Beschluss
88 AR 1348/24
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2024:0613.88AR1348.24.00
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Tenor
In der Handelsregistersache
der N. UG (haftungsbeschränkt)
Beteiligte:
1. Dr. Q., H.-straße N01, V.
ergeht folgender Beschluss:
Der Anmeldung vom 25.03.2024 - UR N02 - des Notars Dr. Q. in V. kann noch nicht entsprochen werden.
Entscheidungsgründe
In der Handelsregistersache der N. UG (haftungsbeschränkt) Beteiligte: 1. Dr. Q., H.-straße N01, V. ergeht folgender Beschluss: Der Anmeldung vom 25.03.2024 - UR N02 - des Notars Dr. Q. in V. kann noch nicht entsprochen werden. Der Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen: Der Kostenvorschuss wurde trotz Erinnerung nicht eingezahlt. Die Eintragung wird davon abhängig gemacht. Soweit der Unternehmensgegenstand auch „Handel mit Waren aller Art sowie die Vermittlung von Geschäften aller Art“ umfasst, erscheint er unter Berücksichtigung der Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010, I-3 Wx 231/10, zu unbestimmt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche konkreten Waren gehandelt werden bzw. inwiefern tatsächlich eine sinnvollerweise nicht näher konkretisierbare Vielfalt von Waren gehandelt wird bzw. werden soll, die nicht auch durch eine Kennzeichnung der Schwerpunkttätigkeit durch eine Wendung wie z.B. „verschiedener Art, insbesondere…“ umschrieben werden könnte. Gleiches gilt für die Art der zu vermittelnden Geschäfte. Die Satzungsänderung vom 25.03.2024 (so wird das Protokoll ausgelegt, dass eine Satzungsänderung beschlossen wird, ist dem Protokoll nicht ausdrücklich zu entnehmen) wurde nicht angemeldet. Ausdrücklich bezieht sich die Anmeldung nur auf das Musterprotokoll vom 20.12.2023. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Musterprotokoll als Satzung nur die ersten fünf Ziffern enthält, so dass die Ziff. 6 + 7 bei einer not. Satzungsbescheinigung entfallen können. Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 1 Monat gesetzt. Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Düsseldorf, 11.06.2024 Z. Richter am Amtsgericht