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Urteil

37 C 141/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:1214.37C141.22.00
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Leitsätze

Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt.

Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.12.2022

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.10.2022 hinausgehend an den Kläger 90,96 EUR (in Worten: neunzig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt. Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird. In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.12.2022 durch den Richter am Amtsgericht T für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.10.2022 hinausgehend an den Kläger 90,96 EUR (in Worten: neunzig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Fluggastrechte. Der Kläger war minderjähriger Fluggast, vertreten durch seine Eltern K und N T2, des Flugs ###### am 02.07.2022 von Düsseldorf nach Zadar. Dieser Flug wurde kurzfristig annulliert. Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, beauftragte die G GmbH unter dem Markennamen G2 mit der Geltendmachung der Fluggastrechte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter anderem, dass die G GmbH bevollmächtigt wird, im Namen des Fluggasts einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, zudem heißt es, dass die G GmbH den Fluggast von den anfallenden Rechtsanwaltskosten freistelle. Mit Schreiben vom 05.07.2022, Anlage K2, forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, wegen der Annullierung des Flugs einen Betrag von 250 Euro Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu zahlen oder außergewöhnliche Umstände darzulegen. Am 13.07.2022 erteilten die Eltern des Klägers dem Prozessbevollmächtigten die aus Anlage K1 ersichtliche Vollmacht. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 90,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat die Hauptforderung nebst Zinsen anerkannt und das Gericht am 18.10.2022 entsprechend Teilanerkenntnisurteil erlassen. Der Kläger behauptet, ihm seine eine anwaltliche Kostenrechnung gemäß § 10 RVG erteilt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 90,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die nach Teilanerkenntnisurteil verbleibende Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den Kläger per Email über die Annullierung des Flugs informiert zu haben, wobei sich dort ein Link zur Website der Beklagten befunden habe, auf der sich sämtliche für die Geltendmachung der Fluggastrechte erforderlichen Informationen befunden hätten. Die Klage ist der Beklagten am 16.09.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige über das Teil-Anerkenntnisurteil hinausgehende Klage ist begründet. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechte-Verordnung und § 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Luftbeförderungsvertrag. Eine ordnungsgemäße Information des Fluggasts über seine Rechte liegt nicht vor, weil die Übersendung einer Email mit einem Link, den der Fluggast anzutippen hat, nicht genügt. Daher kommt es nicht mehr darauf an, an wen die Email gesendet worden ist. Gemäß Art. 14 Abs. 2 S.1 der Fluggastrechte-Verordnung hat das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung zu stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von "auszuhändigen" in "zur Verfügung gestellt werden" soll die elektronische Übersendung einschließen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 24. Ed. 1.10.2022, Fluggastrechte-VO Art. 14 Rn. 10). Keine Änderung ergibt sich jedoch dahingehend, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggasts verlangt werden darf. Die Informationen sind dem Fluggast unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (LG Köln Urt. v. 4.9.2018 – 11 S 265/17, BeckRS 2018, 21389 Rn. 18, beck-online). Hieraus folgt, dass die Übersendung eines Links nicht genügt, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat, nämlich den Abruf dieses Links. Die Informationen zu den Fluggastrechten sind nur dann vom Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt, wenn diese ohne Mitwirkung des Fluggasts in dessen Herrschaftsbereich gelangen. Eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt nach § 249 Abs. 1 BGB voraus, dass das Vermögen des Klägers adäquat-kausal durch die Pflichtverletzung mit einem entsprechenden Anspruch seines Prozessbevollmächtigten belastet ist. Dies ist der Fall, da der Kläger, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, gemäß Anlage K1 mit dem Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwaltsvertrag geschlossen hat, der auch die vorgerichtliche Vertretung einschließt. Dass die anwaltliche Tätigkeit teilweise zuvor erfolgt ist, ist unerheblich, weil dieses Handeln durch die im Vertragsschluss zugleich liegende Vollmachtserteilung nachträglich genehmigt ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob die AGB-mäßige Ermächtigung an die G GmbH, im Namen des Fluggasts einen Rechtsanwalts zu beauftragen, wirksam ist. Ebenso kommt es auf die Freistellungsverpflichtung der G GmbH nicht an. Es mag sein, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil die G GmbH ihn vertraglich von den Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, hierbei handelt es sich jedoch um einen Fall der Drittschadensliquidation. Deren Grundsätze kommen zur Anwendung, wenn einem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, ihm aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung jedoch kein Schaden entstanden ist, während einem Dritten ein Schaden entstanden ist, diesem jedoch kein Anspruch zusteht. Der Gläubiger soll hier – entgegen dem Grundsatz des Gläubigerinteresses – den Drittschaden als eigenen Schaden geltend machen können, um sodann den Schadensersatz an den Dritten auszukehren (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 63. Ed. 1.5.2022, BGB § 249 Rn. 367). So verhält es sich hier, denn es soll nicht zum Vorteil der Beklagten gereichen, dass sich der Schaden durch die vertragliche Freistellungsverpflichtung auf die G GmbH verlagert, der mangels Beförderungsvertrag kein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, ein messbarer Vermögensschaden entstehe erst mit Rechnungsstellung gemäß § 10 Abs. 1 RVG, weil erst dann die anwaltliche Forderung durchsetzbar sei (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2020, 16 U 99/20, BeckRS 2020, 17095 Rn. 19), dürfte dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen (BGH NJW 2011, 2509 Rn. 18). Letztlich kommt es darauf nicht an, weil jedenfalls in Fällen der Schadensverlagerung wegen einer Freistellungsvereinbarung ein Vermögensschaden beim Kläger nicht mehr zu fordern ist. Auch § 254 Abs. 1 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen. Es bedurfte keiner sofortigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, denn auch bei Einschaltung eines Legal-Tech-Dienstleisters ist eine vorgerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Forderung nicht von vornherein aussichtslos (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2020, I-16 U 99/20, BeckRS 2020, 17095). Der Fluggast ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB gehalten, sich lediglich anwaltlich beraten zu lassen, vielmehr kann er unmittelbar den Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragen, weil ihm eine eigene Auseinandersetzung mit dem Luftfahrunternehmen nicht mehr zumutbar ist. Der Anspruch ist unabhängig von der Frage des Rechnungsausgleichs auf Zahlung und nicht Freistellung gerichtet. Im Wege einer Gesamtanalogie zu §§ 323 Abs. 2, 281 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB tritt die Folge der Entschädigung in Geld anstelle der Freistellung nach § 250 S.2 BGB auch ohne Fristsetzung ein, wenn der Schuldner die Leistung - wie hier - insgesamt ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW-RR 2011, 910 Rn. 22; Weber NJW 2015, 1841). Der Höhe nach ergeben sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, für die Einzelheiten wird auf die Kostenaufstellung gemäß Anlage K3 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung einerseits hinsichtlich der Fragestellung, ob die Zurverfügungstellung eines Links zur Erfüllung der Pflichten aus Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechte-Verordnung genügt, andererseits hinsichtlich der Frage, ob vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ohne Rechnungstellung eingefordert werden können, wenn ein Dritter sich zur Freistellung verpflichtet hat. Der Streitwert wird auf bis 500 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. T