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Urteil

14c C 26/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:0805.14C.C26.22.00
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Tenor

In dem Arrestverfahren

des C GmbH, vertr. d. d. Gf.,

Arrestklägerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte B3 & P,

gegen

1.              die B2-U.A., vertr. d.d. GF,

2.              die M2 GmbH, vertr. d. ihre jeweils zur Einzelvertretung berechtigten Geschäftsf. Dr. M sowie V,

Arrestbeklagten,

Verfahrensbevollmächtigte              zu 1, 2:Rechtsanwälte E,

              und

              Rechtsanwälte M3 & X LLP,

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2022durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Der in dieser Sache mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.6.2022 (Aktenzeichen 24 T 1/22) angeordnete Arrest wird aufgehoben und der auf diesen gerichtete Antrag der Arrestklägerin zurückgewiesen.

              Die Arrestklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Arrestbeklagten nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Verfahrenswert wird bis zum Widerspruch auf EUR 30 Mio., für die Zeit danach auf EUR 20 Mio. festgesetzt.

Entscheidungsgründe
In dem Arrestverfahren des C GmbH, vertr. d. d. Gf., Arrestklägerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B3 & P, gegen 1. die B2-U.A., vertr. d.d. GF, 2. die M2 GmbH, vertr. d. ihre jeweils zur Einzelvertretung berechtigten Geschäftsf. Dr. M sowie V, Arrestbeklagten, Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte E, und Rechtsanwälte M3 & X LLP, hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2022durch den Richter am Amtsgericht I für Recht erkannt: Der in dieser Sache mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.6.2022 (Aktenzeichen 24 T 1/22) angeordnete Arrest wird aufgehoben und der auf diesen gerichtete Antrag der Arrestklägerin zurückgewiesen. Die Arrestklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Arrestbeklagten nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Verfahrenswert wird bis zum Widerspruch auf EUR 30 Mio., für die Zeit danach auf EUR 20 Mio. festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen dinglichen Arrest wegen angeblicher Schadensersatzansprüche der Arrestklägerin im Zusammenhang mit einem Unternehmenskaufvertrag. Die Parteien schlossen am 15. Mai 2021 einen Anteilskaufvertrag („SPA“) über 80 % der durch die Arrestbeklagten gehaltenen Anteile an der B3-GmbH („Zielgesellschaft“). Der Kaufpreis betrug EUR 258,4 Mio. Die von der Arrestklägerin mehrheitlich erworbene Zielgesellschaft ist Muttergesellschaft der "T2-Gruppe" (T2-Gruppe). Über ihre direkte Tochter T2-GmbH (SF), deren Geschäftsanteile sie vollständig hält, hält sie mittelbar 100 % der Geschäftsanteile an der österreichischen T3-GesmbH (SFHO). Herr U war CEO der T2-Gruppe und Geschäftsführer der B3-GmbH, der SF und der SFHO. Dr. G war CFO der T2-Gruppe und Prokurist der SFHO. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde am 30. September 2021 (Closing) vollzogen, indem die Arrestklägerin an diesem Tag unter anderem den Kaufpreis an die Arrestbeklagten überwies und die Arrestbeklagten der Arrestklägerin im Gegenzug 80 % der Gesellschaftsanteile übertrugen. Eine Minderheitsbeteiligung von insgesamt 20 % verblieb bei den Arrestbeklagten. Die Arrestklägerin schloss in Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung in dem Anteilskaufvertrag sog. Warranty and Indemnity-Versicherungen mit einer Deckungssumme von insgesamt EUR 290 Mio. ab. Die Versicherungen sehen einen Ausschluss für Arglist auf Seiten der Arrestklägerin, nicht aber der Arrestbeklagten vor. Die Arrestklägerin macht gegen die Arrestbeklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher arglistiger Täuschung geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20.6.2022 in teilweiser Abänderung einer ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Bl. 1139ff d. Akte LG Düsseldorf). Die Arrestbeklagten haben gegen die Anordnung des Arrests Widerspruch eingelegt. Die Arrestklägerin beantragt jetzt, den Arrestbeschluss vom 20. Juni 2022 zu bestätigen. Die Arrestbeklagten beantragen, 1. den Arrestbeschluss des Landgerichts Düsseldorf, Az. 24 T 1/22, vom 20. Juni 2022 aufzuheben; 2. den Antrag der Antragstellerin vom 19. Mai 2022 auf Erlass eines Arrestbefehls zurückzuweisen; 3. hilfsweise den Arrestbeschluss des Landgerichts Düsseldorf, Az. 24 T 1/22, vom 20. Juni 2022 dahingehend abzuändern, dass die Anordnung des dinglichen Arrests von einer Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin in Höhe von EUR 560 Mio. abhängig gemacht wird. Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Widerspruch der Arrestbeklagten führt gem. § 925 Abs. 1 ZPO dazu, dass über die Rechtmäßigkeit des angeordneten Arrests zu befinden ist. Der Arrest ist aufzuheben (§ 925 Abs. 2 ZPO). Nicht zu prüfen sind zunächst die von den Arrestbeklagten gerügten angeblichen Verfahrensfehler des Landgerichts Düsseldorf bei Anordnung des Arrests. Der Entscheidung über einen Arrest nach Einlegung des Widerspruchs ist der Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen, so dass nicht nur zwischen Erlass des Arrests und Einlegung des Widerspruchs eingetretene Tatsachen, sondern auch die erst während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Auch wenn der Arrestbefehl verfahrensfehlerhaft erlassen wurde, etwa das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt worden ist, führt das nicht zu einer Aufhebung, weil das rechtliche Gehör im Widerspruchsverfahren nachgeholt wird (MüKoZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, ZPO § 925 Rn. 4f m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hin mündlich verhandelt worden ist. Es fehlt es nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage aber aufgrund der mit dem Widerspruch vorgebrachten nova an der Glaubhaftmachung eines Arrestgrunds gem. § 917 ZPO. Anerkannt ist, dass es an einem Arrestgrund fehlt, wenn bei einer Gesamtschuld die Forderung gegen einen Gesamtschuldner ohne weiteres durchsetzbar ist (MüKoZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, ZPO § 917 Rn. 18 m.w.N.). Gründe, wieso eine dergestalt durchsetzbare Forderung gegen eine Versicherung anders behandelt werden sollte, erschließen sich nicht. Dies ist auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Düsseldorf ausweislich dessen Ausführungen mit Beschluss vom 20.6.2022, dort II., Ziff. 2, lit. b), letzter Absatz, der sich das Gericht allein aus Gründen der Rechtssicherheit für den Gerichtsbezirk anschließt. Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass damit das Vollstreckungs- und Insolvenzrisiko bei dem Vorgehen gegen die Arrestbeklagten von der Arrestklägerin auf die Versicherung und deren etwaigen Regress übergeht. Für diese Rechtsauffassung spricht zudem, dass mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG an die Anordnung und Bestätigung eines dinglichen Arrests als nur vorläufiger Sicherungsmaßnahme insbesondere in dem Fall, dass dieser einen erheblichen Teil des Vermögens des Betroffenen erfasst, strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG v. 7.6.2005 – 2 BvR 1822/04, BeckRS 2005, 27483 für strafprozessualen Arrest). Der dingliche Arrest erfasst vorliegend zumindest das gesamte Inlandsvermögen der Arrestbeklagten, so dass an dessen Erlass mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG gleichfalls keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Nach dem unbestrittenen Vortrag mit der Widerspruchsschrift, dort Seite 5 und 8 (Bl. 1162, 1165 GA), hat die Arrestklägerin in Erfüllung kaufvertraglicher Verpflichtungen für den Fall der hier interessierenden Garantieverletzung sog. Warranty and Indemnity-Versicherungen mit einer Deckungssumme von insgesamt EUR 290 Mio. abgeschlossen. Angesichts des jetzt nur noch geltend gemachten Arrestanspruchs von EUR 258,4 Mio. besteht daher – anders als noch das Landgericht Düsseldorf angenehmen konnte – eine ausreichende Deckung. Auch zu dem vom Landgericht Düsseldorf angenommenen Ausschluss der Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen gibt es nunmehr unstreitigen gegenteiligen Vortrag. Nach dem weiteren unbestrittenen Vortrag der Arrestbeklagten mit der Widerspruchsschrift, dort Seite 34 (Bl. 1191 GA), ist in den Versicherungen nur ein Ausschluss für Arglist auf Seiten der Arrestklägerin, nicht aber der Arrestbeklagten vorgesehen. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Versicherungen bleibt offen, obwohl die Arrestklägerin insofern nach allgemeinen Grundsätzen die Glaubhaftmachungslast trifft und sie Gelegenheit zur Stellungnahme zur Widerspruchsschrift hatte. Da die Arrestklägerin über eine Vielzahl von – auch von Wirtschaftsprüfern erstellte – Unterlagen zu der von ihr behaupteten vorsätzlichen Garantieverletzung seitens der Arrestbeklagten bzw. ihnen zuzurechnender Personen besitzt, die Arrestklägerin gerade auf die Evidenz der Haftung der Arrestbeklagten insbesondere nach Maßgabe des X-Zwischenberichts verweist und nicht zuletzt den Versicherungen der den Arrest anordnende, mit Gründen versehene Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vorgelegt werden kann, kann nicht schon aus allgemeinen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegenüber den Versicherungen schwierig sein wird. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Arrestbeklagten gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Da im Eilverfahren bereits ein Schriftsatznachlass im Regelfall unzulässig ist (MüKoZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, ZPO § 925 Rn. 2 und § 922 Rn. 25 m.w.N.), gilt dies noch viel mehr für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. I