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Beschluss

62 IN 187/02

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung des Stimmrechts bestrittener Forderungen erfolgt in erster Linie durch Einigung des Verwalters und der stimmberechtigten Gläubiger in der Gläubigerversammlung. • Das Insolvenzgericht darf über die Neufestsetzung des Stimmrechts nur entscheiden, wenn in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wurde. • Antragsberechtigt zur gerichtlichen Neufestsetzung des Stimmrechts ist nur ein in der Gläubigerversammlung erschienener Gläubiger; ein schriftliches Stimmrechtsausüben ersetzt dieses Antragsrecht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gerichtlicher Neufestsetzung von Stimmrechten nach fehlender Antragsberechtigung • Die Feststellung des Stimmrechts bestrittener Forderungen erfolgt in erster Linie durch Einigung des Verwalters und der stimmberechtigten Gläubiger in der Gläubigerversammlung. • Das Insolvenzgericht darf über die Neufestsetzung des Stimmrechts nur entscheiden, wenn in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wurde. • Antragsberechtigt zur gerichtlichen Neufestsetzung des Stimmrechts ist nur ein in der Gläubigerversammlung erschienener Gläubiger; ein schriftliches Stimmrechtsausüben ersetzt dieses Antragsrecht nicht. Die Gläubigerin F. GmbH meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung von 146.341,52 EUR an. In der Gläubigerversammlung am 25.02.2003 prüften die Beteiligten die Forderungen und erörterten den Insolvenzplan; dabei wurden Stimmrechtsvorschläge des Sachwalters ohne Widerspruch in die Stimmliste eingetragen. Das Stimmrecht der nicht erschienenen F. GmbH wurde mit 29.777,41 EUR festgestellt. Mit Schriftsatz beantragte die Gläubigerin am 20.03.2003, ihr Stimmrecht auf den gesamten angemeldeten Betrag festzusetzen. Im folgenden Abstimmungstermin war die Gläubigerin erneut nicht vertreten. Das Gericht prüfte, ob eine gerichtliche Neufestsetzung statthaft und antragsberechtigt sei. • Rechtliche Grundlage für die Feststellung des Stimmrechts sind §§ 77 Abs.2, 235, 237 InsO; vorrangig erfolgt die Feststellung durch Einigung des Verwalters (bzw. bei Eigenverwaltung des Schuldners/Sachwalters) und der stimmberechtigten Gläubiger in der Versammlung. • Eine gerichtliche Entscheidung über das Stimmrecht kommt nur in Betracht, wenn in der Gläubigerversammlung keine Einigung erzielt wurde; hier lag jedoch eine widerspruchslose Annahme der Vorschläge vor, sodass die Einigung für das Gericht bindend ist (§ 77 Abs.2 Satz2 InsO). • Die Antragsbefugnis für eine gerichtliche Neufestsetzung ist nach § 77 Abs.2 Satz3, § 237 Abs.1 InsO auf in der Versammlung erschienene Gläubiger beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch bei gesetzlich zugelassener schriftlicher Abstimmung (§ 242 InsO): Das Stimmrecht kann schriftlich ausgeübt werden, ein Antragsrecht dadurch aber nicht ersetzt werden. • Die beschwerdeführende Gläubigerin war in der Versammlung nicht erschienen und damit nicht antragsberechtigt. Folglich ist ihr Antrag unzulässig sowohl materiellrechtlich (keine Veranlassung zur gerichtlichen Entscheidung) als auch formell (fehlende Antragsberechtigung). Der Antrag der Gläubigerin F. GmbH auf Neufestsetzung ihres Stimmrechts wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die festgestellte Stimmrechtsgröße von 29.777,41 EUR auf der in der Gläubigerversammlung ohne Widerspruch getroffenen Einigung beruht und für das Gericht bindend ist. Eine gerichtliche Neufestsetzung kommt nur in Betracht, wenn keine Einigung in der Versammlung erzielt wurde; dies ist nicht der Fall. Zudem fehlt der Gläubigerin die notwendige Antragsberechtigung, da sie in der Versammlung nicht erschienen war und ein schriftliches Stimmrecht das Antragsrecht nicht ersetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.