretungserklärungen der Zedenten vom 07.07.2021 bzw. 08.07.2021 Inhaberin der Forderungen geworden. 1. Gemäß Artikel 5 I c) in Verbindung mit Artikel 7 I b) der Fluggastrechteverordnung stand den Zedenten ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro pro Person, mithin eine Summe von 1.600,00 EUR zu. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften liegen vor. Der streitgegenständliche, aus dem Tatbestand ersichtliche Flug ist von der Beklagten annulliert worden, die Zedenten sind von Beklagtenseite außerhalb der in der Verordnung genannten zeitlichen Grenzen informiert worden, ein Ersatzbeförderung nicht angeboten worden. Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bzw. einer Exkulpation der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. a.) Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, die ihr aus abgetretenem Recht zustehenden Ausgleichsansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden bzw. auf entsprechende Feststellung zu klagen. b.) Denn bei den Ansprüchen handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Insolvenzgläubiger, mithin Inhaber einer Insolvenzforderung ist derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand (BGH, B. v. 18.02.2021, Az.: IX ZB 6/20 –, Rn. 9, juris, mit Verweis auf BGH, U. v. 22.09.2011, Az.: IX ZB 121/11; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21; LG Bremen, U. v. 12.02.2021, Az.: 3 O 631/20 n.v. Eine Insolvenzforderung liegt mit anderen Worten vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen war, mag sich die Forderung des Gläubigers auch daraus erst danach ergeben (BGH aaO.). In diesem Fall handelt es sich um „Altforderungen“ (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 8). Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es für die Annahme der Einordnung als bloße Insolvenzforderung, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war, wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig war (BGH aaO.; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21). Verpflichtungen, die aus der Rückabwicklung vor Insolvenzeröffnung durch den Schuldner abgeschlossener Verträge entstehen, sind ebenfalls Insolvenzforderungen (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5 m.w.N.), ebenso Schadensersatzansprüche gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 InsO wegen vom Insolvenzverwalter abgelehnter Erfüllung (siehe LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, § 38 Rz. 34 m.w.N.). Bei Sekundäransprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung bereits vor der Insolvenzeröffnung begründeter Leistungspflichten, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösenden Tatbestandsmerkmal, d.h. die Pflichtverletzung oder Verletzungshandlung schon vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21). Dies gilt ebenso bei gesetzlichen Schuldverhältnissen; es ist auf die Verletzungshandlung abzustellen (vgl. zum Ganzen: LG Frankfurt, Urteil vom 04. November 2021 – 2-24 O 59/21 <juris>). c.) Eine Masseverbindlichkeit bzw. -forderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (je nach Sichtweise) liegt dagegen vor, wenn diese durch Handlungen des Insolvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die Insolvenzschuldnerin - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne Kosten des Insolvenzverfahrens zu sein. Erfasst werden vom Zweck der Norm Verbindlichkeiten aus vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäften, mithin nach der Insolvenzeröffnung begründete Neugeschäfte (BAG, B. v. 09. 12. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 55 Rn. 5; MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 21 ff.; Jaeger/Henckel, § 55 Rn 7 ff.; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 8; vgl. zum Ganzen: LG Frankfurt, Urteil vom 04. November 2021 – 2-24 O 59/21 <juris>). Auf. Solche Verbindlichkeiten entstehen in der Regel durch Verbindlichkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 6). Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der Vorschrift verdeutlichen, dass es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit auf die „Begründung” der Verbindlichkeit und nicht auf ihre möglicherweise später liegende „Entstehung” ankommt (BT-Drs. 12/2443, S. 126; BAG, B. v. 09. 12. