Urteil
13 C 65/22
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2022:1213.13C65.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2022
durch den Richter am Amtsgericht O.
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 23.08.2022 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2022 durch den Richter am Amtsgericht O. für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 23.08.2022 wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Lichtbild mit dem Titel „H.“, das eine Steinwand zeigt (Abbildung auf Seite 3 der Klageschrift, Blatt 4 der Akte). Die Beklagte erwarb eine Fototapete mit diesem Lichtbild über eine Internetseite und ließ diese in ihrem Haus durch eine Fachfirma anbringen. Diese Wandtapete ist im Internet via Facebook in mehreren Videobeiträgen zu sehen, in denen die Beklagte selbst auftritt. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 07.01.2022 wegen (aus ihrer Sicht) urheberrechtswidriger Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbilds ab. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Weitergehende Ansprüche wies sie zurück. Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz als Mindestschaden wegen Urheberrechtsverletzung sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, der Fotograf K. habe das streitgegenständliche Lichtbild professionell und mit erheblichem Aufwand erstellt und bearbeitet, weshalb es nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen eines Lichtbildwerks erfülle, und habe die erforderlichen Nutzungsrechte hieran auf die Klägerin übertragen. Sie ist der Auffassung, durch die Abbildung der Fototapete in den Videobeiträgen der Beklagten verletze diese die auf die Klägerin übertragenen Urheberrechte des Fotografen K.. Sie sei berechtigt, einen Lizenzschaden sowie vorgerichtliche Abmahnkosten geltend zu machen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2022 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, weil für die Klägerin während des Termins niemand erschienen ist. Die Klägerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 26.08.2022 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1.838,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2019 an die Klägerin zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,60 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2022 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, mit dem legalen Erwerb der Fototapete habe er auch die Befugnis erlangt, diese umfassend zu nutzen. Sie beruft sich insoweit insbesondere auf den Einwand der Erschöpfung und meint, die Tapete stelle ein unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG dar. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach weit übersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden. II. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Düsseldorf ist unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstands gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die in Rede stehenden Internetseiten auch im Bezirk des hiesigen Gerichts abrufbar sind. Die Beklagtenseite hat das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 nicht weiter gerügt. Im Übrigen hat die Klägerseite glaubhaft dargelegt, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt. III. Die Klage ist unbegründet. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob es sich bei der Wandtapete im Haus der Beklagten tatsächlich um das streitgegenständliche Lichtbild handelt. Denn es fehlt zumindest an einer widerrechtlichen Eingriffshandlung durch die Beklagte i.S.v. §§ 97 Abs. 2, 72, 16, 19a UrhG, weshalb die Klägerin keinen Schadensersatz von der Beklagten verlangen kann. Widerrechtlich ist eine Eingriffshandlung, wenn der Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht zur Nutzung berechtigt war. Vorliegend war die Beklagte allerdings zur Nutzung des Fotos mit dem Titel „H.“ berechtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Die Beklagte erwarb die streitgegenständliche Fototapete unstreitig über das Internet. Ein etwaiger Urheberrechtsschutz oder eine etwaige Beschränkung der daraus folgenden Nutzungsrechte wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fototapete nicht thematisiert. Entsprechendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Auffassung des Gerichts führt ein fehlender Hinweis auf einen etwaigen Urheberrechtsschutz oder auf den Fotografen des auf der Tapete abgebildeten Lichtbilds auch nicht automatisch dazu, dass ein Erwerber der Tapete daran gehindert wäre, ein Foto eines Raums, dessen Wand mit der Tapete tapeziert ist, öffentlich zugänglich zu machen. Fehlt es nämlich an einem Hinweis auf einen etwaigen Urheber oder möglichen Urheberrechtsschutz, besteht kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine öffentliche Zugänglichmachung unzulässig wäre. In der vorliegenden Konstellation war für den Beklagten als Erwerber der Tapete überhaupt nicht erkennbar, dass auf der Tapete ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet sein könnte. b) Zwischen den Parteien steht ferner nicht in Streit, dass die Beklagte berechtigt war, die Fototapete bestimmungsgemäß als Wandtapete zu verwenden. c) Die Beklagte war – obgleich eine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung durch den Urheber nicht festgestellt werden kann – zumindest in dieser konkreten Konstellation zur streitgegenständlichen Nutzung der Fototapete berechtigt. Denn er kann sich auf eine Schranke des Urheberrechts berufen, nämlich auf den in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach im Kollisionsfall der Schutz des Urheberrechts hinter dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 51 Parfümflakon) kann nämlich „[d]er zur Weiterverbreitung Berechtigte [eines Produkts] mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG verbunden ist.“ Der BGH führt in dem zitierten Urteil (GRUR 2001, 51, 53) konkret aus: „Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im Allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der Anzeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefallenen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne dass es der Konstruktion einer - möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten - zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int 1999, 24 [26ff.], die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält). Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende Parallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem anders als nach altem Recht (BGH, GRUR 1997, 629 [632] = NJW 1997, 2449 = LM H. 9/1997 § 15 WZG Nr. 66 = WRP 1997, 742 - Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber bereits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, dass nicht nur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichenrechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung oder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren werde, so hat der BGH in den Entscheidungen „Ankündigungsrecht I und II” ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebsrecht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende Ankündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Originalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestimmungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, GRUR 1987, 707 [708] = NJW-RR 1987, 1442 = LM § 15 WZG Nr. 57; GRUR 1987, 823 [824] = NJW-RR 1987, 1443 = LM § 15 WZG Nr. 58; vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 24 Rdnr. 5).“ Zwar betrifft die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb von Waren. Gleichwohl ist der vom BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung postulierte Rechtsgedanke nach Auffassung des Gerichts auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen. Darf nach der zitierten Entscheidung des BGH derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Produkt legal weiterverkauft, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren ein Abbild hiervon auch zu Werbezwecken nutzen und insoweit öffentlich zugänglich machen, ohne weitergehende Nutzungsrechte einholen zu müssen, kann im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Nutzung im Rahmen von Videobeiträgen nach Auffassung des Gerichts nichts Abweichendes gelten. Die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Tätigkeiten (Vertrieb von Waren einerseits, Veröffentlichung von Videobeiträgen andererseits) ist nach Auffassung des Gerichts vergleichbar. Zumindest ist die Beklagte – wie nachstehend noch ausgeführt – genauso schutzwürdig wie der Vertreiber von Warenprodukten. Indem z.B. der Inhaber eines Hotels ein Foto von einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels auf seine Website (und ggf. weitere Internetseiten) stellt, macht er in zulässiger Weise Werbung für sein Hotel. Mit anderen Worten dient ein solches Foto eines Hotelzimmers, dessen Wand mit einer Fototapete tapeziert wird, ebenso der „Verkehrsfähigkeit“ (im Beispiel eines Hotelbetriebs) wie ein zu Werbezwecken genutztes Abbild eines urheberrechtlich geschützten Produkts. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er das Hotelzimmer gegenüber seinen potenziellen Kunden genau so bewirbt, wie diese es im Falle einer Hotelbuchung und Nutzung vorfinden würden. Werbemaßnahmen – auch und insbesondere unter Nutzung des Internets – gehören gerichtsbekannt zu den gängigen und wichtigen Marketingmaßnahmen von Gewerbetreibenden. Dass ein sinnvoller Betrieb etwa eines Hotels auch ohne die Abbildung des konkreten Hotelzimmers auf der Website möglich sein mag, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Zwar führt der BGH in der Parfümflakon-Entscheidung aus, dass die dort in Streit stehenden Ankündigungen den Weitervertrieb erst ermöglichen. Dies kann nach Auffassung des Gerichts indes nicht das maßgebliche Kriterium sein. Denn denklogisch können geschützte Waren – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – auch ohne entsprechende Werbung weiterverkauft werden, etwa wenn Kunden einen Artikel im Ladenlokal oder einem Onlineshop sehen, ohne durch eine ausdrückliche Werbung hierauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Dementsprechend ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass der Betrieb etwa eines Hotels die Abbildung eines konkreten Zimmers mit einer Fototapete nicht zwingend voraussetzen dürfte. Dies deckt sich mit der Bewertung durch den BGH, der eine Nutzung, die sich „im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen [hält,] ohne weiteres als berechtigt“ ansieht (BGH a.a.O.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Zweckübertragungslehre im Rahmen des § 31 Abs. 5 UrhG. Gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt, wenn die Nutzungsarten – wie im vorliegenden Fall – nicht ausdrücklich bezeichnet sind. Zwar mag die Nutzung einer Fototapete als Wandtapete grundsätzlich auch dann in sinnvoller Weise denkbar sein, wenn Abbildungen hiervon nicht auf Websites veröffentlicht werden. Jedoch kommt es nach Auffassung des Gerichts in der konkreten Konstellation entscheidend darauf an, dass eine Fototapete im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung etwa in einem Hotelzimmer oder Gastronomiebetrieb angebracht werden kann und dass der entsprechend tapezierte Raum bei lebensnaher Betrachtung mitsamt der Fototapete im Rahmen von Werbehinweisen auch im Internet erscheint. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts hierbei um eine absolut übliche Verwendung einer Fototapete, die aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich notwendig oder zumindest sinnvoll ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegung: Würde jegliche öffentliche Zugänglichmachung der Fototapete ohne Lizenz des Fotografen einen Urheberrechtsverstoß darstellen, würde jeder Besucher eines Cafés oder eines Hotels gegen § 19a UrhG verstoßen, wenn er ein Foto mit der Fototapete im Hintergrund macht und dieses im Internet – z.B. auf einem öffentlichen Profil bei Instagram oder Facebook – öffentlich zugänglich macht. Das kann ersichtlich nicht der Zweck des Urheberrechts sein. Darüber hinaus enthält auch das am 18.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 125/21, vorgelegt als Anlage K12) nach Auffassung des Gerichts keine überzeugenden Gründe, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. Das Landgericht Köln stellt pauschal fest, dass sich die Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG lediglich auf das konkret erworbene Vervielfältigungsstück beziehe, setzt sich indes in keiner Weise mit der vorstehenden Argumentation ausgehend von der zitierten Parfümflakon-Entscheidung des BGH auseinander. Der zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, auf den sich auch der BGH stützt, ist gerade nicht auf den Wortlaut und den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 UrhG beschränkt. Das Gericht ist schließlich der Auffassung, dass im Falle einer nicht gewerblichen Nutzung nichts Abweichendes gelten kann. Denn wenn ein Gewerbetreibender ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Lichtbild in zulässiger Weise für werbliche Zwecke nutzen darf, nämlich im Rahmen seiner – typischerweise auf Gewinnerzielung gerichteten – gewerblichen Tätigkeit, wäre es unbillig, wenn für eine rein private Nutzung strengere Haftungsmaßstäbe gelten würden. 2. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. Abmahnkosten und kein Zinsanspruch zu. IV. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O.