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Urteil

35 C 210/04

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht nutzbarer Strand während der gebuchten Reisezeit begründet einen Reisemangel und rechtfertigt eine Reisepreisminderung. • Höhere Gewalt steht dem Minderungsrecht des Reisenden nicht entgegen; vertragliche Abbedingung zu seinen Lasten ist unwirksam (§ 651m Satz 1 BGB). • Für lästige, aber nicht schwerwiegende Zimmermängel (z. B. defektes Badlicht, Fön) kann ebenfalls eine Minderungsquote angesetzt werden. • Die Bemessung der Minderung erfolgt nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, nicht durch bloße Addition tabellarischer Quoten.
Entscheidungsgründe
Reisepreisminderung wegen unbenutzbarem Strand und Mängeln im Hotelzimmer • Ein nicht nutzbarer Strand während der gebuchten Reisezeit begründet einen Reisemangel und rechtfertigt eine Reisepreisminderung. • Höhere Gewalt steht dem Minderungsrecht des Reisenden nicht entgegen; vertragliche Abbedingung zu seinen Lasten ist unwirksam (§ 651m Satz 1 BGB). • Für lästige, aber nicht schwerwiegende Zimmermängel (z. B. defektes Badlicht, Fön) kann ebenfalls eine Minderungsquote angesetzt werden. • Die Bemessung der Minderung erfolgt nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, nicht durch bloße Addition tabellarischer Quoten. Der Kläger buchte eine 15tägige Pauschalreise nach Punta Cana für drei Erwachsene (Gesamtpauschalpreis 6.070,00 EUR; Pauschalreisepreis 6.075,00 EUR). Beanstandet wurden u.a. ein erst ab der zweiten Nacht verfügbares Zustellbett für die Tochter, ein in der ersten Woche defektes Badlicht und ein Fön sowie das großflächig weggespülte und tagelang nicht nutzbare Hotelstrandstück; zudem trat die Ehefrau nach Anwendung eines Insektenmittels im Zimmer mit Hautausschlag auf und benötigte ärztliche Hilfe. Der Kläger reklamierte Mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung; er fordert eine Reisepreisminderung in Höhe von 30%. Die Beklagte bestreitet teils die Rügezeitpunkte und beruft sich auf höhere Gewalt durch einen Hurrican; sie behauptet eine kurzfristige Säuberung des Strandes. • Anspruchsgrundlage ist § 651d Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über Reisemängel. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. • Das Gericht hat durch Beweisaufnahme festgestellt, dass der vor dem Hotel gelegene Strand während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht nutzbar war; Fotovergleiche und Zeugenaussagen stützen diese Feststellung. • Selbst wenn ein Hurrican stattgefunden haben sollte, schließt höhere Gewalt das Minderungssrecht nicht aus; nach § 651m Satz 1 BGB kann zuungunsten des Reisenden nicht von den §§ 651a–l BGB abgewichen werden. • Die fehlende Strandnutzung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs dar und rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises von 20% des Pauschalreisepreises (nicht einschließlich separater Flugzuschläge). • Das in der ersten Woche fehlende Badlicht und der defekte Fön sind lästige Mängel; hieraus folgt eine zusätzliche Minderung von 5% für die Dauer einer Woche, anteilig berechnet nach dem Tagespreis der Reise. • Die einzelnen Minderungsquoten sind nicht starr zu addieren, sondern nach Gesamtwürdigung anzupassen; das Gericht rundet den ermittelten Minderungsbetrag auf 1.400,00 EUR auf und setzt diesen als zu erstattenden Betrag fest. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 92 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. • Sonderbeträge wie Flugzuschlag und Reiserücktrittsversicherung bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht Teil des Pauschalreisepreises oder nicht beanstandet sind. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte hat dem Kläger eine Reisepreisminderung in Höhe von 1.400,00 EUR nebst Verzugszinsen (5 % über dem Basiszins seit 27.11.2003) zu zahlen. Begründend ist, dass der Hotelstrand während der gesamten Reisezeit unbenutzbar war und dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Karibikurlaubs darstellt; außerdem bestanden lästige Mängel im Badezimmer (defektes Licht, Fön) sowie weitere kleinere Beanstandungen, die in die Gesamtwürdigung einflossen. Flugzuschläge und die Reiserücktrittsversicherung wurden nicht in die Minderungsbemessung einbezogen. Die Kostenlast wird anteilig verteilt; das Urteil ist in Teilen vorläufig vollstreckbar.