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Urteil

44 C 84/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2023:1006.44C84.23.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.09.2023

durch den Richter Q.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 941,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.09.2023 durch den Richter Q. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 941,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Anspruch auf teilweise Reisepreisrückzahlung und um die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 07.08.2022 bis zum 21.08.2022 zu einem Gesamtpreis von 4.508,00 EUR. Bestandteil der Buchung war eine in diesem Betrag bereits enthaltene sog. „Covid 19-Zusatzversicherung“, für die der Kläger einen Aufpreis von 50,00 EUR zahlte. Die Reise sollte auf dem Schiff „V.“ stattfinden, in Hamburg beginnen und enden sowie über verschiedene norwegische Häfen bis zum Nordkap und insbesondere durch mehrere Fjorde führen. Entscheidend für die Buchung der Kreuzfahrt war für den Kläger die Möglichkeit, Fjorde zu sehen. Bereits vor Vertragsbeginn wurde die Reiseroute in mehreren Punkten geändert, zudem sollte die Reise nunmehr auf dem Schiff „J.“ durchgeführt werden. Auch nach Beginn der Reise änderte sich die Reiseroute. Die Reise startete zum einen statt in Hamburg-X in Hamburg-Y, worüber die Reisenden nicht informiert wurden und wohin sie in Eigenregie und mit der Hilfe einer Drittfirma gelangen mussten, nachdem sie sich zunächst in Hamburg-X hatten einschiffen wollen. Es wurden ferner außerplanmäßig zwei Städte nicht angefahren, die sich in Fjorden befinden, stattdessen wurden zusätzliche Seetage eingelegt. Ein Landgang in A fand statt, den gleichnamigen Fjord durchfuhr das Schiff jedoch nachts und erreichte A gegen 07:00 Uhr morgens. Statt, wie geplant, um 17:00 Uhr wieder abzulegen, geschah dies wiederrum erst nachts, sodass das Schiff tagsüber den Fjord nicht durchfuhr. In Zusammenhang mit den beiden zusätzlichen Seetagen führte dies dazu, dass die Reiseroute tagsüber durch keinen einzigen Fjord führte. Schließlich erreichte das Schiff den Hamburger Hafen bereits am Abend des 20.08.2022, ließ die Reisenden bis zum Morgen des Folgetages aber nicht von Bord. Grund für das vorzeitige Ansteuern von Hamburg war, dass die Beklagte das für die Kreuzfahrt verwendete Schiff auch auf den Hamburg Cruise Days, die zeitlich auf das Ende der vom Kläger gebuchten Kreuzfahrt fielen, zum Einsatz bringen wollte. Wäre dem Kläger die spontane Routenänderung vorab bekannt gewesen, hätte er von der Buchung abgesehen. Kurz vor Ende der Reise infizierten der Kläger (durch Test nachgewiesen am 17.08.2022) und seine Ehefrau (nachgewiesen am 19.08.2022) sich außerdem mit dem SarsCov2-Virus und mussten deshalb die jeweils weitere Reise in ihrer Kabine verbringen. Nach seiner Rückkehr nahm der Kläger zunächst per E-Mail und dann nochmals durch anwaltliches Schreiben mit der Beklagten Kontakt auf und forderte die teilweise Rückzahlung des Reisepreises, schlussendlich in einem Umfang von 50 %. Hierfür setzte der Klägervertreter der Beklagten eine Frist bis zum 28.10.2022. Die Beklagte bot eine Kulanzzahlung in Höhe von 204,27 EUR an, die der Kläger ablehnte. Der Kläger behauptet, das von der Beklagten ausgearbeitete Hygienekonzept sowie Abstandsregeln seien allenfalls vom Schiffspersonal eingehalten worden, gegenüber den Mitreisenden jedoch nicht durchgesetzt worden. Maskenpflicht und Einhaltung von Desinfektionsvorgaben seien nicht kontrolliert worden; er und seine Ehefrau hätten sich daher trotz Befolgung der Auflagen nicht vor der Ansteckung mit dem Virus schützen können. Er habe sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – über die mangelnde Durchsetzung des Hygienekonzepts mehrfach vor Ort beschwert. Der Kläger ist der Ansicht, eine fünfzigprozentige Reisepreisminderung sei wegen den Gesamtumständen der Reise gerechtfertigt, insbesondere da der Reisezweck mangels einer Fahrt über einen Fjord zu Tageszeit vollständig verfehlt worden sei. Mit der willkürlichen Änderung der Reiseroute unter Ausschluss sämtlicher Fjordbesuche habe die Beklagte eine erhebliche Vertragsänderung herbeigeführt, die weder durch einen Änderungsvorbehalt noch durch Gesetz zulässig sei. Landgänge seien keine zu den Fjorden vergleichbare Ersatzleistung. Gleiches gelte im Hinblick auf die notwendige Nachtruhe auch für den Fall, dass bei der nächtlichen Vorbeifahrt am Fjord dieser zu erkennen gewesen sei. Mit dem Austausch des Schiffes habe die Beklagte Informationspflichten verletzt; im Übrigen ergebe sich ein Mangel diesbezüglich schon daraus, dass nicht die geschuldete Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Unterkunft zu der eigentlich geschuldeten gleichwertig sei. Insoweit bestehe kein Unterschied zu Hotels. Ein Kreuzfahrtschiff stelle auch mehr als nur eine bloße Unterkunftsleistung dar. Die Nichtumsetzung des Hygienekonzepts sei eine Nebenpflichtverletzung, da diese Teil der Fürsorge- und Obhutspflicht des Reiseveranstalters sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.254,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das eingesetzte Schiff „J.