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Beschluss

513 IK 167/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2024:0517.513IK167.23.00
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Leitsätze

Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung.

Eine OHG, die ihre Forderungsinhaberschaft aus verschiedenen vorangegangen, und als OHG sodann fortgesetzten GbR‘s herleitet, hat zumindest schlüssig in der Anmeldung darzulegen, dass auch eine nicht von der Bescheinigung nach § § 21 Abs.1 Nr. 2 BnotO umfassten GbR in ihr fortgesetzt wurde.

Erfolgt dies nicht, ist die Forderungsinhaberschaft nicht schlüssig vorgetragen, es mangelt bereits an der Prozessführungsbefugnis.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn O.,

weiter beteiligt:

U. OHG,

- weitere Beteiligte -

vertreten durch:

G. GmbH,

wird die Anmeldung der weiteren Beteiligten vom 05.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen soweit die Ausnahme von der Restschuldbefreiung und die Rechtsgrundlage der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung. Eine OHG, die ihre Forderungsinhaberschaft aus verschiedenen vorangegangen, und als OHG sodann fortgesetzten GbR‘s herleitet, hat zumindest schlüssig in der Anmeldung darzulegen, dass auch eine nicht von der Bescheinigung nach § § 21 Abs.1 Nr. 2 BnotO umfassten GbR in ihr fortgesetzt wurde. Erfolgt dies nicht, ist die Forderungsinhaberschaft nicht schlüssig vorgetragen, es mangelt bereits an der Prozessführungsbefugnis. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn O., weiter beteiligt: U. OHG, - weitere Beteiligte - vertreten durch: G. GmbH, wird die Anmeldung der weiteren Beteiligten vom 05.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen soweit die Ausnahme von der Restschuldbefreiung und die Rechtsgrundlage der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Gründe: A. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 19.01.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens meldet die weitere Beteiligte eine Insolvenzforderung beruhend auf einer Handyvertragsversicherung an. Darüber hinaus wird diese Forderung auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, damit auch die Restschuldbefreiungsfestigkeit nach § 302 Nr. 1, 1. Var. InsO geltend gemacht. Letzteres wird damit begründet, es lägen Tatsachen vor aus denen sich ergebe, dass es sich nach der Einschätzung der angemeldeten Gläubigerin um eine Forderung aus einer mutmaßlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners handelt. Hierbei wird sich auf § 129 ff InsO bezogen, und hervorgehoben, im vorliegenden Fall sei davon aus zu gehen, dass „die Schuldnerin „zum Zeitpunkt der Bestellung bereits zahlungsunfähig war. Das Gericht hat mit Zwischenverfügung vom 18.3.2024 darauf hingewiesen, dass die Forderungsanmeldung nicht die nötigen Angaben enthalte, um im Prüfungstermin als unter dem Gesichtspunkt einer vorsatzdeliktischen Anspruchsgrundlage und unter dem Aspekt der „Restschuldbefreiungsfestigkeit“ geprüft zu werden. Ein bloßes Ankreuzen oder eine pauschale Mitteilung genügen nicht. Das Verhalten des Schuldners muss so geschildert werden, dass (für den Schuldner) ohne weiteres erkennbar ist, welches (Fehl-) Verhalten ihm vorgeworfen wird und dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gehandelt hat. Erforderlich ist „die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts“ (s.u.a. BGH, 09.01.2014, IX ZR 103/13, BGH, 25.06.2020, IX ZR 47/19). „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht“ (vgl. Leitsatz BGH, B.v. 09.01.2014, IX ZR 103/13. Es wurde Gelegenheit zur Nachbesserung der Forderungsanmeldung gegeben, eine solche erfolgte nicht. II. Der ursprünglichen Forderung liegt ein Handyversicherungsvertrag der Handyschutz 24, dessen Forderung sich auf 64,90 EUR belief. Die Forderung wurde lt. Vollstreckungsbescheid - im Oktober 2007 an die U. GbR abgetreten, welche sodann vertreten durch Rechtsanwälte Y. den entsprechenden Mahnbescheid beantragt, der schlussendlich zum Vollstreckungsbescheid v. 11.7.2007 (Datum redaktionell berichtigt) erstarkte. III. Die gegenständliche Forderung wurde durch die G. GmbH als Bevollmächtigte der U. OHG angemeldet, dies jedoch ohne jeglichen Nachweis, hierzu legitimiert zu sein. Titelgläubigerin ist die U. GbR. Der Anmeldung ist elektronisch beigefügt die Kopie einer notariellen Bescheinigung nach § 21 Abs.1 Nr. 2 BnotO. Die Bescheinigung hat u.A. folgenden Inhalt: „Ich bescheinige nach Einsichtnahme in das Handelsregister des Amtsgerichts K. vom 13.10.2025 dass die U. OHG mit dem Sitz in E. dort seit dem 13.10.2015 unter HRA N01 mit ihren persönlich haftenden Gesellschaftern Herrn R. und Herrn D. eingetragen ist.