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Beschluss

62 IN 3345/03

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2004:0503.62IN3345.03.00
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Leitsätze

1. Sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Postsperre nach § 99 I InsO auch auf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost. § 99 InsO hat als speziellere Norm Vorrang gegenüber § 148 StPO.

2. Maßgebend für die Erstreckung der Postsperre auf die Verteidigerpost ist die vom Schuldner ausgehende Gefahr, dass er die Freizügigkeit der Verteidigerpost zum Nachteil der Insolvenzmasse mißbraucht.

3. Bei der Durchführung der Postsperre ist das Verwertungsverbot des § 97 I 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter darf deshalb die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren; insoweit gilt § 203 II Nr. 1 StGB i. V. m. § 97 I 3 InsO.

AG Duisburg, Beschluß vom 03.05.2004 - 62 IN 345/03

Tenor

1. Der Richter zieht die Entscheidung über den Antrag vom 19.04.2004 an sich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

2. Der Antrag des Schuldners vom 19.04.2004, die am 16.03.2004 angeordnete Postsperre aufzuheben, soweit sie sich auf die zwischen ihm und seinem Strafverteidiger, Rechtsanwalt L, gewechselten Postsendungen erstreckt, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Postsperre nach § 99 I InsO auch auf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost. § 99 InsO hat als speziellere Norm Vorrang gegenüber § 148 StPO. 2. Maßgebend für die Erstreckung der Postsperre auf die Verteidigerpost ist die vom Schuldner ausgehende Gefahr, dass er die Freizügigkeit der Verteidigerpost zum Nachteil der Insolvenzmasse mißbraucht. 3. Bei der Durchführung der Postsperre ist das Verwertungsverbot des § 97 I 3 InsO zu beachten. Der Insolvenzverwalter darf deshalb die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren; insoweit gilt § 203 II Nr. 1 StGB i. V. m. § 97 I 3 InsO. AG Duisburg, Beschluß vom 03.05.2004 - 62 IN 345/03 1. Der Richter zieht die Entscheidung über den Antrag vom 19.04.2004 an sich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG). 2. Der Antrag des Schuldners vom 19.04.2004, die am 16.03.2004 angeordnete Postsperre aufzuheben, soweit sie sich auf die zwischen ihm und seinem Strafverteidiger, Rechtsanwalt L, gewechselten Postsendungen erstreckt, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Schuldner befindet sich wegen des Verdachts auf Vermögensstraftaten zur Zeit in Untersuchungshaft. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.03.2004 hat das Insolvenzgericht durch gesonderten Beschluss eine bereits früher angeordnete Postsperre aufrechterhalten und u.a. bestimmt: "Ist der Schuldner inhaftiert, so sind alle für den Schuldner bei der Justizvollzugsanstalt eingehenden Postsendungen einschließlich der Post seines Verteidigers nicht dem Schuldner, sondern - nach Durchführung der Postkontrolle durch den zuständigen Strafrichter oder Staatsanwalt - unmittelbar dem Insolvenzverwalter zuzuleiten. Als Postsendungen gelten auch Schriftstücke, die der Verteidiger oder ein sonstiger Besucher dem Schuldner persönlich übergeben will. (...) Für ausgehende Postsendungen des inhaftierten Schuldners und für Schriftstücke, die er dem Verteidiger oder einem sonstigen Besucher persönlich übergeben will, gelten die vorstehenden Anordnungen und Ersuchen entsprechend. Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die schuldnerischen Vermögensverhältnisse betrifft, hat der Verwalter unverzüglich an den Schuldner weiterzuleiten. Informationen, die aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt werden, dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nur nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO verwendet werden." Verteidiger des Schuldners im Ermittlungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt F , der den Schuldner zugleich auch im Insolvenzverfahren und in zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Mit Schreiben vom 19.04.2004, beim Insolvenzgericht eingegangen am 22.04.2004 und ergänzt durch Schreiben vom 27.04.2004, hat Rechtsanwalt L unter Hinweis auf seine Stellung als nunmehriger Verteidiger des Schuldners beantragt, die Postsperre im Zusammenhang mit der Verteidigerpost aufzuheben. Er verweist auf § 148 StPO und ist der Ansicht, dem Zweck der Postsperre könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die zwischen ihm und dem Schuldner gewechselte Verteidigerpost von der Sperre ausgenommen werde. Die Gründe, die das Gericht gegenüber dem Verteidiger Rechtsanwalt F als maßgebend angesehen habe, lägen jedenfalls bei ihm selbst nicht vor. II. Der Antrag ist als Aufhebungsantrag des Schuldners nach § 99 Abs. 3 Satz 2 InsO zu behandeln. Er ist zulässig. Rechtsanwalt L handelt ersichtlich - obwohl dies weder ausdrücklich behauptet noch nachgewiesen wird - im Namen und mit Vollmacht des Schuldners und macht geltend, dass nachträglich eine Voraussetzung der uneingeschränkten Postsperre weggefallen sei. Eine Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Anordnungen ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Einbeziehung der Verteidigerpost in die Postsperre ist durch Wortlaut und Normzweck des § 99 InsO gedeckt und im vorliegenden Fall auch geboten. a) Die Bezugnahme des Schuldners auf § 148 StPO verkennt den verfahrensrechtlichen Zusammenhang und den Inhalt der angeordneten Postsperre. Die Postsperre nach § 99 InsO ist ein ergänzendes Instrument zur möglichst weitgehenden Feststellung, Sicherung und Inbesitznahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter (§ 148 Abs. 1 InsO). Sie soll, wie in § 99 Abs. 1 InsO ausdrücklich bestimmt ist, für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufklären und verhindern. Dass sich eine solche Maßnahme auf den schriftlichen Verkehr zwischen dem Schuldner und seinem Strafverteidiger auswirkt, nimmt das Gesetz hin. § 99 InsO ist gegenüber § 148 StPO die speziellere Norm und hat deshalb Vorrang. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz bietet keinen lückenlosen Schutz des ungestörten Kontakts des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. Die Postsperre dient nicht vornehmlich einem staatlichen oder öffentlichen Informationsbedürfnis, sondern der Wahrung der Interessen der Gläubiger, zu denen der Schuldner infolge der Insolvenz in einem besonderen Pflichtenverhältnis steht (vgl. BVerfGE 56, 37, 48 = NJW 1981, 1431, 1432; BVerfG NJW 2001, 745 = ZIP 2000, 2311 = StV 2001, 212). Die uneingeschränkte Kontrolle auch der Verteidigerpost kann zur Ermittlung von verborgenen Vermögenswerten führen und die Gefahr verringern, daß Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubigergemeinschaft entzogen werden. Dies gilt vor allem, wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren, wie hier, Sachverhalte betrifft, die mit der Vermögenslage des Schuldners im Vorfeld des Insolvenzverfahrens eng zusammenhängen. b) Auch soweit die angeordnete Postsperre sich auf die zwischen dem Schuldner und dem neuen Verteidiger L gewechselten Postsendungen bezieht, liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 InsO unverändert vor. Wie in dem Beschluss vom 16.03.2004 dargelegt ist, hat der Schuldner nach Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags durch Verschleierung seines Aufenthalts sowie durch unvollständige und falsche Angaben über seine Finanz- und Vermögensverhältnisse grob und beharrlich gegen seine gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 97 InsO) verstoßen. Dieses Verhalten begründet die dringende Gefahr, dass der Schuldner auch in Zukunft versuchen wird, den Insolvenzverwalter über sein Vermögen zu täuschen und Bestandteile seines massezugehörigen Vermögens im In- oder Ausland vor ihm zu verheimlichen und beiseite zu schaffen. Um solche, die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen zu verhindern, ist zur Zeit die Einbeziehung der gesamten Verteidigerpost in die Postsperre unerläßlich. Die Sperre kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie möglichst vollständig den Postverkehr zwischen dem Schuldner und solchen Personen erfaßt, die ihm, abstrakt gesehen, bei der Verheimlichung und dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen nützlich sein können. Hierzu gehören schon wegen ihrer Rechtskenntnisse in besonderem Maße die von ihm beauftragten Rechtsanwälte. Ob diese bereit oder in der Lage sind, den Schuldner hierbei tatsächlich zu unterstützen, oder ob ihr Mandat überhaupt vermögensrechtliche Angelegenheiten des Schuldners umfaßt, ist unerheblich. Maßgebend ist allein die vom Schuldner ausgehende dringende Gefahr, dass er die Freizügigkeit der Verteidigerpost zum Nachteil der Insolvenzmasse mißbraucht. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Postsperre ist auch verhältnismäßig. Ihre praktische Umsetzung durch den Insolvenzverwalter beeinträchtigt den schriftlichen Verkehr zwischen dem Schuldner und seinen Strafverteidigern nur, soweit dies für die Zwecke des Insolvenzverfahrens unerläßlich ist. Bei Postsendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft und die der Verwalter deshalb dem Adressaten unverzüglich zuzuleiten hat (§ 99 Abs. 2 Satz 2 InsO), tritt nur eine geringfügige zeitliche Verzögerung von wenigen Tagen ein. Gleiches gilt für solche Sendungen, die zwar die Insolvenzmasse betreffen, deren endgültige Sicherstellung der Verwalter jedoch nicht für erforderlich hält und von denen er dem Adressaten deshalb eine Ablichtung überläßt oder selbst nur eine Ablichtung behält. Sofern der Verwalter eine zwischen dem Schuldner und seinem Verteidiger gewechselte Postsendung auf Grund der Postsperre anhält und dem Adressaten zur Vermeidung einer erheblichen Gefährdung der Insolvenzmasse nicht einmal die Einsicht gestatten will, hat er den Absender unverzüglich hiervon zu benachrichtigen und eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 58 InsO einzuholen. Der Verwalter darf zudem die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlangt, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren; insoweit gilt § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO. Diese Regeln hat der Verwalter bisher nach Kenntnis des Gerichts stets eingehalten. Durch sie ist sichergestellt, daß durch die uneingeschränkte Postsperre die Verteidigung des inhaftierten Schuldners in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren nicht über das unerläßliche Maß hinaus behindert wird. Auch der Schuldner hat keine konkreten Mißstände oder Fehlgriffe des Insolvenzverwalters aufgezeigt. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 99 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 InsO). Duisburg, 03.05.2004 Amtsgericht