“ sei ein baugleiches Schiff aus derselben Klasse wie die „R.“. Sie sei von beiden das neuere Schiff und nicht insgesamt minderwertig. Die Einschiffung habe wie vertraglich vorgesehen in Hamburg stattgefunden. Der Zeitraum der Vorbeifahrt am A-Fjord treffe zwar zu, aufgrund der Tageslänge sei der Fjord für die Reisenden jedoch sichtbar gewesen; die Vorbeifahrt sei teilweise bei Tageslicht erfolgt. Von der SarsCov2-Infektion des Klägers sei kein logischer Schluss darauf möglich, dass das Hygienekonzept der Beklagten womöglich mangelhaft umgesetzt worden und dies somit ursächlich für die Infektion gewesen sei. Nach Ansicht der Beklagten sei in Bezug auf die geltend gemachte Minderung vom Tagesreisepreis auszugehen und insbesondere für das vorzeitige Ansteuern von Hamburg zu berücksichtigen, dass für diesen Zeitraum ohnehin ein Seetag eingeplant gewesen sei, die Reisenden die Zeit also in jedem Fall auf dem Schiff hätten verbringen müssen. Für Routenänderungen vor Reisebeginn stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zu, da er hierüber rechtzeitig informiert worden sei und nicht widersprochen, die Änderung also angenommen habe. Bei der Frage, ob eine Vertragsänderung erheblich sei, müssten außerdem persönliche Beweggründe des Reisenden unberücksichtigt bleiben, um die Möglichkeit von Vertragsänderungen nicht unangemessen zu verkürzen. Der Wechsel des Schiffes begründe nicht bereits deshalb einen Mangel, weil jedes der Schiffe der Beklagten eigene Besonderheiten aufweise; es bleibe bei der Gleichwertigkeit. Auch in der Nichtumsetzung des Hygienekonzepts nach den Vorstellungen des Klägers liege kein Reisemangel. Es diene zwar auch dem Schutz der Reisenden, diese hätten jedoch keinen Anspruch auf dessen Einhaltung oder seine Durchsetzung gegenüber den Mitreisenden. Mit Schriftsätzen jeweils vom 22.08.2023 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat den Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eine Schriftsatzfrist bis zum 15.09.2023 gesetzt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 06.10.2023 bestimmt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht zur Entscheidung international zuständig. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Lugano-Abkommen. 1. Die Schweiz, in der die Beklagte ihren Sitz hat, ist – wie auch die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Europäischen Union - Vertragsstaat des 2007 revidierten Übereinkommens. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 LugÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, wenn der Vertrag nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugeordnet werden kann und der Vertragspartner in dem an das Übereinkommen gebundenen Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. Pauschalreiseverträge, wie der zwischen den Parteien geschlossene, sind vom Anwendungsbereich explizit eingeschlossen (Art. 15 Abs. 3 LugÜ). 2. Der Kläger, dessen Wohnsitz in T liegt, hat den Vertrag als Verbraucher geschlossen; eine Zuordnung zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit scheidet aus. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach den Anlagen zur Klageschrift mit der Beklagten über eine E-Mail-Adresse kommuniziert hat, mit der er auch geschäftliche Kommunikation seines Büros abzuwickeln scheint, da gleichwohl ein Zusammenhang zu seiner Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Für eine Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten u.a. auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers spricht bereits die in der Klage erwähnte Zweigniederlassung der Beklagten, die für die Bedienung des deutschen Marktes zuständig sein dürfte. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Reisepreisrückzahlung in Höhe von 691,22 EUR (hierzu 1.) sowie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250,00 EUR (hierzu 2.), insgesamt also einen Anspruch auf Zahlung von 941,22 EUR. Daneben hat er einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR . 1. Der Kläger kann gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 691,22 EUR verlangen. a) Die Reise war insoweit teilweise mangelhaft und ihr Wert um diesen Betrag gemäß § 651m Abs. 1 S. 2 BGB gemindert. Ein Reisemangel liegt im Umkehrschluss zu § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet oder ansonsten sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Der Reisende ist für diese Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet, was substantiierten Tatsachenvortrag erfordert (MüKo-BGB/ Tonner , 9. Auflage 2023, § 651m Rn. 20). aa) Die Änderungen der Reiseroute nach Abfahrt des Schiffs in Hamburg, namentlich der Austausch zweier Landgänge durch Seetage, bilden einen Reisemangel im Sinne einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Die Beklagte konnte diese nicht mehr wirksam anbieten. Routenänderungen stellen eine Änderung der Vertragsbedingungen der Kreuzfahrtreise im Sinne der §§ 651f, 651g BGB dar, die jedenfalls dann einen Mangel begründen, wenn sie erheblich sind und vom Reisenden nicht akzeptiert werden (vgl. MüKo-BGB/ Tonner , 9. Auflage 2023, § 651i Rn. 16). Erst recht von einem Mangel ist dann aber auszugehen, wenn die Vertragsänderung bereits rechtlich unzulässig ist. Das ist hier der Fall. Sowohl erhebliche als auch unerhebliche Änderungen (solange es sich nicht um eine Preisänderung handelt, für die eigene Regeln gelten) müssen vor Reisebeginn erklärt bzw. angeboten werden (§§ 651f Abs. 2 S. 3 BGB, § 651g Abs. 1 S. 4 Hs. 2 BGB). Dem ist die Beklagte in Bezug auf die zusätzlichen Seetage nicht nachgekommen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten stellt dabei auch der am 13. Reisetag eingeschobene Seetag eine erst nach Reisebeginn vorgenommene Routenänderung dar, da vor Antritt der Reise nur der Ort des Landgangs ausgewechselt wurde, letztlich aber zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass an diesem Tag insgesamt ein Landgang nicht stattfand. bb) Bezüglich der Ankunft in Hamburg bereits am Abend des 20.08.2022 und der damit verbundenen Abkürzung der Reise um einen halben Tag liegt ebenfalls ein Mangel vor. Die Reise wies diesbezüglich ebenfalls nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit auf, da nach dem ursprünglichen Reiseplan die Zeit zwischen dem Abend des 20.08.2022 und dem Morgen des 21.08.2022 jedenfalls nicht im Hamburger Hafen hätte verbracht werden sollen. Gegen die Erheblichkeit dieses Mangels spricht, anders als die Beklagte meint, nicht, dass für diesen Zeitraum ohnehin ein Seetag eingeplant war. Dies entsprach zwar dem ursprünglichen Reiseplan, es ist aber zu berücksichtigen, dass Zeit in einem Hafen nicht mit Zeit auf See gleichzusetzen ist. Auf See kann, im Gegensatz zum Ankern in einem Hafen, noch die Aussicht auf die Weiten der befahrenen Gewässer genossen werden, während die Aussicht auf Hafenanlagen nicht mehr dem Wesen einer Schiffsreise entspricht. Die Zeit im Hafen war für die Reisenden damit ohne den einer Kreuzfahrt innewohnenden Mehrwert. Daneben ist kein Grund ersichtlich, warum die Reisenden nach der früheren Ankunft in Hamburg nicht zumindest von Bord gelassen hätten werden können, was den Wert der weiter auf dem Schiff verbrachten Zeit zusätzlich geschmälert haben dürfte. Eine daraus folgende weitergehende Minderung ist nach Ansicht des Gerichts nur deshalb abzulehnen, weil der Kläger und seine Frau zumindest von Unterkunfts- und vermutlich auch Verpflegungsleistungen der Beklagten während der Zeit im Hamburger Hafen weiter profitieren konnten, die Beklagte die geschuldeten Reiseleistungen also wenigstens teilweise weiter erbracht hat. cc) Die restlichen (Routen-)Änderungen vor und während der Reise führen zu keinem weiteren Minderungsanspruch des Klägers. (1) Die Vorbeifahrt am A-Fjord erst mitten in der Nacht begründet im Ergebnis keinen weitergehenden Reisemangel. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit kann bereits nicht festgestellt werden, da die Beklagte nirgends ausdrücklich zugesichert oder angekündigt hat, dass gerade dieser Fjord gesehen werden könne. Denkbar erscheint allenfalls, dass die Reise nicht mehr die für den Reisenden erwartbare Beschaffenheit (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) aufwies, weil der Reisende beim Landgang in einer Örtlichkeit, die zu einem Fjord gleichnamig und damit vermutlich in dessen Nähe gelegen ist, davon ausgehen kann, diesen Fjord auch sehen zu können. Auf hypothetisch erscheinende Sichtmöglichkeiten in der Nacht musste er sich insofern, gerade angesichts seines höheren Alters, nicht verweisen lassen. Allerdings stand den Reisenden in der Gemeinde A-Fjord ein voller Landgangtag zur Verfügung. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass oder warum es in diesem Zeitraum nicht möglich war, den Fjord doch zu Gesicht zu bekommen. Vorstellbar erscheint zwar, dass die landschaftlichen Bedingungen dies zeitlich unmöglich machten, ohne näheren Vortrag kann das Gericht, das die Örtlichkeit nicht kennt, dies aber nicht beurteilen und damit auch keine Abweichung von der erwartbaren Beschaffenheit feststellen. (2) Eine über den bereits festgestellten Minderwert der Reise hinausgehende pauschale Minderung des Reisepreises wegen des (jedenfalls faktischen, s.o.) Wegfalls aller Fjordbesichtigungen und einer daraus womöglich folgenden erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtcharakters der Reise kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht bereits deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Gesamtcharakter der Reise erheblich verändert hat, weil der Kläger und seine Frau keine Fjorde gesehen haben. Der Bundesgerichtshof hat dies in der Vergangenheit etwa für eine China-Rundreise angenommen, bei der die Besichtigung bekannter Sehenswürdigkeiten ausfiel (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17). Das erscheint gerechtfertigt, da die Rundreise durch ein bestimmtes Land regelmäßig mit der - verobjektivierbaren - Erwartung verbunden ist, die zentralen Sehenswürdigkeiten in diesem Land besichtigen zu können. Heruntergebrochen müsste beispielsweise auch bei einer Rundreise durch Berlin von einer erheblichen Veränderung des Gesamtcharakters ausgegangen werden, wenn die Reisenden das Brandenburger Tor, den Reichstag oder den Fernsehturm nicht zu Gesicht bekämen. Die hier streitgegenständliche Kreuzfahrt war allerdings nicht etwa als Rundfahrt durch die Fjorde Norwegens vermarktet, sondern als Kreuzfahrt in der Region Spitzbergen & Nordkap. Die Annahme, dass eine solche Fahrt nur aufgrund der Angabe der Reiseregion regelmäßig mit der Erwartung verbunden ist, gleichzeitig zentrale Naturspektakel in der Region sehen zu können, erscheint nicht überzeugend, schon deshalb nicht, weil das entsprechende Spektrum je nach Region zu divers sein dürfte und auf keiner Fahrt umfassend wird angefahren werden können. Außerdem ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Reiz einer Kreuzfahrt wesentlich in den dabei ermöglichten Landgängen liegt (s.o.). Von einer erheblichen Änderung des Gesamtcharakters der Reise kann daher erst gesprochen werden, wenn statt der angekündigten Landgänge in erheblichem Umfang solche stattfinden, die mit dem in Aussicht gestellten Landgangprogramm nicht mehr vergleichbar sind. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nicht bereits allein daraus, dass durch die Routenänderungen de facto kein einziger Fjord gesehen werden konnte. Weitere Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dass im Ergebnis statt der mit einer Fjordbesichtigung verbundenen Landgänge am jeweiligen Tag überhaupt kein Landgang ermöglicht wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da zahlenmäßig trotzdem überwiegend Landgänge wie geplant stattfanden; der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt war auf diese Weise noch nicht beeinträchtigt. Eine andere Wertung folgt auch nicht aus dem Inhalt des als Anlage K7 vorgelegten Internetkatalogs der Beklagten. Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, als dort die Besichtigung von Fjorden in Fettschrift hervorgehoben wird. Dies allein lässt allerdings noch nicht den Schluss zu, dass die Besichtigung zumindest eines Fjordes als wesentlich für die gesamte Reise angesehen werden kann. So sind in dem entsprechenden Internetkatalog auch andere Sehenswürdigkeiten in Fettdruck hervorgehoben, die ebenfalls, soweit ersichtlich, nicht besichtigt wurden, worauf der Kläger aber die Begründung seiner Ansprüche gerade nicht stützt. (3) Die sonstigen noch vor Beginn der Kreuzfahrt vorgenommenen Routenänderungen stellen ebenfalls keinen Mangel dar und berechtigen damit auch nicht zur Minderung des Reisepreises. Selbst wenn man sie mit dem Kläger als erheblich im Sinne von § 651g BGB einstuft (wogegen allerdings spricht, dass er sie in seiner E-Mail an die Beklagte selbst als „nur geringfügig“ bezeichnete) mit der Folge, dass ihre Wirksamkeit von der Zustimmung des Klägers abhing, so hat der Kläger diese Zustimmung konkludent erklärt. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass er zunächst den vollen Reisepreis bezahlt hat, ohne – wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – die insoweit frühzeitig angezeigten Routenänderungen zu beanstanden. Ohne eine solche Beanstandung durfte die Beklagte nach ihrem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) aufgrund der Zahlung davon ausgehen, dass der Kläger bereit war, die Reise wie nunmehr von der Beklagten vorgegeben anzutreten. (4) Auch die Änderung des Abfahrtspunkts von Hamburg-X nach Hamburg-Y führt nicht zur Minderung des Reisepreises. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass Bestandteil der Reiseroute gerade die Einschiffung in Hamburg-X sein sollte; aus den von ihm vorgelegten Reiseunterlagen ergibt sich nur ein Startpunkt allgemein in Hamburg. Unklar bleibt damit diesbezüglich das Vorliegen eines Reisemangels, aber jedenfalls auch, welchen mangelbedingten Minderwert im Sinne von § 651m Abs. 1 S. 2 BGB die Reise als solche, die vor der Einschiffung nicht einmal begonnen hatte, dadurch gehabt haben soll. Allenfalls denkbar erscheint eine Beeinträchtigung des allgemeinen Erholungsinteresses durch den für die Reisenden entstandenen Mehraufwand, wogegen jedoch spricht, dass der Erholungswert des Anreisetages regelmäßig bereits aufgrund des allgemeinen organisatorischen Aufwands der Anreise eingeschränkt sein dürfte. dd) Bezüglich des Wechsels des Schiffs von der „V.“ zur „J.“ ist der Vortrag des Klägers wiederum unsubstantiiert. Es ergibt sich daraus bereits nicht, inwiefern insoweit ein Mangel im Sinne einer Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit (vgl. Grüneberg/ Retzlaff , 81. Auflage 2022, § 651i BGB Rn. 7) vorgelegen haben soll. Der Kläger hat lediglich in seiner Klageschrift die „J“ als „insgesamt minderwertig“ im Vergleich zur „R.“ bezeichnet, aber bereits in seiner vorprozessual abgesendeten Mail an die Beklagte zugegeben, die Gleichwertigkeit nicht überprüfen zu können. Auf dieser Basis kann auch das Gericht nicht feststellen, welche Beschaffenheit die „J“ und damit insoweit die Reise tatsächlich aufwies. Im weiteren Prozessverlauf hat der Kläger die Schilderung der Beklagten, beide Schiffe seien baugleich, nicht substantiiert angegriffen, sondern sich auf die Ausführung beschränkt, dass es auf die Frage der Gleichwertigkeit gar nicht ankomme, da ein Reisemangel schon darin liege, dass eine andere als die geschuldete Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Die von ihm zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Sie konstatiert zwar, dass ein Reisemangel auch bei Gleichwertigkeit der zur Verfügung gestellten Ersatzunterkunft gegeben sei, da der Reisende sich für die gebuchte Unterkunft bewusst entscheide und der Veranstalter dies zu respektieren habe (vgl. exemplarisch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2002 – 50 C 14790/01). Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund, dass es dabei – anders als hier – um die Buchung eines Hotels ging, berechtigt. Die Buchung von Hotels erfolgt regelmäßig nicht allein nach objektiven Wertmaßstäben, sondern zumindest auch auf Grundlage individueller Interessen oder für den Reisenden besonders relevanter Merkmale, wozu etwa die Lage des Hotels (auch im Verhältnis zu anderen Örtlich- oder Sehenswürdigkeiten), ein besonderes kulinarisches Angebot oder auch schlicht die persönliche Gewöhnung des Reisenden an das Hotel durch vorherige Aufenthalte gehören können. Eine Ersatzunterkunft kann diese individuellen Interessen regelmäßig nicht kompensieren. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Buchung einer Kreuzfahrt auf einem bestimmten Schiff generell ähnlich individualisierte Erwägungen zugrunde liegen. Dagegen spricht insbesondere, dass der Genuss einer Kreuzfahrt primär vom sonstigen Leistungsangebot der Reisegesellschaft, wie Landgängen, der Reiseroute oder dem allgemeinen Unterhaltungsangebot an Deck, abhängt, was entweder nicht schiffsabhängig ist oder auf Schiffen derselben Reisegesellschaft grundsätzlich vergleichbar sein dürfte. Individuelle Gegebenheiten des Schiffs als Unterkunft dürften dagegen grundsätzlich – jedenfalls dann, wenn baugleiche Schiffe zur Verfügung stehen – allenfalls eine sekundäre Rolle spielen. Der Charme einer Kreuzfahrt liegt regelmäßig gerade nicht darin, Zeit auf einem bestimmten Schiff zu verbringen, sondern Landschaften und Örtlichkeiten besichtigen zu können (vgl. bereits oben). Auch die Kritik des Klägers an „zu vielen Seetagen“ (vgl. oben) macht deutlich, dass die Zeit auf einem bestimmten Schiff gerade nicht sein zentrales Interesse darstellte. Dann kann aber auch bei einem Wechsel des Schiffs erst von einem Mangel gesprochen werden, wenn das neue Schiff im Vergleich tatsächlich minderwertig ist, also im Vergleich zum eigentlichen Schiff bestimmte Merkmale oder Standards vermissen lässt. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, die Reise gerade auf der „R.“ sei buchungsentscheidend gewesen, erscheint in der Sache zweifelhaft und rechtfertigt daher kein anderes Ergebnis, insbesondere angesichts der Aussage, dass er selbst die Gleichwertigkeit beider Schiffe nicht prüfen konnte und insoweit die „R.