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154). Nicht ausreichend ist etwa die bloße Erfüllungsentscheidung des Insolvenzverwalters. Diese führt gerade nicht zu einer Neubegründung des Anspruches nach Verfahrenseröffnung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 8). So hat der BGH etwa einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters aus einem vom Insolvenzverwalter erfüllten, vom Handelsvertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag lediglich als Insolvenzforderung angesehen (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665). Darüber hinaus sind sogar Schuldanerkenntnisse und -versprechen nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie sich, folgerichtig, auf ein Neugeschäft beziehen (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021, InsO § 55 Rn. 12 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter muss der Insolvenzmasse etwas zuführen (MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 18). d.) Gemessen daran liegt anders als in der vom Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 04. November 2021 – 2-24 O 59/21 <juris>) entschiedenen und zwischenzeitlich offenbar vom Bundesgerichtshof mit noch nicht veröffentlichtem Urteil unbekannten Datums zum Az. IX ZR 140/21 bestätigten Konstellation im vorliegenden Fall eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall liegt die Konstellation gerade nicht so, dass der Rechtsgrund des in Rede stehenden Anspruchs bereits vor Insolvenz Verfahrenseröffnung angelegt war. Die Rechtfertigung dafür, die dortigen Fälle als Insolvenzforderungen zu behandeln, liegt vor allem darin, dass der Fluggast, der seine Buchung bereits vor Insolvenzverfahrenseröffnung getätigt und die ihm obliegende Gegenleistung (Flugpreiszahlung) bereits vollständig erbracht hat, nicht schutzwürdiger als andere Gläubiger sein soll, die ebenfalls eine ihnen obliegende Gegenleistung eines gegenseitigen Vertrages bereits vollständig erbracht haben, und sodann infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls nur quotal befriedigt werden sollen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsgrund für die beantragte verlangte Ausgleichsleistung – deren Voraussetzungen im Grundsatz zwischen den Parteien nicht im Streit stehen – die bestätigte Buchung des streitgegenständlichen, in der Folge annullierten Fluges. Diese jedoch hat – wie von Klägerseite unwidersprochen vorgetragen und damit als unstreitig zu behandeln – erst während des Insolvenzverfahrens, und zwar sogar nach dem unbestrittenen Klägervortrag einen Tag vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. In diesem Fall handelt sich also gerade um eine Verbindlichkeit, die durch ein nach Insolvenzeröffnung begründetes Neugeschäft, nämlich eine Verbindlichkeit im Rahmen der Betriebsfortführung (Flugbuchung im Rahmen der Fortführung des Flugbetriebs) angelegt worden und durch die Annullierung nach der Fluggastrechteverordnung entstanden ist. e.) Daran ändert auch die Bezahlung des Flugpreises durch einen von Beklagtenseite zu einem unbekannten Zeitpunkt ausgestellten, auf einer – offenbar annullierten oder sonst nicht erfüllten – vor Insolvenzverfahrenseröffnung getätigten Buchung beruhenden Gutschein nichts. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich der Anspruch der Zedenten aus dem Gutschein mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich gemäß § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt hat, kann die Beklagte im vorliegenden Fall daraus nichts für sich herleiten. Denn der Insolvenzverwalter bzw. die Beklagte für den Fall der Eigenverwaltung haben – anders als in den vorstehend vom Landgericht Frankfurt/Main entschiedenen Fällen – diesen Gutschein für die Bezahlung einer Neuverbindlichkeit während des laufenden Insolvenzverfahrens an Erfüllung statt angenommen und damit die Flugpreisforderung zum Erlöschen gebracht. Insoweit handelt es sich anders als in den vorstehend genannten Fallkonstellationen gerade nicht um die die bloße Erfüllungsentscheidung des Insolvenzverwalters. Denn im vorliegenden Fall ist gerade die Verbindlichkeit erst nach Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden. f.) Danach stand den Zedenten der oben begründete Ausgleichsanspruch i.H.v. 400,00 € je Person zu. 2. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fluggäste Rückzahlung des Flugpreises gemäß Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechteverordnung in Höhe von 479,96 € verlangen. a.) Nach dieser Vorschrift können Fluggäste bei Annullierung (Art. 5 Fluggastrechteverordnung) oder Verspätung (Art. 6 Fluggastrechteverordnung) ihres Fluges wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechteverordnung) und einer anderweitigen Beförderung (Art. 8 Abs. 1b und c Fluggastrechteverordnung). Die Fluggäste sowie die Klägerin haben spätestens mit der Klage Erstattung des Flugpreises gewählt. b.) Auch bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung. Vielmehr handelt es sich auch in diesem Fall um einen Anspruch, der seinen Grund in einer Neuverbindlichkeit, nämlich in der hier einen Tag vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens und damit deutlich nach dessen Eröffnung getätigten Buchung des streitgegenständlichen Fluges hat. Bei dem nach der Fluggastrechteverordnung entstehenden Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten handelt es sich auch nicht um eine bloße Rückgewähr genau desjenigen, was zuvor geleistet worden ist. Vielmehr handelt es sich um einen neu entstandenen, eigenständigen Anspruch, der mit der ursprünglichen Forderung aus dem Gutschein nichts mehr zu tun hat. Hierfür spricht, dass nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung sogar derjenige Fluggast, der – wie hier – mit einem Gutschein zahlt (den er im Rahmen der Annullierung eines anderen Fluges erhalten hat), muss bei Annullierung auch dieses Fluges keine „Rückzahlung“ des Flugpreises in Form eines neuen Gutscheines akzeptieren, sondern kann Barauszahlung verlangen (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 22. Ed. 1.4.2022, Art. 8 Rn. 8a mwN). Der so – neu und erstmals – entstandene Anspruch ist nach alledem ebenfalls nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der aus dem Tenor zu Ziffer 2.) ersichtlichen Höhe. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Mit Ablauf der aus dem Tatbestand ersichtlichen Zahlungsfrist befand sich die Beklagte spätestens ab dem aus dem entsprechenden Tenor zu Ziffer 1.) ersichtlichen Zeitpunkt in Schuldnerverzug. Angesichts dessen war die Klägerin berechtigt, anwaltliche Hilfe ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstieß die Klägerin mit der Einschaltung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.09.2017, Az. X ZR 102/16, dem ebenfalls ein Sachverhalt mit einem zunächst tätig werdenden Rechtsdienstleister zu Grunde lag, Folgendes aus: „b) Einem insoweit entstandenen Verzugsschaden steht nicht entgegen, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten zwischen den Klägern und dem zunächst beauftragten Rechtsdienstleister eine Vereinbarung besteht, derzufolge dieser die Kläger gegen eine Beteiligung von 25 % an einer erfolgreich beigetriebenen Ausgleichsleistung von sämtlichen Kosten freistellt. Eine solche Freistellung kommt der Schuldnerin nicht zugute. Es handelt sich um einen Vorteil, der nicht ohne weiteres mit dem Zahlungsverzug verbunden ist, sondern den sich die Kläger dadurch erkauft haben, dass sie sich ihrerseits verpflichtet haben, dem Rechtsdienstleister einen Teil des etwaigen Forderungserlöses zu überlassen. c) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung war den Umständen nach eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und damit erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8 mwN). Nachdem die Beklagte auf die zunächst von einem Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforderung nicht geantwortet hatte, war für die Kläger nicht absehbar, wie sie auf eine anwaltliche Mahnung reagieren würde. Ungeachtet der unstreitigen Spezialisierung des zunächst beauftragten Rechtsdienstleisters mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos war. Sie waren auch nicht gehalten, den Auftrag zunächst auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken. Selbst wenn sich die anwaltliche Mahnung, die von den Parteien nicht vorgelegt worden ist, in einer Wiederholung der ersten Zahlungsaufforderung erschöpft haben sollte, ändert dies bereits wegen des Ausbleibens einer Reaktion der Beklagten nichts an der Zweckmäßigkeit des weitergehenden Auftrags.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. 2. Rechtsverfolgungskosten sind als adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie – nach Eintritt des Verzugs – aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – III ZR 304/14, NJW 2015, 3782, 3784 m.w.N.). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen allerdings nur erforderlich, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH, Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14; NJW 2015, 3447, 3450 m.w.N.). Ob es sich um einen solchen einfach gelagerten Fall handelt, kann dahin stehen, denn jedenfalls hat die Beklagte eine verzögerte Schadensregulierung betrieben. Sie hat die Aufforderungsschreiben der Kläger bzw. ihrer Bevollmächtigten unbeantwortet gelassen. 