Beschluss
603 RES 3/24
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2025:0110.603RES3.24.00
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Tenor
In der Restrukturierungssache
der Frau Q.,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H.
wird die Restrukturierungssache vom 29.10.2024 von Amts wegen aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Restrukturierungssache der Frau Q., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. wird die Restrukturierungssache vom 29.10.2024 von Amts wegen aufgehoben. Gründe: Die Schuldnerin ist Minderheitsgesellschafterin mit einem Anteil i.H.v. 40 % an der O. GmbH, bei der sie keine Geschäftsführungstätigkeit innehat. Die genannte GmbH ist wiederum Gesellschafterin der Firma F. GmbH. Beide Gesellschaften befinden sich in einem Restrukturierungs- bzw. in einem Insolvenzverfahren (Restrukturierungsanzeige vom 08.11.2024 bzw. Eröffnungsantrag vom 25.07.2024). Unter dem 19.06.2024 meldete die Schuldnerin unter der Bezeichnung S. ein Gewerbe im Bereich „Werbeagentur, Content-Erstellung und Management“ an, wobei entgegen einer ersten Angabe eine Eintragung als Einzelkauffrau nicht erfolgte. Geschäftspartnerin der Schuldnerin ist auch die F. GmbH. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 hat die Schuldnerin gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 2 StaRUG ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt. Im Rahmen der Restrukturierungsanzeige wurde angeregt, von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Zudem wurde der Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. Gemäß der beigefügten Gläubigerliste sind dabei allein die folgenden Forderungen gegen die Schuldnerin gerichtet: 1.) T. AG Bürgschaftsinanspruch- nahme für Darlehensverbindlichkeiten der F. GmbH 200.298,48 EUR 2.) V. Haftungsmitübernahme für Kreditkartenverbindlichkeiten der F. GmbH 53.317,85 EUR 3.) C. Beratungsdienstleistungen 3.600,00 EUR Insgesamt: 257.216,33 EUR Der Entwurf des Restrukturierungsplans sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor, wobei die Gläubiger Nr. 1 und 2. in die Gruppe 1. und die Gläubigerin Nr. 3 in die Gruppe 2. eingeordnet werden sollten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in Gruppe 1. die einfachen Restrukturierungsgläubiger eingruppiert würden, deren Forderungen aus Drittsicherheiten oder Haftungsmitübernahme resultierten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten anderer Schuldner gestellt worden seien. In der Gruppe 2. würden alle sonstigen, einfachen Restrukturierungsgläubiger eingruppiert, soweit sie nicht der Gruppe 1. zuzuordnen seien. Alle Gläubiger sollten auf ihre Forderungen eine Quote i.H.v. von 5% erhalten. Mit Verfügung vom 04.11.2024 ist auf Bedenken hinsichtlich der Restrukturierungsanzeige hingewiesen worden zu der die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 11.12.2024 Stellung genommen hat. Die Restrukturierungsanzeige war ohne Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten aufzuheben, da insoweit Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG). Eine Restrukturierungssache ist dann aufzuheben, wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Schuldnerin unterfällt als natürliche Person bereits teilweise nicht dem Anwendungsbereich des § 29 StaRUG, da diese nicht restrukturierungsfähig im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG ist; zudem sind die den beabsichtigtem Restrukturierungsplan unterfallenden Forderungen in diesem nicht gestaltbar (§ 4 Satz 2 StaRUG). Natürliche Personen unterfallen nur dann dem Anwendungsbereich des StaRUG, soweit diese unternehmerisch tätig sind (§ 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Soweit die Schuldnerin als Einzelkauffrau unter der Firma S. ein Gewerbe im Bereich Werbeagentur, Content-Erstellung und Management betreibt, würde sie grundsätzlich dem Anwendungsbereich des StaRUG unterfallen. Soweit jedoch weiter darauf abgestellt wird, dass die Schuldnerin als Minderheitsgesellschafterin mit einem Anteil i.H.v. 40 % an der O. GmbH beteiligt ist, stellt dies keine Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dar. Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Eine Selbstständigkeit liegt allgemein dann vor, wenn diese Tätigkeit auf eigene Gefahr (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Das bloße Halten einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH stellt insoweit grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2005, IX ZB 55/04, ZInsO 2005, 1163, Graf-Schlicker/B., InsO, 6. Aufl. 2022, § 304 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens erfüllt auch steuerlich nicht den Tatbestand der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (vergleiche Einkommenssteuerrichtlinie 2012 Rz. 15.7). Auch für den Anwendungsbereich des StaRUG wird nach herrschender Meinung davon ausgegangen, dass eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 S. 2 nur dann vorliegt, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko in organisatorisch verfestigte Form ausgeübt wird (vergleiche Kramer in Skauradszun/Fridgen, StaRUG, 1. Aufl. 2022, § 30 Rn. 58; AG Köln, Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 12, BeckRS 2024, 26944). Die im Rahmen der Insolvenzordnung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Tätigkeit sind ohne weiteres auf den Anwendungsbereich des StaRUG für diese Fallkonstellation übertragbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, inwieweit und in welchem Umfang die Abgrenzungskriterien nach § 304 InsO auch auf das StaRUG zutreffen bzw. nur modifiziert anwendbar sind (vergleiche Kramer in Skauradszun/Fridgen, StaRUG, 1. Aufl. 2022, § 30 Rn. 57; AG Köln, Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 