“ „Wir, die Herren R., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in L., und D., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in W., betreiben unter der Firma U. OHG eine offene Handelsgesellschaft, die das Betreiben von Factoring-Geschäften, also der Ankauf, der Handel und das Verwerten von Forderungen aller Art sowie die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand hat. Die Gesellschaft beginnt in der Rechtsform der OHG mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die Gesellschaft unter der Bezeichnung "Z. GbR" mit dem Sitz in. Q. gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten Gesellschafter, nämlich. R. und Herrn D., als alleinige Gesellschafter. Später wurde die Bezeichnung der Gesellschaft zunächst in "D. u. a. GbR" und sodann in "U. - Z. GbR" geändert.“ Aus dieser Bescheinigung ergibt sich nicht, dass die U. OHG Gläubigerin der der Titelgläubigerin U. GbR zustehenden Forderung ist. Die U. OHG erteilt der UVG ein Inkassomandat, welche dann die gegenständliche Forderung anmeldet. Die UVG macht die Restschuldbefreiungsfestigkeit und eine vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage unter dem bereits darstellten Vortrag geltend. Dies bezüglich einer Forderung von inzwischen insgesamt 865,60 €. B. I. Die Forderungsanmeldung wäre insgesamt zurückzuweisen gewesen, oder zumindest zu beanstanden gewesen, da die Gläubigerstellung der U. OHG sich nicht aus der Anmeldung ergibt und damit auch die Beauftragung der G. GmbH Wirkungen nicht entfaltet. Ausgewiesen ist lt Anmeldung, welche auf den abschriftlich beigefügten Vollstreckungsbescheid verweist als Gläubigerin die U. GbR. Zwischen der U. GbR und der vertretenen Anmeldegläubigern kann eine Identität nicht zweifelsfrei angenommen werden, auch ist eine entsprechende Zession nicht vorgetragen. Insoweit ist die Anmeldung bereits hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis und Forderungsinhaberschaft – und damit der Gläubigereigenschaft – unschlüssig; (vgl. zum Verfahren der Einzelzwangsvollstreckungsverfahren LG Kassel, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 T 273/16 –, juris, mit Anm. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 10/2016 Anm. 5); vorgehend zur selben Problematik wohl schon LG Frankfurt (Oder), v. 1. September 2016, 19 T 99/16, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 –, juris). Das Insolvenzgericht hat diesen Umstand nicht gesehen, es wird bei zukünftigen Anmeldlungen sein Augenmerk auch hierauf richten. II. 1. Die Forderungsanmeldung ist bezüglich der vorsatzdeliktischen Anspruchsgrundlage sowie des Anspruchs auf Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit zurückzuweisen, da sie unter keinem Gesichtspunkt eine entsprechende Anmeldung rechtfertigt. Der Vortrag ist unschlüssig. Zum einen wird aus der bloßen Nichtzahlung der Deliktscharakter gemutmaßt, zum anderen wird pauschal auf die Anfechtungsvorschriften verwiesen, ohne hier Tatsachen dahingehend zu unterlegen, dass der Schuldner in Kenntnis der Anfechtbarkeit rücksichtlich seiner Zahlungsunfähigkeit geleistet habe. Dies einmal unabhängig davon, ob hieraus ein vorsatzdeliktisches Verhalten zu folgern wäre, sind Zahlungen der weiteren Beteiligten auf Anfechtungsansprüche nicht vorgetragen worden und auch nicht aus den Forderungsaufstellungen ersichtlich. Auch ergeben sich aus dem Schuldnerantrag und den entsprechenden Erklärungen zu Vollstreckungen keine solchen Anfechtungsansprüche. Die "Mutmaßung", aus der Nichtzahlung folge bereits dem Schuldner ein vorwerfbares Verhalten, genügt nicht zur Belehrung des Schuldners i.S.v. § 174 InsO, da es sich hierbei nicht um "Tatsachen" handelt, die außer der Nichtzahlung einer Verbindlichkeit ein dem Schuldner vorwerfbares Verhalten erkennen lassen. Von daher hat die Zurückweisung der Forderungsanmeldung zu erfolgen. 2. Die Forderungsanmeldung ist, - soweit vom tenorierten Umfang umfasst - rechtsmissbräuchlich, da das summarische Tabellenprüfungsverfahren zur Titulierung längst verjährter deliktischer Ansprüche genutzt werden soll. (Vgl. zum Missbrauch des Mahnverfahrens unter dem Aspekt des § 826 BGB BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 24. September 1987, Az: III ZR 187/86). Im Rahmen des Tabellenprüfungsverfahrens kommt dem Insolvenzgericht richtigerweise lediglich eine beurkundende Funktion zu. Auf der Ebene der Belehrungspflicht nach § 175 Abs. 2 InsO hat es eine besondere Prüfungspflicht der entsprechenden Forderungsanmeldung. Innerhalb dieser Prüfungspflicht ist das Insolvenzgericht als „Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens“ verpflichtet, auch gegen erkennbar rechtsmißbräuchlichen Verhaltens einzuschreiten, was mit der entsprechenden Zurückweisung der Anmeldung erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Hinweis für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts: Rechtsbehelfe i.W.S. sind zwingend gem. § 130d ZPO auf dort genanntem Wege einzureichen. Düsseldorf, 17.05.2024 Amtsgericht J. Rechtspfleger