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Beschluss

660 M 703/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2023:1030.660M703.23.00
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Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 10.10.2023 gegen den Beschluss vom 04.10.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 10.10.2023 gegen den Beschluss vom 04.10.2023 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Vorab ist klarzustellen, dass der Vertreter der Landeskasse - wenngleich versehentlich nicht im Rubrum der angefochtenen Beschlusses erfasst - weiterer Beteiligter des Verfahrens und insbesondere auch beschwerdebefugt ist. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Es wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Neuen erheblichen Sachvortrag weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht, dass der Auslagentatbestand von 700 KV GvKostG nicht entsteht, weil der Gläubiger die Zustellungsstücke i.S.d. § 193 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 ZPO elektronisch übermittelt hat und daher kein Unterlassen der Beifügung von Mehrfertigungen i.S.d. allein in Betracht kommenden Auslagentatbestandes 700 Nr. 1 lit. b KV GVKostG gegeben war, tritt der Vertreter der Landeskasse nicht entgegen. Die erkennbar zu Zwecken der Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung eingelegte sofortige Beschwerde geht (nunmehr) davon aus, dass der Kostenansatz nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (B. v. 22.08.2023 – 25 W 192/23) auch dann berechtigt sei, wenn der Gerichtsvollzieher selbst Auftrag und Zustellungsunterlagen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (GVV) auf dem Papierweg erhalten hat. So ist allerdings die Entscheidung des OLG Hamm im Begründungsteil II.2. (Rz. 46 ff.) nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht zwingend zu verstehen. Im Übrigen wäre das hiesige Vollstreckungsgericht aber auch an eine abweichende Sicht, namentlich zur Reichweite des § 24 Abs. 1 S. 1 GVO, durch das OLG Hamm nicht gebunden. Im Einzelnen: Das OLG Hamm spricht in Rz. 48, 49 allgemein von "Amtsgericht" und differenziert nicht zwischen dem Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) und der Verteilungsstelle bzw. kurz GVV (§§ 154 GVG i.V.m. 22 ff. GVO). Die Vermittlung der Zustellung (§§ 192 S. 2, 3 ZPO) erfolgt grundsätzlich - so auch hier - durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht (ggf. mit Amtshilfe nach § 161 GVG) an die Verteilungsstelle bzw. GVV des Amtsgerichts in dessen Bezirk der zuständige Gerichtsvollzieher sitzt. Der Gerichtsvollzieher erhält den Auftrag sodann von "seiner" GVV. Sobald in diesem Ablauf die gerichtliche Organisationseinheit "Verteilungsstelle" eingeschaltet ist, regelt sodann aber § 24 Abs. 1 S. 1 GVO, dass die "Erteilung des Auftrags bei der Verteilungsstelle nebst der Aushändigung der erforderlichen Schriftstücke [...] der unmittelbaren Auftragserteilung an den zuständigen Gerichtsvollzieher gleich" steht. Das zur Vermittlung der Zustellung ersuchte Vollstreckungsgericht hat hier elektronisch den Zustellungsauftrag an die GVV des zuständigen (hier des eigenen) Amtsgerichts übermittelt. Zu diesem nach §§ 3 Abs. 3 GvKostG, 24 GVO maßgeblichen Zugangszeitpunkt lag (nun) auch der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch bei der GVV (wenngleich im EGVP-Postfach des Amtsgerichts) vor. Wie im Anschluss die Zustellungsstücke von der das EGVP des Amtsgerichts verwaltenden Poststelle über die (Mitarbeiter der) GVV an den Gerichtsvollzieher selbst übermittelt werden, ist kostenrechtlich ohne Belang. Denn aufgrund der Fiktion des § 24 Abs. 1 S. 1 GVO gelten die zuzustellenden Schriftstück als beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Damit hat der Gläubiger die Schriftstücke i.S.d. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO elektronisch an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Er hat damit auch alles Erforderliche i.S.d. 700 Nr. 1 lit. b KV GvKostG getan und es gerade nicht unterlassen, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Diese aus § 24 Abs. 1 S. 1 GVO folgenden Sichtweise löst zumindest teilweise auch das vom OLG Hamm a.a.O. Rn. 49 erkannte Problem, dass der Gläubiger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage hat, wie die von ihm beauftragte Geschäftsstelle den Auftrag weiterleitet, insbesondere ob elektronisch oder in Papierform. Welche Sachverhaltskonstellation dem OLG Hamm a.a.O. zur Entscheidung vorlag, ist dem erkennenden Gericht unbekannt. Nach Rz. 2, 48 a.a.O zu urteilen, soll der elektronisch erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht (Rn 48) - Vollstreckungsgericht (Rn 2) - an die dortige Gerichtsvollzieherin in Papierform, ohne Mehrfertigungen übermittelt worden sein. Erfolgte dies direkt, also an der GVV des dortigen (bzw. zuständigen) Amtsgerichts vorbei, unterscheidet sich der dortige Sachverhalt aber von dem hiesigen in einem entscheidenden Punkt, weil hier der Zustellungsauftrag nebst elektronischem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts elektronisch an die GVV übermittelt wurde. Eine etwa dem Gläubiger nach §§ 164, 166, 278 BGB zuzurechnende, oder aber möglicherweise über § 7 GvKostG auf den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers durchschlagende unrichtige Sachbehandlung durch die um Vermittlung ersuchte Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts bei der Übermittlung der Zustellungstücke an den Gerichtsvollzieher (oder die GVV) muss – wie gesagt – hier nicht entschieden werden. Nach allem konnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden. Düsseldorf, 30.10.2023Amtsgericht H. Richter am Amtsgericht