“ gar nicht zu kennen schien. Warum es trotzdem buchungsentscheidend gewesen sein soll, die Kreuzfahrt gerade auf der „R.“ durchzuführen, ist unklar. Sonstige Tatsachen, aus denen sich die Minderwertigkeit der „J“ ergeben könnte, enthält der klägerische Vortrag nicht. Der Verweis auf individuelle Eigenschaften jedes Kreuzfahrtschiffs der Beklagten genügt keineswegs, da diese keinen Schluss auf die angebliche Minderwertigkeit der „J“ zulassen. ee) Bezüglich des Umstands, dass der Kläger während der Reise an Covid-19 erkrankt ist, kommt eine Minderung des Reisepreises im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht. (1) Zwar erscheint die Annahme eines Reisemangels zumindest begrifflich insoweit begründbar, als eine Kreuzfahrt sich zumindest nicht mehr für den gewöhnlichen Nutzen eignet und keine übliche und für den Reisenden erwartbare Beschaffenheit aufweist (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB), wenn der Reisende – wie der Kläger hier, der nach seiner Infektion an seine Kabine gefesselt war – sich auf dem Schiff nicht mehr frei bewegen kann. Die Minderung ist auch verschuldensunabhängig ausgestaltet, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, inwieweit eine schuldhafte Pflichtverletzung zu dem Mangel geführt hat. Allerdings gebietet der Schutzzweck der reiserechtlichen Gewährleistungsrechte eine Begrenzung ihres Anwendungsbereichs in Bezug auf Umstände, in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat; besteht dann kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Veranstalters, hat der Reisende dieses Risiko hinzunehmen (BGH, Urteil vom 6.12.2016 – X ZR 117/15). Die Reiseleistungen können in diesem Fall mangelfrei erbracht werden, der Reisende kann sie lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, deren Risiko der Veranstalter aber nicht zu tragen hat, nicht in Anspruch nehmen (vgl. AG München, Endurteil vom 16.12.2021 – 172 C 23599/20). So liegt der Fall auch hier. Das Risiko einer Covid-19-Erkrankung ist gerade keine reisespezifische Gefahr, sondern bestand für die Reisenden angesichts der im Reisezeitraum noch immer grassierenden Pandemie auch in deren Alltagsleben und gehörte damit zum allgemeinen Lebensrisiko des Klägers. Dass dieser ausweislich der Reiseunterlagen eine sog. „Covid-19-Zusatzversicherung“ abgeschlossen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insbesondere haben sich die Parteien insoweit nicht konkludent darüber geeinigt, die Covid-19-Pandemie mit all ihren denkbaren Auswirkungen auf die Reise und insbesondere den Kläger nicht mehr als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Inhalt dieser Versicherung ist dem Gericht nicht bekannt, es liegt aber nahe, dass die Versicherung dazu diente, das Risiko abzudecken, dass der Kläger kurz vor Reisebeginn seine Teilnahme wegen einer Covid-19-Infektion absagen muss. Wäre dies anders und hätte die Versicherung auch eine Ansteckung während der Reise selbst abdecken sollen, wäre der entsprechende Schaden des Klägers von der entsprechenden Versicherung abgedeckt gewesen und hätte gegen die Beklagte in dem hiesigen Rechtsstreit nicht vorgebracht werden müssen. (2) Ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Infektion des Klägers und einer Pflichtverletzung der Beklagten bestand nicht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Hygienekonzept der Beklagten an Bord nicht ausreichend um- und durchgesetzt worden ist, kommt es dabei nicht an. Aus § 241 Abs. 2 BGB mag sich eine Pflicht ergeben, Schutzmaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos zu treffen, nach Auffassung des Gerichts bestand jedoch daneben keine Pflicht, Infektionen als solche um jeden Preis zu verhindern, die die Beklagte hätte verletzen können. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte hierfür überhaupt abstrakt einstehen wollte oder konnte. Das Gericht geht insofern davon aus, dass – gerade angesichts der zum Reisezeitpunkt vorherrschenden und hochansteckenden Omikron-Variante – auch das beste Hygienekonzept nicht jede Infektion verhindern konnte, weil stets etwa die Möglichkeit bestand, dass eine ohne Symptome infizierte Person etwa bei Temperaturkontrollen nicht auffiel und dann das Virus auf dem Schiff unerkannt verbreiten konnte. Dass sich die Beklagte diesbezüglich nicht verpflichten wollte, ergibt sich insbesondere auch aus dem als Anlage K5 vorgelegten Gesundheitsprotokoll, aus dem sich lediglich ergibt, dass die Beklagte etwa social distancing „ermöglicht“ und die Gäste im Übrigen „gebeten“ werden, eine Maske zu tragen. Zudem hielt die Beklagte eigene Kabinen zur Isolation von Verdachtsfällen und ihrer Kontaktpersonen an Bord ihrer Schiffe bereit. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese allein für bereits vor Reisebeginn infektionsverdächtige Personen bereitgehalten werden sollten, da diese bereits durch den von der Beklagten verwendeten Gesundheitsfragebogen erfasst und ggf. von der Reise ausgeschlossen werden konnten. Ein Grund für die Beklagte, zu dieser zusätzlichen Sicherheitsmaßnahme zu greifen, hätte jedoch nicht bestanden, wenn sie das Entstehen von Verdachtsfällen bzw. Infektionen bereits durch ihr Hygienekonzept vollständig hätte verhindern wollen. (3) Aber auch, wenn man eine Pflicht der Beklagten zu allen zur Verhinderung einer Infektion notwendigen Maßnahmen annimmt und anschließend den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihr Hygienekonzept nicht ausreichend um- und durchgesetzt, als wahr unterstellt, fehlt es erkennbar an einem Zurechnungszusammenhang zwischen diesen Unterlassungen und der Infektion des Klägers. Trotz gerichtlichen Hinweises, dass ein kausaler Zusammenhang nicht zwingend erscheint, hat der Kläger sich nicht näher dazu eingelassen, warum seine Infektion gerade aufgrund der von ihm behaupteten unzureichenden Hygienekonzeptumsetzung aufgetreten sein soll. Dieser Zusammenhang erscheint nach Auffassung des Gerichts keinesfalls so naheliegend, wie in der Klageschrift dargestellt wird. Denkbar erscheint etwa die Möglichkeit, dass die Infektion aufgrund eines von der Beklagten nicht beherrschbaren Verhaltens Dritter auf den Landgängen während der Kreuzfahrt aufgetreten ist, oder dass sie auch bei ausreichenden Schutzmaßnahmen aufgetreten wäre, da symptomfreie Infektionen jederzeit „durch das Raster“ fallen konnten (s.o.). Dass der Kläger die konkrete Infektionsquelle wegen des hochansteckenden Charakters des Sars-Cov-2-Virus womöglich nicht mehr feststellen kann, kann der Beklagten nicht zur Last fallen. b) § 651o Abs. 2 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die zur Minderung berechtigenden Mängel wurden direkt durch das Schiffspersonal bzw. durch organisatorische Entscheidungen der Beklagten selbst verursacht, sodass eine Anzeige nicht notwendig war. c) Die Reisemängel führen zu einer Minderung und damit einem Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 691,22 EUR. Das Gericht hält in Bezug auf die zusätzlichen Seetage eine Minderung der Reise um 90 % des für den jeweiligen Tag angefallenen Reisepreises (300,53 EUR) für angemessen, also um insgesamt 540,95 EUR (300,53 EUR x 2 x 90 %). Zentral ist insofern die Erwägung, dass der Reiz einer Kreuzfahrt normalerweise nicht darin liegt, eine Schiffsfahrt zu unternehmen, sondern die Örtlichkeiten entlang der Route, vor allem bei den vorgesehenen Landgängen, beobachten und besichtigen zu können. Dafür spricht auch die vom Kläger vorgelegte Werbeanzeige der Beklagten, die die Seetage ausdrücklich als Gelegenheit zur „Erholung auf See“ bezeichnet, also davon ausgeht, dass die Landgänge das vorrangige wesentliche Element der Kreuzfahrt darstellen. Der Austausch der Landgänge durch Seetage minderte somit den Wert der jeweiligen Reisetage zwar nicht umfassend, da zumindest auf dem Schiff weiter Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen werden konnten, aber doch überwiegend, da aus den dargestellten Gründen ein Seetag wertmäßig nicht einmal annähernd einem eigentlich vorgesehenen Landgang gleichkommt. Für den Seetag am 13. Reisetag ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte diesen nur deshalb eingelegt zu haben scheint, um früher in Hamburg zu sein und ihr Schiff noch bei den Cruise Days zum Einsatz bringen zu können, und insofern das legitime Interesse der Reisenden, die Kreuzfahrt wie gebucht durchzuführen, missachtet hat. Es kann von ihr erwartet werden, dass sie die vollständige Durchführung des von ihr angebotenen Reiseprogramms und den Einsatz ihrer Schiffe auf einem Kreuzfahrtfestival miteinander in Einklang bringt. Wenn sie aber, wie hier, letzterem den Vorgang geben will, so ist kein Grund ersichtlich, warum dies dergestalt auf Kosten der Reisenden gehen soll, dass sie für diese Änderung der Reiseroute den vollen Tagespreis zahlen müssten. Bezüglich der Ankunft in Hamburg bereits am Abend des 20.08.2022 und der damit verbundenen Abkürzung der Reise um einen halben Tag geht das Gericht von einer Minderung der Reise um den Wert eines halben Reisetages, also um 150,27 EUR, aus . 2. Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 250,00 EUR. In Bezug auf seine Corona-Infektion scheitert dies zwar ebenfalls daran, dass sich insoweit sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat (s.o.). Ein Entschädigungsanspruch besteht aber aufgrund der zusätzlichen Seetage, da die Reise insoweit zeitweise erheblich beeinträchtigt wurde. a) Die Beeinträchtigung an den einzelnen, zusätzlich eingelegten Seetagen stellt sich als derart gewichtig dar, dass insoweit von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651n Abs. 2 BGB ausgegangen werden kann (vgl. zu der Beeinträchtigung lediglich einzelner Reisetage BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 18). Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Eine hohe Minderungsquote kann insofern nicht alleinige Grundlage, aber doch bedeutendes Indiz sein (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – X ZR 15/11). Dass der Wert der beiden Reisetage um 10 % erhalten geblieben ist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Reise an den zusätzlichen Seetagen nicht erheblich beeinträchtigt worden sei. Insofern ist im Hinblick auf den Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung und den Zweck der Reise eine unerhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen. In den 15 Tagen der Reise waren sieben Tage für Landgänge eingeplant, wobei hiervon zwei Tage auf die Besichtigung von Honningsvag entfielen, sodass sechs verschiedene Städte besucht werden sollten. Es sind durch die zusätzlichen Seetage somit ein Drittel der Städte, die ursprünglich besichtigt werden sollten, entfallen. Auch, wenn also nicht etwa die überwiegende Anzahl der Städte oder Landtage betroffen sind, und der Gesamtcharakter der Reise unberührt bleibt (s.o.), liegt insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass, wie dargestellt, der besondere Reiz einer Kreuzfahrt in den jeweiligen Landgängen liegt. Zweck einer Kreuzfahrt ist nicht nur, die Bequemlichkeiten der auf dem Schiff angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern gerade, dass während der Inanspruchnahme dieser Bequemlichkeiten die Reisenden zu besonderen Orten befördert werden, die sodann besichtigt werden können. Dieser Zweck der Besichtigung ist an den beiden zusätzlichen Seetagen völlig entfallen und wiegt deshalb besonders schwer. Dem kann auch deshalb nicht entgegenstehen, dass während dieser beiden Seetage der Kläger zum nächsten zu besichtigenden Ort gefahren wurde, da für die Seetage Landgänge gestrichen wurden. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Landgänge nicht stattgefunden haben, sondern auch die Schiffsroute geändert und die entsprechenden Städte auch nicht angefahren wurden, sodass den Reisenden ebenfalls der im Vorfeld besonders angepriesene Ausblick der Fjorde auf dieser Route verwehrt geblieben ist. Insoweit ist ein weiterer Zweck der Reise verfehlt worden, der in der Folge auch nicht ausreichend (s.o.) nachgeholt worden ist. b) Für die Berechnung des Schadensersatzes ist der Reisepreis maßgebliches Kriterium, entscheidend sind aber die gesamten Umstände des Einzelfalls (BeckOK-BGB/ Geib , 67. Edition, Stand: 01.08.2023, § 651n Rn. 23). Hier erscheint eine Orientierung an dem Minderwert der Reise gerechtfertigt (vgl. hierzu BeckOGK-BGB/ Klingberg , Stand: 01.08.2023, § 651n Rn. 50 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist insofern, dass der Zweck der aufgewendeten Urlaubszeit an diesen beiden Tagen völlig aufgehoben war. Der Kläger kann allerdings, anders als im Rahmen der Minderung, nur Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten, nicht auch für die seiner Ehefrau. Insofern hätte der Kläger zwar Zahlung an seine Ehefrau verlangen können (BeckOGK-BGB/ Klingberg , a.a.O. Rn. 42), hat dies aber nicht getan. Eine Abtretung der Ansprüche an den Kläger ist nicht vorgetragen. Das Gericht erachtet deshalb eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR für angemessen. c) Diesen Anspruch kann der Kläger mit seinem Minderungsanspruch kumulieren, da die verschiedenen Gewährleistungsansprüche unabhängig nebeneinander bestehen (vgl. den Wortlaut des § 651n Abs. 1 BGB sowie BGH, Urteil vom 11.01.2005 - X ZR 118/03). Der Anspruch ist auch nicht nach § 651n Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 187 Abs. 1 (analog) BGB. 4. Die Beklagte hat dem Kläger dem Grunde nach seine vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Bei Berechnung der Anspruchshöhe ist jedoch der dem Kläger tatsächlich zustehende Anspruch in Ansatz zu bringen, da im Übrigen seine Zuvielforderung ursächlich für die Schadensentstehung war. Dieser führt zu außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 EUR. Der Anspruch des Klägers auf ihren Ersatz ist seinem Antrag entsprechend auf Freistellung gerichtet, § 257 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.254,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Q.