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Beschluss

603 RES 4/24

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2025:0110.603RES4.24.00
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Tenor

In der Restrukturierungssache

des Herrn E.,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte S.

wird die Restrukturierungssache vom 29.10.2024 von Amts wegen aufgehoben.

Entscheidungsgründe
In der Restrukturierungssache des Herrn E., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. wird die Restrukturierungssache vom 29.10.2024 von Amts wegen aufgehoben. Gründe: Der Schuldner ist Gesellschafter mit einem Anteil i.H.v. 60 % an der Q. GmbH, bei der er auch die Geschäftsführertätigkeit ausübt. Die genannte GmbH ist wiederum Gesellschafterin der Firma R. GmbH. Beide Gesellschaften befinden sich in einem Restrukturierungs- bzw. in einem Insolvenzverfahren (Restrukturierungsanzeige vom 08.11.29024 bzw. Eröffnungsantrag vom 25.07.2024). Unter dem 18.04.2024 meldete dieser unter der Bezeichnung W. ein Gewerbe im Bereich des Verkaufs von Dienstleistungen an das Unternehmen R. GmbH sowie an weitere Kunden außerhalb der Unternehmensgruppe an, wobei entgegen einer ersten Angabe eine Eintragung als Einzelkaufmann nicht erfolgte. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 hat der Schuldner gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 2 StaRUG ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt. Im Rahmen der Restrukturierungsanzeige wurde angeregt, von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Zudem wurde der Entwurf eines Restrukturierungsplans vorgelegt. Gemäß der beigefügten Gläubigerliste sind dabei allein die folgenden Forderungen gegen den Schuldner gerichtet: 1.) F. AG Bürgschaftsinanspruchnahme für Kontokorrent- und Darlehensverbindlichkeiten der R. GmbH 618.762, EUR 2.) B. Bürgschaftsinanspruchnahme für Darlehens- und Wechselverbindlichkeiten der R. GmbH 884.529,00 EUR 3.) X. Haftungsmitübernahme für Kreditkartenverbindlichkeiten der R. GmbH 66.935,00 EUR 4.) A. Beratungsdienstleistungen 3.600,00 EUR Insgesamt: 1.573.826,00 EUR Der Entwurf des Restrukturierungsplans sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor, wobei die Gläubiger Nr. 1., 2. und 3. in die Gruppe 1. und die Gläubigerin Nr. 4. in die Gruppe 2. eingeordnet werden sollten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in Gruppe 1. die einfachen Restrukturierungsgläubiger eingruppiert würden, deren Forderungen aus Drittsicherheiten oder Haftungsmitübernahmen resultierten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten anderer Schuldner gestellt worden seien. In der Gruppe 2. würden alle sonstigen, einfachen Restrukturierungsgläubiger eingruppiert, soweit sie nicht der Gruppe 1. zuzuordnen seien. Alle Gläubiger sollten auf ihre Forderungen eine Quote i.H.v. von 2,5% erhalten. Mit Verfügung vom 05.11.2024 ist auf Bedenken hinsichtlich der Restrukturierungsanzeige hingewiesen, zu der der Schuldner mit Schriftsatz vom 11.12.2024 Stellung genommen hat. Die Restrukturierungsanzeige war ohne Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten aufzuheben, da insoweit Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG). Eine Restrukturierungssache ist dann aufzuheben, wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Schuldner unterfällt als natürliche Person bereits teilweise nicht dem Anwendungsbereich des § 29 StaRUG, da dieser nicht restrukturierungsfähig im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG ist; zudem sind die den beabsichtigten Restrukturierungsplan unterfallenden Forderungen in diesem nicht gestaltbar (§ 4 S. 2 StaRUG). Natürliche Personen unterfallen nur dann dem Anwendungsbereich des StaRUG, soweit diese unternehmerisch tätig sind (§ 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Soweit der Schuldner als Einzelkaufmann unter der Firma W. ein Gewerbe im Bereich des Verkaufs von Dienstleistungen an das Unternehmen R. GmbH sowie an weitere Kunden außerhalb der Unternehmensgruppe unterhält, würde er grundsätzlich dem Anwendungsbereich des StaRUG unterfallen. Soweit jedoch weiter darauf abgestellt wird, dass der Schuldner als Gesellschafter mit einem Anteil