12, BeckRS 2024, 26944). Soweit der Anwendungsbereich des StaRUG im Hinblick auf die Tätigkeit als Kauffrau einschlägig ist, hat das angezeigte Restrukturierungsvorhaben dennoch keine Aussicht auf Umsetzung. Die nach dem vorgelegten Entwurf eines Restrukturierungsplans zu gestaltenden Forderungen sind einem Restrukturierungsplan unzugänglich (§ 4 S. 2 StaRUG). Danach sind Forderungen einer Gestaltung in einem Restrukturierungsplan unzugänglich, die dem privaten Handeln des Schuldners zuzuordnen sind. So verhält es sich vorliegend. Hinsichtlich der Forderung des Gläubigers Nr. 3 ist zunächst weiterhin nichts näher vorgetragen worden. Inwieweit diese Forderung der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin als Einzelkauffrau zuzuordnen ist, bleibt auch nach der Verfügung vom 04.11.2024 unklar. Zumindest die Forderungen der weiteren Gläubiger Nr. 1. und 2., die gegen die Schuldnerin gerichtet sind, resultieren allein aus dem Halten einer Minderheitsbeteiligung an der genannten O. GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der F. GmbH ist. Sie sind damit nicht der eigenen unternehmerischen gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzurechnen. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung bestehen insoweit nicht (vergleiche NK-SanR/Hacker/Dimassi, StaRUG, 1. Aufl. 2024, § 4 Rn. 14). Diese Forderungen betreffen daher allein die unternehmerische Tätigkeit der F. GmbH, an der die Schuldnerin selbst nicht unmittelbar beteiligt ist Sie sind zeitlich vor Ausübung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin begründet worden. Damit sind diese sowohl zeitlich als auch sachlich unzweifelhaft abgrenzbar von der anderen Verbindlichkeit der Schuldnerin . Hieran ändern auch die Umstände nichts, dass diese Forderungen aus einer Haftungsmitübernahme bzw. einer Bürgschaftsverbindlichkeit für die letztgenannte Gesellschaft resultieren. Dies allein stellt keine unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin dar. Der von Haarmeyer (ZInsO 2024, 2290, 2291) erhobenen Kritik an dieser Sichtweise ist vorliegend nicht zu folgen. Zutreffend hat Marotzke (ZInsO 2025, 1,4) ausgeführt, dass die Reduzierung einer Bürgschaftsschuld eines Bürgen mithilfe eines StaRUG-basierten Restrukturierungsplans eine Zweckentfremdung darstellen würde, da es insoweit nicht um die Stabilisierung des Unternehmens, sondern allein um die eigene Sanierung des Bürgen gehen würde.. Soweit sich die Schuldnerin auf die Auffassung von Marotzke beruft, dass die Sachlage anders zu entscheiden wäre, wenn eine als Bürgin fungierende Unternehmensträgerin eine Bürgschaftsübernahme zu dem Zweck übernimmt, um einer GmbH, die zugleich ein wichtiger Geschäftspartner des Bürgen ist, die Aufnahme eines Bankkredits zu ermöglichen und auf diese Weise den Fortbestand eines für das Unternehmen des Bürgen wichtigen, wenn nicht sogar unverzichtbaren Geschäftspartners zu sichern (Marotzke, ZInsO 2025, 1, 5), so ist diese Fallgestaltung vorliegend gerade nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Aufnahme einer Bürgschaft zur Sicherung des Fortbestands eines anderen, für die Schuldnerin wichtigen Unternehmens, sondern, wie dargetan, allein um die eigene Sanierung der Schuldnerin im Hinblick auf Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Soweit unter Berufung auf die ertragssteuerlichen Zuordnungen von Beteiligungen und damit in Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten bzw. unter Verweisung auf das Bilanzrecht des HGB ein andere rechtliche Bewertung angestrebt wird, bleibt dem der Erfolg versagt. Entscheidend ist der Umstand, dass seitens der Schuldnerin keine selbständige Tätigkeit auf eigene Gefahr und eigenes Risiko ausgeübt wird. Ferner ist auch der Auffassung des AG Köln (Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 13, BeckRS 2024, 26944) zu folgen, dass sich aus dem Umkehrschluss des § 67 Abs. 2 StaRUG ergibt, dass dessen Regelungen auf die Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeiten eines Gesellschafters nicht anwendbar sind, wobei vorliegend die Schuldnerin selbst nicht Gesellschafterin der Gesellschaft ist, für die sie eine Haftungsmitübernahme übernommen bzw. eine Bürgschaftsschuld in der Vergangenheit eingegangen ist. Diese Sichtweise wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass das StaRUG keine „umfassende“ Restschuldbefreiung, wie sie vorliegend von der Schuldnerin angestrebt wird, vorsieht (vergleiche BT-Drucks. 19/24181 zu § 6 S. 2, 115). Enthält jedoch ein Restrukturierungsplan Forderungen, die in diesem nicht gestaltbar sind, liegt ein Verstoß gegen den Inhalt des Plans in einem wesentlichen Punkt vor, der dazu führt, dass dessen Bestätigung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG zu versagen ist (vergleiche Morgen/Röger, StaRUG, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 29). Ist jedoch der vorgelegte Entwurf des Restrukturierungsplans nicht bestätigungsfähig, hat dieser auch keine Umsetzung auf Erfolg, was die Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigt. Auf die ferner mitgeteilten Bedenken (keine Bestandsfähigkeitserklärung nach § 14 StaRUG über einen Zeitraum von 24 Monaten, vergleiche NK-SanR/P. Harder, a.a.o., § 14 Rn. 10) bzw. hinsichtlich der vorgenommenen Einteilung der Gläubiger, kommt es insoweit nicht weiter an. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich vorliegend nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Die Kostentragungspflicht der Schuldnerin folgt aus § 25a Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 40 StaRUG gegeben. Sie steht der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Düsseldorf, 10.01.2025 Amtsgericht B. Richter am Amtsgericht