3. Die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten war vorliegend auch eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung. Ausgangspunkt hierfür ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers (BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 169/14, NJW-RR 2016, 511 m.w.N.). In dem zitierten Urteil des BGH vom 12.09.2017 (Az. X ZR 102/16) hat dieser entschieden, dass auch in Fällen, in denen zunächst ein Rechtsdienstleister eine Zahlungsaufforderung ausgesprochen hat, ein Fluggast dennoch, wenn das Luftfahrtunternehmen hierauf nicht reagiert, einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragen kann. Der Fluggast muss insoweit nicht davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos sein wird (BGH, a.a.O. Rn. 34). Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Luftfahrtunternehmen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts dazu bewegen lässt, sich mit seinem Begehren zu befassen und sich von der rechtlichen Argumentation des Rechtsanwalts umstimmen zu lassen. Ein Schweigen des Gegners bedeutet zumindest nicht grundsätzlich eine Aussichtslosigkeit weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen. 4. Soweit die Beklagte ferner die Fälligkeit bzw. Einforderbarkeit der Anwaltskosten seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten bestreitet, da den Klägern noch keine Rechnung erteilt worden sei, so ist dies unbeachtlich. Zwar ist richtig, dass der Honoraranspruch des Anwalts gem. § 10 RVG erst einforderbar ist, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Gebührenrechnung erteilt hat. Daraus folgt aber nicht, dass die Kläger nicht schon vorher Freistellung von dieser Forderung verlangen können. Denn der Befreiungsanspruch ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (vgl. BGH NJW 2010, 2197; Palandt, 77. Auflage, § 257 Rn. 1). Dies wird aus der Regelung des § 257 S. 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGH, a.a.O.; Palandt, a.a.O., Rn. 3). 5. Der Höhe nach steht der Klägerin gegen die Beklagte eine Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 288,60 € ausgehend von einem Faktor 1,3 sowie ein Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 €. Den so dargelegten Schaden schätzt das Gericht auf dieser Grundlage der Höhe nach als angemessen (§ 287 ZPO). 6. Der Klägervertreter hat auch nicht lediglich ein Schreiben einfacher Art iSv Nr. 2301 VV RVG gefertigt. Denn für die Höhe der Gebührenforderung ist nicht die konkrete Arbeitsleistung des Anwalts, sondern der Umfang seiner Beauftragung maßgeblich. Vorliegend bestehen aber keine Zweifel daran, dass der Kläger zur umfassenden außergerichtlichen Vertretung beauftragt war. Zwar mag sich seine außergerichtliche Tätigkeit im Falle der Erfolglosigkeit seiner Mahnung regelmäßig tatsächlich allein auf den Versand eines automatisiert gefertigten Mahnschreibens beschränken. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er grundsätzlich mit der umfassenden außergerichtlichen Inkassotätigkeit einschließlich der Einziehung und Verwaltung der betreffenden Forderung beauftragt war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er im Rahmen der Mahnung die Beklagte dazu aufgefordert hat, Zahlungen ausschließlich an ein vom ihm verwaltetes (Ander-)Konto vorzunehmen (vgl. Anlage K 4). Darf der Gläubiger einer Forderung - wie hier-die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV-RVG beschränken. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Nr. 2300 VV-RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist daher zweckmäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein ausscheidet. Dann ist die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung aus der maßgeblichen Ex-ante-Sichteiner vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person regelmäßig auch erforderlich, weil der Gläubiger bei der Auftragserteilung - wie ausgeführt - nicht absehen kann, wie sich der Schuldner verhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert hat. Der Gläubiger ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, seinen Auftrag zunächst auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken und diesen im Bedarfsfall zu erweitern. Er allein hat es in der Hand, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen (vgl. BGH NJW 2015, 3793). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in Paragraf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. C. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . M.