Beschluss
660 M 703/23
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2023:1004.660M703.23.00
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Tenor
wird auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse vom 12.05.2023 die Kostenrechnung der/des Ober/Gerichtsvollziehers/in J. vom 15.03.2023 dahingehend abgeändert, dass eine Auslagenpauschale i.H.v. 13,00 € für die Erstellung und Beglaubigung von Abschriften nicht anzusetzen sind.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
wird auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse vom 12.05.2023 die Kostenrechnung der/des Ober/Gerichtsvollziehers/in J. vom 15.03.2023 dahingehend abgeändert, dass eine Auslagenpauschale i.H.v. 13,00 € für die Erstellung und Beglaubigung von Abschriften nicht anzusetzen sind. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Vertreter der Landeskasse wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz von Beglaubigungsgebühren im Rahmen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die anwaltlich vertretene Gläubigerseite beantragte mit dem elektronisch übermittelten Antrag vom 03.03.2023 (Eingang 06.03.2023) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Akten beim zuständigen Vollstreckungsgericht Düsseldorf bereits elektronisch geführt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dementsprechend antragsgemäß am 07.03.2023 zu AG Düsseldorf 660 M 334/23 elektronisch erlassen. Er wurde sodann wiederum elektronisch gem. Eingangsbestätigung vom 08.03.2022 dem Amtsgericht Düsseldorf mit dem „Aktenzeichen des Empfängers: GVV“ übermittelt. Der Gerichtsvollzieher wiederum erhielt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (kurz: GVV) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einfach als Papierausdruck. er fertigte sodann beglaubigte Abschriften für den Drittschuldner (die private C-Bank) und den Schuldner und stellte entsprechend konventionell in Papierform zu. Hierfür setzte er u.a. die nunmehr beanstandete Beglaubigungsgebühr bzw. Auslagen nach KV 700 GvKostG mit der im Tenor genannten Kostenrechnung an. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse. Er macht im Wesentlichen geltend, die Gebühr habe schon nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, soweit es sich bei der Drittschuldnerin um einen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr empfangsbereit verpflichteten Empfänger i.S.d. § 173 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO handeln sollte, denn insoweit sei zu unterstellen, dass eine elektronische Zustellung von der Gläubigerseite gewollt sei. Jedenfalls hätte aber der in der elektronischen Akte elektronisch erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Vollstreckungsgerichts der GVV nicht (was unterstellt werde) in Papierform, sondern als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Dies ergebe sich bei sachgerechter Auslegung des Auftrages zur Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle gem. §§ 829 Abs. 2 S. 1, 192 S. 2, 3 ZPO. Die Gläubigerseite sei hier zur elektronischen Übermittlung verpflichtet gewesen. Sie könne auch nur Interesse an einer kostensparenden Vollstreckung i.S.d. § 802a Abs. 1 ZPO haben, da wiederum nur erforderliche Kosten i.S.d. § 788 ZPO erstattungsfähig seien. Insoweit sei der Gerichtsvollzieher nämlich – selbst wenn er einen Ausdruck fertigen müsste – nicht zum Ansatz von Gebühren berechtigt, weil die Fertigung von Ausdrucken von Amts wegen gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 3 ZPO zu erfolgen habe. Stehe – wie hier – der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch zur Verfügung, so stelle es eine unrichtige Sachbehandlung dar, ihn nicht elektronisch an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Kosten einer derartigen unrichtigen Sachbehandlung hätten gem. § 7 GvKostG außer Ansatz zu bleiben. Der Gerichtsvollzieher hat nicht abgeholfen. Die Zustellung sei hier an beide Empfänger in Papierform vorzunehmen gewesen und er erhalte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die GVV nur als einmaligen Ausdruck. II. Die gem. § 5 Abs. 2 GVKostG statthafte Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig und begründet. 