Urteil
5 C 707/89
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überbelegung einer Wohnung mit neun Personen auf 60,89 m² begründet ein berechtigtes Interesse des Vermieters an Räumung.
• Fortgesetzter vertragswidriger Gebrauch durch erhebliche Überbelegung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne weitere Voraussetzungen.
• Vorherige Kenntnis des Vermieters von einer geringeren Überbelegung schließt spätere Kündigung wegen weiterer hinzugekommener Personen nicht aus.
• Der Mieter kann nicht verlangen, der Vermieter stelle ihm zur Beseitigung der Überbelegung eine andere oder größere Wohnung zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Räumung wegen erheblicher Überbelegung als Kündigungsgrund • Überbelegung einer Wohnung mit neun Personen auf 60,89 m² begründet ein berechtigtes Interesse des Vermieters an Räumung. • Fortgesetzter vertragswidriger Gebrauch durch erhebliche Überbelegung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne weitere Voraussetzungen. • Vorherige Kenntnis des Vermieters von einer geringeren Überbelegung schließt spätere Kündigung wegen weiterer hinzugekommener Personen nicht aus. • Der Mieter kann nicht verlangen, der Vermieter stelle ihm zur Beseitigung der Überbelegung eine andere oder größere Wohnung zur Verfügung. Der Beklagte mietete zum 1.4.1984 eine 60,89 m² große 3‑Zimmerwohnung der Klägerin. Seine Familie besteht aus zwei Erwachsenen und mehreren Kindern; zeitweise wohnten mindestens neun Personen in der Wohnung. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zunächst ordentlich zum 30.11.1988 und forderte den Beklagten wiederholt zur Beseitigung der Überbelegung auf. Nach Ausbleiben von Maßnahmen sprach die Klägerin am 17.10.1989 fristlos die Kündigung aus; die gesetzte Räumungsfrist wurde nicht eingehalten. Der Beklagte behauptet, der Makler und damit die Klägerin hätten bei Vertragsabschluss Kenntnis von einer Belegung mit sieben Personen gehabt; er beantragt Klageabweisung. Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen unzumutbarer Überbelegung. • Anspruch auf Räumung und Herausgabe ergibt sich aus § 556 BGB; die Einwendungen des Beklagten sind unbegründet. • Fest steht, dass die Wohnung von mindestens neun Personen genutzt wurde; bei 60,89 m² und drei Zimmern liegt damit eine erhebliche Überbelegung vor. • Fortgesetzter vertragswidriger Gebrauch durch erhebliche Überbelegung begründet ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne weitere Voraussetzungen; die Klägerin hatte den Beklagten mehrfach außergerichtlich aufgefordert, den Zustand zu beseitigen. • Die fristlose Kündigung vom 17.10.1989 ist wirksam, auch wenn im Schreiben auf § 554a BGB verwiesen wurde; der Kündigungsgrund ist eindeutig erkennbar. • Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bei Vertragsschluss von einer Belegung mit sieben Personen gewusst, schützt nicht vor einer späteren Kündigung, weil bereits beim Vertragsschluss offenbar acht Personen zu erwarten waren und später weitere Personen hinzukamen, wodurch die Zumutbarkeit entfiel. • Der Beklagte kann nicht verlangen, die Klägerin müsse ihm eine andere oder größere Wohnung zur Verfügung stellen; das Gesetz sieht hierzu keine Verpflichtung vor. • Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten gewährt das Gericht eine angemessene Räumungsfrist bis zum 31.08.1990. Die Klage ist stattgegeben; der Beklagte hat die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Die fristlose Kündigung der Klägerin war wegen erheblicher Überbelegung wirksam, da die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs ein Kündigungsrecht begründet und vorherige Aufforderungen zur Beseitigung erfolglos blieben. Eine frühere Kenntnis der Klägerin von einer geringeren Belegung schützt den Beklagten nicht, weil zwischenzeitlich weitere Personen hinzugekommen sind und die Zumutbarkeitsgrenze damit überschritten wurde. Der Beklagte kann nicht verlangen, die Klägerin müsse ihm eine Ersatzwohnung bereitstellen. Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet und eine Räumungsfrist bis zum 31.08.1990 gewährt.