Leitsatz: 1. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzsachverständigen, ohne ihn zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu ernennen, in unmittelbarer Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO ermächtigen, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (gegen BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 133/03). 2. Eine zwangsweise Vollstreckung der Zutrittsermächtigung kann nur durch den Gerichtsvollzieher und nur auf Grund einer gesonderten richterlichen Anordnung erfolgen, die auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 InsO Zweck, Ort, Objekt und sonstige, etwa erforderliche Vorgaben der Durchsuchung festlegt. AG Duisburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 62 IN 124/04 wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO): (1) Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, · ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, · ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. (2) Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt x, beauftragt. (3) Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Wegen der umfassenden Auskunftspflicht des Schuldners (§ 20 InsO) gilt dies auch gegenüber Personen oder Behörden, die im Interesse des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Sachverständige wird ermächtigt (§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 InsO), die Geschäftsräume einschließlich der geschäftlich genutzten Wohnräume sowie sonstige geschäftliche Einrichtungen des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, soweit sie zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. (4) Der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat dem Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Gründe: Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in den tragenden Gründen eines Beschlusses vom 4.3.2004 - IX ZB 133/03 - die Auffassung geäußert, eine gerichtliche Ermächtigung des Insolvenzsachverständigen, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, sei nicht statthaft, weil das Insolvenzgericht die in den §§ 21, 22 InsO vorgesehenen Maßnahmen nur zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen dürfe. Zur Begründung der unter Nr. 3 ausgesprochenen Zutrittsermächtigung ist deshalb Folgendes auszuführen: Die Ermächtigung hat die nach Art. 13 Abs. 1, 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage. Sie beruht nicht, wie der Bundesgerichtshof annimmt, auf einer analogen, sondern auf einer unmittelbaren, auf Auslegung gegründeten Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Bestimmung ist das Insolvenzgericht verpflichtet und damit auch berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. In § 21 Abs. 2 und § 22 InsO regelt das Gesetz sodann, eingeleitet durch das Wort "insbesondere", beispielhaft einige besonders wichtige Sicherungsmaßnahmen. Diese Regelungen sind jedoch nicht abschließend. Eine ausdrückliche Begrenzung setzt nur § 22 Abs. 2 Satz 2 InsO, der die vom Gericht bestimmten Pflichten (und Rechte) eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf die in § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegten Befugnisse beschränkt. Zu den beispielhaften Regelungen gehört auch § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO. Aus dem sachlichen Kern dieser Vorschrift ergibt sich, dass aus der Sicht des Gesetzes eine Sicherungsmaßnahme auch in einer Einschränkung des Hausrechts des Schuldners an seinen geschäftlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen bestehen darf. Dass die Einschränkung des Hausrechts in § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO als zwingende Folge der gerichtlichen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters genannt ist, bedeutet nicht, dass das Gesetz sie im Sinne eines Typenzwangs ausschließlich in dieser Verbindung für zulässig erklärt. Eine solche Auslegung berücksichtigt weder hinreichend den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch wird sie dem dargestellten systematischen Zusammenhang des § 21 InsO gerecht, dem auch § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO gedanklich nachgeordnet ist. Das Insolvenzgericht kann zwar, wenn es nur eine Einschränkung des schuldnerischen Hausrechts für notwendig hält, den Sachverständigen auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dessen Befugnisse ausschließlich auf diejenigen des § 22 Abs. 3 InsO beschränken (§ 22 Abs. 2 InsO). Diese Bestellung wäre aber der Rechtsklarheit abträglich. Der Rechtsverkehr verbindet nämlich mit dem Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig, obwohl es nicht zwingend ist, die Vorstellung von Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und entsprechenden Verwaltungs- oder Kontrollrechten des vorläufigen Verwalters, nicht aber die bloße Beschränkung des schuldnerischen Hausrechts nach § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit den alleinigen Befugnissen des § 22 Abs. 3 InsO verwaltet oder kontrolliert jedoch nichts, sondern stellt lediglich Nachforschungen zur Sachverhaltsaufklärung an und erledigt damit die typische Aufgabe eines Insolvenzsachverständigen. Es ist deshalb schon zur Vermeidung begrifflicher Verwirrung geboten, einen solchen Beauftragten des Insolvenzgerichts weiterhin nur als Sachverständigen zu bezeichnen und eine isolierte Zutrittsermächtigung zu seinen Gunsten zuzulassen (vgl. Schmahl, in: MünchKomm-InsO, 2001, § 16 RdNr. 49). Dieser aus dem Zusammenhang mit § 22 Abs. 2, 3 InsO gewonnenen Auslegung des § 21 Abs. 1 InsO stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG entgegen. Die Grundlage des Eingriffs in die Rechte des Schuldners ist in gleicher Weise gesetzlich bestimmt wie in den unmittelbaren Anwendungsfällen des § 22 Abs. 3 InsO. Auch der Rechtsschutz des Schuldners nach Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht beeinträchtigt. Da sich die Zutrittsermächtigung auf § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO stützt, kann sie nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, auch wenn sie gemeinsam mit unanfechtbaren vorbereitenden Anordnungen in einem Beschluss zusammengefaßt ist (vgl. Schmahl, in: MünchKomm-InsO, 2001, § 34 RdNr. 40). Selbstverständlich darf der Sachverständige zur Durchsetzung seines Zutrittsrechts auf Grund dieser Ermächtigung nicht eigenhändig unmittelbaren Zwang anwenden. Ebenso wie der vorläufige Insolvenzverwalter benötigt er hierzu die Hilfe des Gerichtsvollziehers. Nach der ständigen Praxis des AG Duisburg reicht dabei die bloße vollstreckbare Ausfertigung des Beweisbeschlusses mit der grundsätzlichen Zutrittsermächtigung als Grundlage einer zwangsweisen Vollstreckung nicht aus. Es ist vielmehr eine gesonderte richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich. Über sie wird das Gericht zu gegebener Zeit ebenfalls auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO nach Prüfung der dann bestehenden Sachlage entscheiden und, falls die Durchsuchung notwendig ist, Zweck, Ort, Objekt sowie sonstige, etwa erforderliche Vorgaben festlegen (vgl. Arbeitshinweise des AG Duisburg für Insolvenzsachverständige, NZI 1999, 308, 309; Schmahl, in: MünchKomm-InsO, 2001, § 16 RdNr. 54). Duisburg, 17.05.2004 Amtsgericht