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Beschluss

62 IN 227/03

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses ist nur bei offenkundiger Unrichtigkeit möglich; die Identität des Schuldners muss gewahrt bleiben (§ 319 ZPO, § 4 InsO). • Wer eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Handelsregistereintragung gegenüber der Behörde als vertretungsberechtigt bezeichnet, ist solange als Vertreter anzusehen, bis das Gegenteil festgestellt ist (§ 13d, § 13e HGB). • Angaben in der gewerberechtlichen Anmeldung begründen keine öffentliche Urkunde, stellen aber erhebliche Erklärungen dar, denen im Rechtsverkehr Wirkung zukommt. • Bei Erledigung des Antrags entfallen weitere Ermittlungen zu Vertretungsverhältnissen, sofern keine konkreten, glaubhaften Anhaltspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung des Rubrums bei nicht offenkundiger Unrichtigkeit • Die Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses ist nur bei offenkundiger Unrichtigkeit möglich; die Identität des Schuldners muss gewahrt bleiben (§ 319 ZPO, § 4 InsO). • Wer eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Handelsregistereintragung gegenüber der Behörde als vertretungsberechtigt bezeichnet, ist solange als Vertreter anzusehen, bis das Gegenteil festgestellt ist (§ 13d, § 13e HGB). • Angaben in der gewerberechtlichen Anmeldung begründen keine öffentliche Urkunde, stellen aber erhebliche Erklärungen dar, denen im Rechtsverkehr Wirkung zukommt. • Bei Erledigung des Antrags entfallen weitere Ermittlungen zu Vertretungsverhältnissen, sofern keine konkreten, glaubhaften Anhaltspunkte vorliegen. Eine in London eingetragene Private Limited Company errichtete 2002 eine Zweigniederlassung in Dinslaken. Die gewerberechtliche Anmeldung vom 31.10.2002 wurde vom Beteiligten V unterschrieben; er bezeichnete sich dort allein als vertretungsberechtigte Person. Die Zweigniederlassung wurde nicht in das zuständige Handelsregister eingetragen. Die AOK beantragte am 25.06.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Gericht ordnete Sicherungsmaßnahmen an, die nach Zahlungserklärung aufgehoben wurden. In den Beschlüssen war V als "Geschäftsführer" der Schuldnerin genannt; V beantragte hingegen die Berichtigung mit der Behauptung, er sei nur mit einer Ummeldung beauftragt gewesen und nicht vertretungsberechtigt. Das Gericht wertete dies als Antrag auf Berichtigung des Rubrums. • Berichtigungsvoraussetzungen: Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO/§ 4 InsO setzt eine offenkundige Unrichtigkeit voraus; Identität des Schuldners muss gewahrt bleiben. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist keine offenkundige Unrichtigkeit feststellbar. • Tatsächliche Grundlage: Die Eintragung von V als Vertreter im Rubrum fußt auf dessen eigenen Angaben in der gewerberechtlichen Anmeldung, in der er sich ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet hat; dem Gericht liegen keine glaubhaften gegenteiligen Erkenntnisse vor. • Rechtsfolgen unregistrierter Zweigniederlassung: Eine ausländische Kapitalgesellschaft muss Zweigniederlassungen ins inländische Handelsregister eintragen (§ 13d, § 13e HGB). Unterbleibt die Eintragung, sind die in der Anmeldung gemachten Angaben im Verkehr wirksam und der Auftritt des Vertreters muss ihm zugerechnet werden. • Bezeichnung als "Geschäftsführer": Das Gericht verwendete den Begriff als rechtlich unspezifische Funktionsbezeichnung; maßgeblich ist, dass V offenbar die der Zweigniederlassung zurechenbare Vertretungsfunktion innehatte, vergleichbar einem ständigen Vertreter. • Beweis- und Aufklärungslage: V legte keine konkreten, glaubhaften Anhaltspunkte vor, die seine Behauptung, nur mit einer Ummeldung beauftragt gewesen zu sein, stützen würden. Es traten keine anderen vertretungsberechtigten Personen in Erscheinung. • Verfahrensabschluss: Durch die Erledigungserklärung der Antragstellerin entfiel das weitere Vorgehen; weitergehende Aufklärung der Vertretungsverhältnisse war nicht geboten und zweckmäßig. Der Antrag des Beteiligten V auf Berichtigung des Rubrums der Beschlüsse wurde abgelehnt. Das Gericht hielt V auf Grundlage seiner eigenen Angaben in der gewerberechtlichen Anmeldung und mangels gegenteiliger, glaubhafter Hinweise für zumindest den besonderen Vertreter der Zweigniederlassung; daher lag keine offenkundige Unrichtigkeit vor. Da die Antragstellerin das Verfahren durch Erledigungserklärung beendet hat, besteht kein Anlass, die Vertretungsverhältnisse weiter aufzuklären. Der Beschluss ist unanfechtbar.