Urteil
72 C 5170/04
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Rückreise wegen Schließung des gebuchten Hotels kann dem Reisenden nach § 651f Abs.2 BGB eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zustehen.
• Ein Reiseveranstalter kann Ersatzunterkünfte nur verlangen, wenn diese im Wesentlichen der gebuchten Leistung entsprechen; bei wesentlicher Abweichung ist der Reisende nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
• Eine Vereinbarung über Rückerstattung ist im Zweifel so auszulegen, dass die Gesamtreisekosten als Einheit betrachtet und anteilig für die ungenutzten Urlaubstage erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Entschädigung für entgangene Urlaubstage bei Hotelschließung und Auslegung von Rückerstattungsvereinbarung • Bei vorzeitiger Rückreise wegen Schließung des gebuchten Hotels kann dem Reisenden nach § 651f Abs.2 BGB eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zustehen. • Ein Reiseveranstalter kann Ersatzunterkünfte nur verlangen, wenn diese im Wesentlichen der gebuchten Leistung entsprechen; bei wesentlicher Abweichung ist der Reisende nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. • Eine Vereinbarung über Rückerstattung ist im Zweifel so auszulegen, dass die Gesamtreisekosten als Einheit betrachtet und anteilig für die ungenutzten Urlaubstage erstattet werden. Der Kläger zu 1. buchte einen Pauschalurlaub für sich, seine Ehefrau, eine weitere Klägerin und drei Kinder in einem 4-Kästchen-Hotel auf Fuerteventura. Nach vier Tagen wurde den Reisenden mitgeteilt, das gebuchte Hotel werde wegen Insolvenz geschlossen; es wurden verschiedene Ersatzanlagen angeboten, die erheblich von der gebuchten Leistung abwichen. Die Kläger lehnten die angebotenen Hotels ab, nahmen eine Rückreise auf Kosten der Beklagten wahr und verlangten Rückerstattung und Schmerzensgeld. Die Beklagte zahlte später teilweise einen Betrag per Scheck. Die Kläger machten daraufhin weitere Ansprüche geltend, insbesondere Erstattung von 10/14 des Reisepreises, Entschädigungen für nutzlos aufgewandte Urlaubstage und Schmerzensgeld. • Die Klage ist teilweise begründet; maßgeblich ist § 651f BGB (Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit) sowie §§ 638, 651c, 651d BGB für Ansprüche aus Leistungsmängeln und Wechselaufwand. • Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf 186,69 € wegen entgangener Erholung für 10 nicht genutzte Urlaubstage. Das Gericht bemisst die Entschädigung grundsätzlich an einem Tagessatz von 60 €, reduziert hier auf 50 % wegen ersatzweiser Erholungsmöglichkeit zu Hause, mithin 30 € pro Tag und Person. Teilzahlungen der Beklagten werden angerechnet. • Die Klägerin zu 2. erhält entsprechend 186,70 €; die Kläger zu 3.–5. erhalten jeweils 86,70 €. Bei Kindern setzte das Gericht einen niedrigeren Tagessatz an und berücksichtigte die bereits geleistete Zahlung. • Die angebotenen Ersatzunterkünfte wichen im Wesentlichen von der gebuchten Leistung ab (Größe der Anlage, Lage, Strandnähe, Kategorisierung), so dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Angebote anzunehmen. • Die Rückerstattungsvereinbarung der Parteien ist dahin auszulegen, dass auf die Gesamtreisekosten (Unterkunft, Verpflegung, Flug) anteilig für die nicht genutzten Urlaubstage zurückzuerstatten ist; daraus ergab sich ein Anspruch des Klägers auf 2.585,71 €, der durch die geleistete Zahlung erloschen ist. • Ansprüche auf Schmerzensgeld wurden abgelehnt, weil die Kläger keine ausreichenden, objektivierbaren Tatsachen zu erheblichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vorgetragen haben. • Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind seit dem 17.08.2004 geschuldet (§§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB). Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgte nach §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Beklagte wurde teilweise zur Zahlung verurteilt: an den Kläger zu 1. 186,69 €, an die Klägerin zu 2. 186,70 € und an die Kläger zu 3.–5. jeweils 86,70 €, jeweils zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus § 651f Abs.2 BGB wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit infolge der Hotelschließung; bereits geleistete Zahlungen der Beklagten wurden angerechnet und haben bestimmte Ansprüche erlöschen lassen. Ansprüche auf weitergehende Zahlungen, insbesondere Schmerzensgeld und Erstattung behaupteter Versicherungsprämien, wurden mangels substantiierten Vortrags oder schlüssiger Rechtsgrundlage abgewiesen. Die Klage war insoweit abzuweisen; die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden anteilig verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.