i.H.v. 60 % an der Q. GmbH beteiligt ist, bei der er zugleich als Geschäftsführer tätig ist, stellt dies keine Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dar. Eine selbstständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Eine Selbstständigkeit liegt allgemein dann vor, wenn diese Tätigkeit auf eigene Gefahr (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Das bloße Halten einer Beteiligung an einer GmbH, auch verbunden mit der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer, stellt insoweit grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2005, IX ZB 55/04, ZInsO 2005, 1163, Graf-Schlicker/Y., InsO, 6. Aufl. 2022, § 304 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Der vom BGH entschiedene Ausnahmefall, wonach der Alleingesellschafter einer GmbH oder ein Gesellschafter, der zumindest 96 % der Anteile an einer GmbH hält und der zugleich deren Geschäftsführer ist, eine selbstständige Tätigkeit ausübt (BGH, Beschl. v. 12.02.2005, IX ZB 55/04, NZI 2005, 676, 677; BGH, Beschluss v. 12.02.2009, IX ZB 215/08 Rn. 5, ZInsO 2009, 682; BGH, Beschl. v. 22.9.2005, IX ZB 55/04, ZInsO 2005, 1163), ist vorliegend nicht gegeben. Der Schuldner ist insoweit nicht in dem aufgezeigten Umfang Mehrheitsgesellschafter an der Q. GmbH und auch nur über diese mit der R. GmbH verbunden. Auch für den Anwendungsbereich des StaRUG wird nach herrschender Meinung davon ausgegangen, dass eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 S. 2 nur dann vorliegt, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko in organisatorisch verfestigter Form ausgeübt wird (vergleiche Kramer in Skauradszun/Fridgen, StaRUG, 1. Aufl. 2022, § 30 Rn. 58; AG Köln, Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 12, BeckRS 2024, 26944). Die im Rahmen der Insolvenzordnung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Tätigkeit sind auf den Anwendungsbereich des StaRUG für diese Fallkonstellation ohne weiteres übertragbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, inwieweit und in welchem Umfang die Abgrenzungskriterien nach § 304 InsO insgesamt auch auf das StaRUG zutreffen bzw. insoweit nur modifiziert anwendbar sind (vergleiche Kramer in Skauradszun/Fridgen, StaRUG, 1. Aufl. 2022, § 30 Rn. 57; AG Köln, Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 12, BeckRS 2024, 26944). Dass die Tätigkeit als Geschäftsführer zudem nicht maßgeblich ist, ergibt sich auch aus der Heranziehung der Restrukturierungsrichtlinie. Dort heißt es in Erwägungsgrund 73, dass der Begriff des Unternehmers im Sinne der Richtlinie sich nicht auf Geschäftsführer oder Mitglieder einer Unternehmensleitung beziehen soll, diese sollten nach nationalem Recht behandelt werden. Geschäftsführer üben aber gerade keine selbständige Tätigkeit aus (BGH, Beschl. v. 22.9.2005, IX ZB 55/04, ZInsO 2005, 1163). Soweit der Anwendungsbereich des StaRUG im Hinblick auf die Tätigkeit als Kaufmann einschlägig ist, hat das angezeigte Restrukturierungsvorhaben dennoch keine Aussicht auf Umsetzung. Die nach dem vorgelegten Entwurf eines Restrukturierungsplans zu gestaltenden Forderungen sind einem Restrukturierungsplan unzugänglich (§ 4 S. 2 StaRUG). Danach sind Forderungen einer Gestaltung in einem Restrukturierungsplan unzugänglich, die dem privaten Handeln des Schuldners zuzuordnen sind. So verhält es sich vorliegend. Hinsichtlich der Forderung des Gläubigers Nr. 4 ist nichts näher vorgetragen worden. Inwieweit diese Forderung der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners als Einzelkaufmann zuzuordnen ist, ist nicht dargetan. Zumindest die Forderungen der weiteren Gläubiger Nr. 1., 2. und 3., die gegen den Schuldner gerichtet sind, resultieren allein aus dem Halten einer Beteiligung an der genannten Q. GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der R. GmbH ist. Sie sind damit nicht der eigenen unternehmerischen gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzurechnen. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung bestehen insoweit nicht (vergleiche NK-SanR/Hacker/Dimassi, StaRUG, 1. Aufl. 2024, § 4 Rn. 14). Diese Forderungen betreffen daher allein die unternehmerische Tätigkeit der R. GmbH, an der der Schuldner selbst nicht unmittelbar beteiligt ist und die vor der Ausübung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners begründet worden sind. Sie sind damit sowohl zeitlich als auch sachlich unzweifelhaft abgrenzbar von der anderen Verbindlichkeit des Schuldners. Hieran ändern auch die Umstände nichts, dass diese Forderungen aus einer Haftungsmitübernahme bzw. einer Bürgschaftsverbindlichkeit für die letztgenannte Gesellschaft resultieren. Dies allein stellt keine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners dar. Der von Haarmeyer (ZInsO 2024, 2290, 2291) erhobenen Kritik an dieser Sichtweise ist vorliegend nicht zu folgen. Zutreffend hat Marotzke (ZInsO 2025, 1,4) ausgeführt, dass die Reduzierung einer Bürgschaftsschuld eines Bürgen mithilfe eines StaRUG-basierten Restrukturierungsplans eine Zweckentfremdung darstellen würde, da es insoweit nicht um die Stabilisierung des Unternehmens, sondern allein um die eigene Sanierung des Bürgen gehen würde. Soweit sich der Schuldner auf die Auffassung von Marotzke beruft, dass die Sachlage anders zu entscheiden wäre, wenn ein als Bürge fungierender Unternehmensträger eine Bürgschaftsübernahme zu dem Zwecke übernimmt, um einer GmbH, die zugleich ein wichtiger Geschäftspartner des Bürgen ist, die Aufnahme eines Bankkredits zu ermöglichen und auf diese Weise den Fortbestand eines für das Unternehmen des Bürgen wichtigen, wenn nicht sogar unverzichtbaren Geschäftspartners zu sichern (Marotzke, ZInsO 2025, 1, 5), so ist diese Fallgestaltung vorliegend gerade nicht gegeben. Es geht es nicht um die Aufnahme einer Bürgschaft zur Sicherung des Fortbestands eines für den Schuldner wichtigen Unternehmens, sondern, wie dargetan, allein um die eigene Sanierung des Schuldners im Hinblick auf Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Soweit unter Berufung auf die ertragssteuerlichen Zuordnungen von Beteiligungen und damit in Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten bzw. unter Verweisung auf das Bilanzrecht des HGB eine andere rechtliche Bewertung angestrebt wird, bleibt dem der Erfolg versagt. Entscheidend ist der Umstand, dass seitens des Schuldners keine selbständige Tätigkeit auf eigene Gefahr und eigenes Risiko ausgeübt wird. Ferner ist auch der Auffassung des AG Köln (Beschl. v. 14.3.2024, 83 RES 1/24 Rn. 13, BeckRS 2024, 26944) zu folgen, dass sich aus dem Umkehrschluss des § 67 Abs. 2 StaRUG ergibt, dass dessen Regelungen auf die Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeiten eines Gesellschafters nicht anwendbar sind, wobei vorliegend der Schuldner selbst nicht Gesellschafter der Gesellschaft ist, für die er eine Haftungsmitübernahme übernommen hat bzw. für die er eine Bürgschaftsschuld in der Vergangenheit eingegangen ist. Diese Sichtweise wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass das StaRUG keine „umfassende“ Restschuldbefreiung, wie sie vorliegend von der Schuldnerin angestrebt wird, vorsieht (vergleiche BT-Drucks. 19/24181 zu § 6 S. 2, 115). Enthält jedoch ein Restrukturierungsplan Forderungen, die in diesem nicht gestaltbar sind, liegt ein Verstoß gegen den Inhalt des Plans in einem wesentlichen Punkt vor, der dazu führt, dass dessen Bestätigung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG zu versagen ist (vergleiche Morgen/Röger, StaRUG, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 29). Ist jedoch der vorgelegte Entwurf des Restrukturierungsplans nicht bestätigungsfähig, hat dieser auch keine Umsetzung auf Erfolg, was die Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigt. Auf die ferner mitgeteilten Bedenken (keine Bestandsfähigkeitserklärung nach § 14 StaRUG über einen Zeitraum von 24 Monaten, vergleiche NK-SanR/P. Harder, a.a.O, § 14 Rn. 10) bzw. hinsichtlich der vorgenommenen Einteilung der Gläubiger, kommt es insoweit nicht weiter an. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich vorliegend nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Die Kostentragungspflicht der Schuldnerin folgt aus § 25a Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 40 StaRUG gegeben. Sie steht der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Düsseldorf, 10.01.2025 Amtsgericht Y. Richter am Amtsgericht