1. Die Erinnerung ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG der richtige Rechtsbehelf gegen den Ansatz von Kosten durch den Gerichtsvollzieher. Rechtsmittelbefugt ist auch der Vertreter der Landeskasse. Richtigerweise ist hier auch das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich bei den in Rede stehenden Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 766 Abs. 2 ZPO, sodass Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden sind (vgl. (vgl. hierzu ausf. AG Düsseldorf B. v. 07.03.2023 – 664 M 970/21 = DGVZ 2023, 123 = BeckRS 2023, 3616; zustimmend BeckOK KostR/Herrfurth GvKostG § 5 Rn. 21-22.1; wohl auch BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 16; Toussaint/Uhl, 53. Aufl. 2023, GvKostG § 5 Rn 40; zustimmend auch AG Frankfurt a.M. B. v. 26.09.23 – 82 M 12512; so auch schon in anderem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 11. 9. 2008 - I ZB 36/07 Rn 7). 2. Die Erinnerung ist auch begründet. Tatsächlich erfolgte der Ansatz der „Beglaubigungsgebühr“ im hier zu entscheidenden Sachverhalt zu Unrecht. a) Das Gericht geht davon aus, dass in Anwendung von Nr. 10a DB-GvKostG keine Beglaubigungsgebühr i.S.d. KV 102 GvKostG in Ansatz gebracht wurde (vgl. Toussaint/Uhl GvKostG Abs. KV102 KV 102 Rn. 1-8; Kawell in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021KV GvKostG Nr. 100–102 Rn 19), sondern – so auch die weitere Begründung der Erinnerung – „nur“ die Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG. b) Der somit nur nach GV 700 Nr. 1 lit. b GvKostG in Betracht kommende Kostenansatz erfolgte zu Unrecht. aa) In Ansatz zubringen ist die Auslage nur, „für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen …“ Der Gläubiger hat keinen Antrag auf Ausdruck oder Fertigen von Kopien gestellt und er hat die Dokumente auch nicht per Telefax übermittelt. Er hat es aber auch nicht i.S.d. lit. b) unterlassen „die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Denn hierzu war er gem. § 193 Abs. 1 ZPO weder verpflichtet noch ist dies im Rahmen einer frei wählbaren Übermittlung elektronischer Dokumente praktisch erforderlich. § 193 Abs. 1 ZPO lautet: „(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder 2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.“ Nur im Falle der Nr. 1 sind die erforderlichen Abschriften einzureichen und kann der Gerichtsvollzieher fehlende Abschriften herstellen. Aufgrund der vorrangigen Regelung des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 ZPO handelt es sich im Falle einer elektronischen Übermittlung bei der Fertigung der beglaubigten Ausdrucke um amtswegig zu erstellende Dokumente, für die nach richtiger Auffassung keine Kosten erhoben werden dürfen (so ausf. OLG Hamm B. v. 22.08.2023 – 25 W 192/23 Rz. 27 – 45; LG Osnabrück, Beschluss vom 20.6.2023 – 3 T 240/23). Das Gericht schließt sich der Argumentation des OLG Hamm a.a.O. an. Zutreffend verweist der Senat auf die Parallele zur Gesetzesbegründung zu § 133 ZPO i.V.m. KV 9000 GKG und dem expliziten Wunsch in der Beschlussempfehlung des Ausschusses zur (u.a.) Einfügung des § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO, nämlich dem weiteren Ausbau des elektronischen justiziellen Rechtsverkehrs (BT-Drs. 19/31119, S. 4 vom 23.06.2021). Richtigerweise wird daraus der Schluss gezogen, dass die Alternativen in § 193 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Gläubiger zur Auswahl stehen, er mithin nicht verpflichtet ist, etwa selbst beglaubigte Abschriften in Papierform einzureichen um Kosten zu sparen. Dabei wird zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die erwünschte Beschleunigung – ein funktionsfähiges EGVP unterstellt – sich gerade durch die eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung einstellt. Zutreffend ist daher auch der Umkehrschluss zu § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO, wonach eben nur in diesem Fall Abschriften zu übermitteln sind (so auch LG Osnabrück a.a.O.). Damit fehlt es an dem in Nr. 700 KV GvKostG normierten Tatbestandsmerkmal des Unterlassens der Beifügung von Mehrfertigungen. Eine solche Beifügung von Mehrfertigungen sieht der elektronische Rechtsverkehr nicht vor. Selbst wenn – was technisch möglich ist - dies erfolgen würde, wäre dies praktisch unsinnig, weil entweder das einzige elektronisch übermittelte Dokument mehrmals auszudrucken oder eben elektronische übermittelte Mehrfertigungen jeweils einzeln ausgedruckt würden. Es stellt kein Unterlassen dar, wenn der Gläubiger von zwei ihm durch das Gesetz gebotenen Möglichkeiten die wählt, bei der Abschriften von Amts wegen herzustellen und zu beglaubigen sind, weil der Gläubiger sie nicht übermitteln muss und sinnvollerweise auch nicht kann. Lediglich zu Wertungszwecken kann noch das Argument der Verpflichtung nach § 130d ZPO herangezogen werden, welche es folgerichtig erscheinen lässt, dass sogar bevorzugt – soweit wie möglich – der elektronische Rechtsverkehr genutzt wird. Das Gericht sieht ein, dass hierdurch für die Gerichtsvollzieher nicht unerhebliche Sachaufwendungen entstehen. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, durch entsprechende Kostenregelungen (etwa für den Fall, dass eine elektronische Zustellung nicht möglich, nicht tunlich ist, oder sogar explizit eine konventionelle Zustellung beantragt wurde) Abhilfe zu schaffen, falls dies politisch gewollt sein sollte. Da aufgrund der Regelung des § 9 GvKostG Kostentatbestände grundsätzlich eng auszulegen und regelmäßig jedenfalls nicht analogiefähig sind, scheidet nach Auffassung des Gerichts ein entsprechender Ansatz bei einem Erfordernis konventioneller Zustellung von elektronisch übermittelten Dokumenten aus. bb) Damit kommt es allein darauf an, ob der Gläubiger ggf. antragsgemäß vermittelt durch die Geschäftsstelle, elektronisch übermittelt hat. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation muss das Gericht nicht entscheiden, ob der Kostenansatz etwa berechtigt war, weil der Gerichtsvollzieher selbst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur einfach und in Papierform erhalten hat. Denn bei richtiger Betrachtung hat der Gläubiger hier sehr wohl die elektronische Übermittlung gewählt und sie wurde im Ergebnis auch so vermittelt. Ausweislich der Ursprungsakte und der dortigen Empfangsbestätigung hat das Vollstreckungsgericht seinerseits den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch an die Gerichtsverteilerstelle (GVV) beim Amtsgericht Düsseldorf übermittelt. Dass die Sendung offenbar dort ausgedruckt wurde, oder – was eher anzunehmen ist – von der Poststelle ausgedruckt und der GVV in Papierform zugetragen wurde, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus den Regelungen des §§ 22, 24 Abs. 1 GVO. Danach ist bei jedem Amtsgericht eine GVV einzurichten deren Aufgabe es ist, „Aufträge, auch wenn sie durch Vermittlung der Geschäftsstelle gestellt werden, und sonstige für die Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.“ Sodann regelt § 24 Abs. 1 S. 1 GVO, dass die „Erteilung des Auftrags bei der Verteilungsstelle nebst der Aushändigung der erforderlichen Schriftstücke […] der unmittelbaren Auftragserteilung an den zuständigen Gerichtsvollzieher gleich[steht]“. Hieraus folgt, dass die elektronische Übermittlung des Zustellungsauftrages nebst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts an die GVV bereits den Tatbestand der elektronischen Übermittlung an den Gerichtsvollzieher selbst erfüllt. Der Gläubiger hat das seinige getan, alles andere sind interne, organisatorische Prozesse, die für den Ansatz von Gebühren nicht mehr relevant sein können. Die hier gewählte elektronische Übermittlung an das allgemeine EGVP des Amtsgerichts Düsseldorf mit dem Betreff „GVV“ stellt eine elektronische Übermittlung an die GVV dar (zumal soweit bekannt kein Unterpostfach der GVV zum EGVP des AG Düsseldorf eingerichtet ist). Eines Rückgriffs auf § 7 GvKostG bedarf es hier nicht. Denn hier liegt gerade keine unrichtige Sachbehandlung vor, die Kosten ausgelöst hat. Wenn es unrichtig sein sollte, dass nach elektronischer Übermittlung an die GVV dieser tatsächlich nur Ausdrucke übermittelt werden, die sie an den Gerichtsvollzieher weiterleitet, statt ihrerseits den elektronischen Eingang zu suchen und elektronisch weiterzuleiten, sind hierdurch gerade keine Kosten entstanden, weil sie aus den o.g. Gründen schon mangels Erfüllung des Kostentatbestandes nicht in Ansatz gebracht werden durften. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG; 66 Abs. 7 S. 2 GKG). 4. Das Gericht lässt allerdings die Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zu. Es ist derzeit umstritten, ob bei elektronischer Übermittlung des Zustellungsauftrages die Beglaubigungsgebühr entsteht (zum Meinungsstand vgl. OLG Hamm a.a.O.) und eine Entscheidung eines übergeordneten Gerichts für den hiesigen Bezirk steht noch aus. Es ist darüber hinaus eine große Vielzahl von Fällen betroffen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt . Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung zu enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Düsseldorf, 04.10.2023Amtsgericht V. Richter am Amtsgericht