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Urteil

3 C 1218/04

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abbildungen im Reisekatalog ist der Reisende berechtigt, die gebuchte Unterkunft in etwa so beschaffen zu erwarten; bildliche Angaben sind textlichen gleichzustellen. • Eine mangelhafte Reise im Sinne des § 651c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit wesentlich von der Soll-Beschaffenheit abweicht; dies kann Minderung nach §§ 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB begründen. • Ein zumutbares Ersatzangebot des Veranstalters verhindert die Minderung nur, wenn der Ersatz tatsächlich zumutbar ist; Entfernung, andere Verpflegungsleistungen und Kosten sind zu berücksichtigen. • Massentouristische Beeinträchtigungen wie Anwesenheit vieler Kinder, Wartezeiten am Buffet oder gelegentlicher Lärm begründen für sich genommen keinen Reisemangel, sofern der Reisende kein ruhiges Zimmer vereinbart hat und konkrete, objektivierbare Umstände fehlen.
Entscheidungsgründe
Minderung des Reisepreises wegen abweichender Unterkunftsabbildung im Prospekt • Bei Abbildungen im Reisekatalog ist der Reisende berechtigt, die gebuchte Unterkunft in etwa so beschaffen zu erwarten; bildliche Angaben sind textlichen gleichzustellen. • Eine mangelhafte Reise im Sinne des § 651c Abs.1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit wesentlich von der Soll-Beschaffenheit abweicht; dies kann Minderung nach §§ 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB begründen. • Ein zumutbares Ersatzangebot des Veranstalters verhindert die Minderung nur, wenn der Ersatz tatsächlich zumutbar ist; Entfernung, andere Verpflegungsleistungen und Kosten sind zu berücksichtigen. • Massentouristische Beeinträchtigungen wie Anwesenheit vieler Kinder, Wartezeiten am Buffet oder gelegentlicher Lärm begründen für sich genommen keinen Reisemangel, sofern der Reisende kein ruhiges Zimmer vereinbart hat und konkrete, objektivierbare Umstände fehlen. Der Kläger buchte eine Pauschalreise (9.6.–23.6.2003) für sich und seine Ehefrau in ein Hotel (Anlage X) einschließlich Halbpension. Im Prospekt war eine großzügig wirkende Unterkunft abgebildet; der Kläger erhielt jedoch ein kleineres Studio, das nach Ansicht des Klägers nicht der Prospektdarstellung entsprach. Der Kläger reklamiert weiter Beeinträchtigungen durch zahlreiche Schulkinder, Wartezeiten beim Buffet, Überfüllung von Poolbereichen, frühe Abfahrtsgeräusche und eine Zwischenlandung statt des behaupteten Direktflugs. Die Reiseleitung bot einen Umzug in ein anderes Hotel (Anlage Y) an; das Ersatzhotel lag rund 100 km entfernt und bot keine Verpflegung. Der Kläger verlangt Minderung des Reisepreises; er benennt konkrete Fotos als Beleg für die Abweichung der Unterkunft. • Anwendbare Normen: §§ 651c, 651d Abs.1, 638 Abs.4 BGB; §4 Abs.2 BGB-InfoV; Zivilprozessrechtliche Entscheidungen zur Kosten- und Vollstreckung. Die Klage ist teilweise begründet: Die gebuchte Reise war mangelhaft, weil die tatsächlich überlassene Unterkunft in wesentlichen Merkmalen von der im Prospekt dargestellten Unterkunft abwich. Bildliche Darstellungen im Prospekt sind nach §4 Abs.2 BGB-InfoV textlichen Angaben gleichzustellen und prägen die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Reisenden. • Der Mangel wurde rechtzeitig angezeigt; ein Anspruch auf Minderung besteht, da die angebotene Abhilfe (Umzug in Anlage Y) nicht zumutbar war, weil dort keine Halbpension angeboten wurde und die Anlage etwa 100 km entfernt lag. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Umfang der Wertminderung; das Gericht schätzt die Minderung wegen der abweichenden Unterkunft auf 5 % des Reisepreises. • Weitere vom Kläger gerügte Beeinträchtigungen (Anwesenheit zahlreicher Schulkinder, gelegentliche Lärmimmissionen, Wartezeiten am Buffet, Überfüllung des Pools, An- und Abreise-Lärm durch Busse) stellen im Massentourismus und bei einem Mittelklassehotel keine mangelhafte Reise dar, soweit keine objektivierbaren, substantiierten Umstände vorgetragen wurden. Zwischenlandungen trotz behauptetem Direktflug sind als Reiseunannehmlichkeit zu behandeln und begründen keinen Minderungsanspruch ohne weitere Nachweise. • Zinsanspruch wegen Verzug; Kostenverteilung nach §92 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Berufung nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Der Kläger erhält eine Minderung bzw. Rückzahlung in Höhe von 70,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2003. Die weitergehenden Klageanträge werden abgewiesen, weil die übrigen gerügten Beeinträchtigungen im Ergebnis nicht ausreichend objektiviert sind und den Charakter eines Mangels nicht erreichen; das angebotene Ersatzhotel war nicht zumutbar. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wird nicht zugelassen.