230 C 146/22
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
In dem Rechtsstreit
X. gegen S.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 10.11.2023
durch die Richterin am Amtsgericht R.
beschlossen:
Das Rubrum des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Anschrift der Klägerin wie folgt lautet:
B.-straße, G..
Der Tatbestand wird dahingehend berechtigt, dass es auf Seite 2 nicht Rückzug sondern Rückflug heißen muss.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 3) wird dahingehend berichtigt, dass er wie folgt heißen muss:
3. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bei der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung (Reservierungscode: N01/N02) verarbeitet werden,
b) der Klägerin eine Kopie dieser Daten, insbesondere von jeglicher Korrespondenz, der Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und der Gesprächsmitschnitte – wahlweise per E-Mail oder per Briefpost – zur Verfügung zu stellen.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.